Revision eingelegt (BFH IV R 41/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bei zulässiger Überentnahme
Leitsatz (amtlich)
1. In einem zusammengefassten Bescheid, der sowohl die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter einer KG als auch in der zweiten Stufe die Gewinnverteilung des Gewinnanteils des Treuhänders auf die Treugeber erfasst, ist nicht gesondert auszuweisen, in welchem Umfang der Treuhandkommanditist auf Grund seines eigenen Kommanditanteils am Erfolg der Gesellschaft beteiligt ist und in welcher Höhe der Gewinnanteil auf seine Beteiligung als Treuhänder entfällt. Eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO bedarf es insoweit nicht.
2. Die Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahme vor, ohne dass ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden ist, und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so liegt ein Darlehnskonto der Gesellschafter vor (im Anschluss an BFH-Urteil vom 16.10.2008, IV R 98/06).
3. Auf die Grundsätze des Fremdvergleichs, wie sie für die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Beteiligungsverhältnis zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten, kommt es bei der Bestimmung der Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos auf Grund bestehende Interessengegensätze in der Regel nicht an. Denn Schuldsalden auf gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Darlehnskonten sind regelmäßig nur für einzelne fest umrissene Zwecke zulässig.
Normenkette
EStG § 15 a; AO § 179 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der ausgleichsfähigen Verluste gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr 2001.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Erwerb und Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Schiffsverkehr ist. Sie wurde mit Wirkung zum ... 1999 durch die Komplementärin, die A GmbH sowie die B GmbH, die C & Co. Ltd. und die D GmbH & Co. Treuhand KG als Kommanditisten gegründet. Zum 31.12.2001 waren nur diese Gründungsmitglieder im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. In 1999 hatten weitere Anleger Kapitalanteile gezeichnet, so dass nach deren Eintragung im Handelsregister in 2002 insgesamt 74 Kommanditisten sowie 3 Treugeber-Kommanditisten an der Klägerin beteiligt sind. Die Einlagen sowie ein Agio von 5 % der Kommanditeinlage wurden von den Kommanditisten bzw. Treugeber-Kommanditisten in voller Höhe erbracht. Das Kommanditkapital betrug 4.780.000 DM. Darüber hinaus waren stille Gesellschafter mit einer Einlage von insgesamt 550.000 DM an der Klägerin beteiligt, die jedoch nur an dem Gewinn, nicht an den Verlusten Teil haben.
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde mehrfach geändert. In dem hier relevanten Zeitraum 2000 und 2001 galt die Fassung vom ... 1999. Der Gesellschaftsvertrag enthält u. a. die folgenden Regelungen:
"Artikel 2. Gesellschafter, Einlagen, Nachschusspflicht, Treugeber .... 2.4 Kommanditisten sind bis zur Eintragung ihrer Einlagen im Handelsregister als atypisch stille Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten als Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag beteiligt. Die stille Beteiligung wandelt sich mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Haftsummen im Handelsregister unter Fortsetzung der Kapitalkonten in die Kommanditbeteiligung um. ....
Artikel 7. Gewinn- und Verlustverteilung, Entnahmen ..... 7.5. Das Jahresergebnis wird den Kommanditisten/Treugeber-Kommanditisten im Verhältnis ihrer nominellen Kommanditanteile/Treugeberanteile zum Gesamtkommanditkapital zugewiesen. ...
7.6. Kommanditisten erhalten auf das zusätzlich zur Kommanditeinlage gezahlte Agio in gleicher Höhe einen Vorabverlust zugewiesen. ....
7.10. Der nach den vorstehenden Vorschriften zu verteilende Gewinn wird den Gesellschaftern auf ihren Verrechnungskonten zur Entnahme gutgeschrieben, es sei denn, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt.
7.11. Die Gesellschafter haben das Recht, jederzeit positive Salden auf ihren Gesellschafterverrechnungskonten zu entnehmen. Über darüber hinausgehende Entnahmen beschließt die Gesellschafterversammlung gemäß Art. 10.14.8. Ausschüttungen können während der Laufzeit der Finanzierung erst nach einer Rücklage von mindestens 100.000 DM erfolgen. Abweichungen hiervon können nur einstimmig beschlossen werden. .....
Artikel 9. Gesellschafterkonten, Jahresabschluss, Zurechnung, Prüfung
9.1. Die Kapitalkonten der Gesellschafter sind Festkonten und bestimmen sich nach den bedungenen Einlagen (Kapitalkonto I). Ihre Salden sind unverzinslich. Nach dem Stand dieser Konten bemessen sich die Gesellschafterrechte der Kommanditisten unter Berücksichtigung der den stillen Gesellschaftern eingeräumten Stimm- und Mitwirkungsrechte.
9.2. Bilanzierte Gew...