Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei fehlender Begründung zur Anerkennung von Ersatzdokumenten
Leitsatz (amtlich)
1. Das Kontrollexemplar T 5 ist eine für die Zahlung der Erstattung i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 erforderliche Unterlage und ist damit innerhalb der 12-Monatsfrist vorzulegen.
2. Reicht ein Ausführer kommentarlos Unterlagen ein, deren Anerkennung als gleichwertige Unterlagen in Betracht kommt, so ist dies als Antrag auf Anerkennung dieser Unterlagen gem. Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 auszulegen. Zum Erfolg führt dieser Antrag aber nur, wenn der Ausführer innerhalb der Frist des Art. 49 Abs. 5 VO Nr. 800/1999 die erforderliche Begründung nachreicht.
3. Das Berufen auf höhere Gewalt setzt voraus, dass der Ausführer den Rücklauf des Kontrollexemplars aktiv überwacht und - soweit erforderlich - von den Möglichkeiten der Fristverlängerung bzw. der Anerkennung gleichwertiger Unterlagen konsequent Gebrauch macht.
Normenkette
EWGV 800/1999 Art. 7; EWGV 800/1999 Art. 8, 49
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Die Klägerin handelt u.a. mit Gerstenmalz. Mit Ausfuhranmeldung vom 15.7.1999 meldete sie beim Zollamt B die Ausfuhr von 28 Containern (500.000 kg Eigenmasse) Gerstenmalz über Antwerpen nach Thailand an. Ihr wurde ein Kontrollexemplar T 5 erteilt.
Am 6.12.1999 wies der Beklagte die Klägerin schriftlich darauf hin, dass das Kontrollexemplar bislang nicht eingetroffen sei. Zugleich machte sie auf den Lauf der 12-Monatsfrist sowie die Möglichkeit der Vorlage gleichwertiger Unterlagen und der Fristverlängerung aufmerksam.
Am 15.1.2001 ging beim Beklagten ein von der Firma F übersandtes Duplikat des Kontrollexemplars T 5 ein, auf dessen Rückseite das Feld "J", in dem der Ausgang der Ware vermerkt wird, nicht ausgefüllt worden war. Zugleich ging ein Formular "724 A" des Zollamtes Zeebrugge beim Beklagten ein, in dem bestätigt wird, dass die streitgegenständlichen Container das Zollgebiet der Gemeinschaft am 30.7.1999 Richtung Bangkok verlassen haben. Die Übersendung der Papiere wurde nicht weiter erläutert.
Ausweislich eines in der Beiakte befindlichen Vermerks des Beklagten handelt es sich bei dem Formular "724 A" nach Auskunft der belgischen Zollverwaltung um einen offiziellen Ausgangsnachweis, der jedoch kein neben dem T 5 gleichwertiges Dokument darstelle, da ein Hinweis auf das Kontrollexemplar nicht aufgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom 18.5.2001 wurde die Gewährung von Ausfuhrerstattung abgelehnt.
Im Rahmen ihres Einspruchs vom 20.6.2001 legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.1.2002 Kopien von angeblich von den belgischen Zollbehörden stammenden Listen vor, die den Ausgang der Container aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft dokumentieren sollen.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.3.2002 zurück.
Mit ihrer am 18.4.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das Kontrollexemplar T 5 sei nach Übergabe an die Zollbehörde in Antwerpen bei der Übersendung von Antwerpen nach Zeebrugge verloren gegangen. Dies sei von ihr nicht zu vertreten. Die vorgelegte Ausgangsbescheinigung des Zollamtes Zeebrugge stelle eine gleichwertige Unterlage i.S.v. Art. 49 VO Nr. 800/1999 dar. Durch die Vorlage dieser Unterlage habe sie auch konkludent einen Anerkennungsantrag gestellt. Da das Original des Kontrollexemplars nach Übergabe an die belgischen Zollbehörden verloren gegangen sei, habe sie das Abhandenkommen gem. Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 nicht zu vertreten. Da in dem belgischen Zollformular "724 A" die einzelnen Containernummern genannt seien und diese mit den in der dem Kontrollexemplar anliegenden Ladeliste angegebenen Containernummern übereinstimmten, sei auch der notwendige Zusammenhang hergestellt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.5. 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2002 zu verpflichten, antragsgemäß Ausfuhrerstattung zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, das Kontrollexemplar T 5 sei weder innerhalb der bis zum 17.7.2000 laufenden 12-Monatsfrist noch innerhalb der bis zum 18.1.2001 laufenden weiteren 6-Monatsfrist in der vorgesehenen Form vorgelegt worden. Einen Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen habe die Klägerin nicht gestellt. In der kommentarlosen Vorlage von Ersatzdokumenten könne nicht die Stellung eines Antrags gesehen werden. Das Formular "724 A" könne mangels Bezugnahme auf das Kontrollexemplar keine gleichwertige Unterlage darstellen. Davon abgesehen komme die Anerkennung als andere gleichwertige Unterlage nicht in Betracht, weil die Klägerin nur behauptet, nicht aber bewiesen habe, dass sie die Gründe für das Verlorengehen des Kontrollexemplars nicht zu vertreten habe. Ihr obliege die Beweislast.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entsche...