Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten: Häusliches Arbeitszimmer eines Fachseminarleiters (Ausbilder für Lehramtsreferendare)

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung beschäftigten Fachseminarleiters liegt außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers.

 

Normenkette

EStG 2011 § 9 Abs. 5 i. V. m. EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1

 

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines hauptsächlich als Fachseminarleiter tätigen Lehrers vorliegen.

I.

1. Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Lehrer. Im Streitjahr war er, wie auch in den Vorjahren, v. a. als Fachseminarleiter für das Fach ... am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung in A (im Folgenden: Landesinstitut) tätig (Stellenanteil 50 bis 75 %) und bildete Lehramtsreferendare für ... aus. Er leitete hierfür durchschnittlich für drei Wochenstunden Seminare am Landesinstitut, hospitierte im Unterricht der Referendare an den jeweiligen Schulen, führte im Anschluss an die Seminare oder Hospitationen, gelegentlich auch bei sich zu Hause, Beratungsgespräche mit den Referendaren und nahm Prüfungen im Zweiten Staatsexamen ab. Daneben unterrichtete er bis Mitte 2011 als Lehrer an der Stadtteilschule B. Ferner entwickelte er für die Behörde für Schule und Berufsbildung A Aufgaben im Bereich ... für Abitur- und andere Prüfungen und begleitete Schülerwettbewerbe (v. a. die sog. XX). In einem sehr geringen Umfang arbeitete der Kläger an Projekten im Bereich der Lehrerbildung mit.

Wegen der den einzelnen Aufgaben im Streitjahr zugewiesenen Stellenanteile wird auf die Aufstellung des Klägers nebst Bescheinigungen des Landesinstituts Bezug genommen (Anlagen K 1b und 1c, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband Bl. 3, 6 ff.) und wegen der weiteren Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten und des Ortes der jeweiligen Tätigkeiten auf die Aufstellung des Klägers (Anlage K 1b, FGA Bl. 4) sowie auf die Bescheinigung des Landesinstituts vom 25.11.2008 (FGA 5 K 98/09 Anlagenband).

2. Der Kläger nutzte in der Wohnung der Kläger ein Zimmer für seine berufliche Tätigkeit. Ein anderer Arbeitsplatz stand ihm hierfür unstreitig nicht zur Verfügung.

II.

1. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 war Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens (5 K 98/09), in dem die Beteiligten sich darauf verständigten, dass die Aufwendungen in 2005 nur in Höhe von 1.250,00 Euro und in 2006 in voller Höhe anzuerkennen seien. Wegen des weiteren Inhalts des Erörterungstermins vom 25.08.2009 wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (FGA 5 K 98/09 Bl. 42 ff.). Für den Veranlagungszeitraum 2010 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen erklärungsgemäß in voller Höhe.

2. In der Einkommensteuererklärung für 2011 machte der Kläger neben der Entfernungspauschale für den Weg zum Landesinstitut an 158 Tagen und Fahrtkosten für Dienstreisen (v. a. Hospitationen, s. Aufstellung Einkommensteuerakten Band I zur St.-Nr.-1 -EStA- Bl. 12 f.) Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 2.572,00 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (vgl. Aufstellung EStA Bl. 20 f.).

3. Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 17.06.2013 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 1.250,00 Euro an.

III.

1. Hiergegen legten die Kläger am 27.06.2013 Einspruch ein u. a. mit der Begründung, das Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers.

2. Der Beklagte half dem Einspruch durch Änderungsbescheid vom 09.09.2013 in einem anderen Punkt zum Teil ab. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.09.2013 als unbegründet zurück und führte aus, der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers als Seminarleiter und Gymnasiallehrer liege bei den Seminar- bzw. Unterrichtsorten, während das häusliche Arbeitszimmer lediglich der Vor- und Nachbereitung diene.

IV.

Hiergegen haben die Kläger am 29.10.2013 Klage erhoben. Am 19.11.2013 hat der Beklagte auf Antrag der Kläger vom 09.10.2013 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen (festgesetzte Einkommensteuer: 7.673,00 Euro).

Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in den Jahren 2005 und 2010 wegen des geringen Anteils der klassischen Lehrtätigkeit des Klägers im Schulbetrieb in voller Höhe anerkannt habe. Die Tätigkeit des Klägers habe sich im Verhältnis zu den Vorjahren aber weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht wesentlich geändert. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit liege auch im Streitjah...

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