Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, auf welche Art und Weise der Ausführer den Nachweis zu führen hat, dass die Richtlinie zum Schutz der Tiere während des Transports eingehalten worden ist.
Normenkette
EGV 615/98 Art. 1, 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 5; EWGRichtl-91/628:Allgemein; Richtlinie 91/628/EWG
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit zwei Ausfuhranmeldungen vom 26.10.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Abfertigungsstelle A - jeweils 33 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Marokko an und beantragte hierfür jeweils unter dem 6.2.2001 die Gewährung von Ausfuhrerstattung, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheiden vom 4.4.2002 jeweils unter Hinweis darauf ablehnte, dass die Klägerin während des Transportes der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe. Insoweit führte das beklagte Hauptzollamt in den Bescheiden vom 4.4.2002 aus: Nach Auswertung des von der Klägerin jeweils vorgelegten Transportplanes seien zwischen dem Versand der Tiere und der ersten Unterbrechung der Transportphase 29 Stunden und 30 Minuten bzw. 30 Stunden vergangen. Nach der Richtlinie91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport müsse den Tieren indes nach einer Transportphase von 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause gewährt werden, während der die Tiere zu tränken und zu füttern seien, bevor sie nach einer zweiten Transportphase von höchstens 14 Stunden im Rahmen einer Ruhepause von 24 Stunden an einem zugelassenen Aufenthaltsort entladen, gefüttert und getränkt würden. Der Klägerin sei folglich die begehrte Ausfuhrerstattung zu versagen, weil sie die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten habe.
In ihrem gegen die Bescheide vom 4.4.2002 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin ein, dass sie die nach der Richtlinie91/628/EWG zulässigen Transportphasen beachtet habe. Die Tiere seien am 26.10.2000 um 11.00 Uhr (LKW 1) bzw. 12.00 Uhr (LKW 2) in B verladen worden. Nach einer 14-stündigen Fahrtzeit sei jeweils eine 2-stündige Ruhepause eingelegt worden, in der die Tiere getränkt und gefüttert worden seien. Die anschließende zweite Transportphase sei am 27.10.2000 um 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr abgeschlossen worden, an die sich sodann eine Ruhepause bis zum 29.10.2000 14.00 Uhr angeschlossen habe.
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin zwei Bescheinigungen der mit der Beförderung der Tiere beauftragten spanischen Transportunternehmen ein. In der vom Geschäftsführer des Transport-Unternehmens T ausgestellten Bescheinigung vom 19.6.2002 heißt es u.a.: Die Fahrer des LKW 1 hätten am 27.10.2000 nach einer 14-stündigen Fahrtzeit eine zweistündige Fahrpause eingelegt. Bei dieser Gelegenheit sei die Viehherde sowohl getränkt als auch gefüttert worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine 32-stündige Fahrtunterbrechung an dem dafür vorgesehenen amtlich zugelassenen Rastplatz von Miranda de Ebro eingelegt worden. Der Geschäftsführer der Firma F bestätigt in seiner Erklärung vom 18.6.2002, dass die beiden Fahrer des LKW 2 nach einer Fahrtzeit von 14 Stunden am 27.10.2000 eine zweistündige Fahrpause eingelegt hätten, während der die Tiere entsprechend der Richtlinie 91/628/EWG getränkt und gefüttert worden seien.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 4.4.2002 mit Einspruchsentscheidung vom 14.5.2003 mit der Begründung zurück, dass die Prüfung der zu den streitgegenständlichen Ausfuhrsendungen vorgelegten Transportpläne ergeben habe, dass die maximale Transportdauer des ersten Fahrtabschnitts jeweils überschritten worden sei. Eine Pause sei in den Transportplänen weder dokumentiert noch sonst wie beweiskräftig nachgewiesen. Die von der Klägerin im Verlauf des Einspruchsverfahrens eingereichten Bescheinigungen der Speditionen, wonach jeweils nach einer Fahrtzeit von 14 Stunden eine zweistündige Pause eingelegt worden sei, seien nicht geeignet, die nach der Richtlinie 91/628/EWG vorgeschriebene Ruhepause nachzuweisen, da diese Bescheinigungen von keinen geeigneten Unterlagen über die tatsächlich stattgefundenen Fahrtunterbrechungen - wie insbesondere die während der Transporte eingesetzten Tachoscheiben - gestützt würden.
Mit ihrer am 13.6.2003 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass sie die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport beachtet und die danach vorgeschriebenen Transport- und Ruhezeiten eingehalten habe. Sie habe sich wiederholt vergeblich bemüht, die vom beklagten Hauptzollamt verlangten Tachoscheiben der spanischen LKW beizubringen. Diese Unterlagen seien indes zum Nachweis der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen während des Transports angesichts der Erklärungen der spa...