Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Ausfuhrerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Kotrollexemplar T 5 ist eine für die Zahlung der Erstattung i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 erforderliche Unterlage und ist damit innerhalb der 12-Monatsfrist vorzulegen.
2. Der ausdrückliche Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage des Kontrollexemplars T 5 kann nicht als Antrag auf Anerkennung gleichwertiger Unterlagen gem. Art. 49 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 ausgelegt werden.
3. Das Berufen auf höhere Gewalt setzt voraus, dass der Ausführer den Rücklauf des Kontrollexemplars aktiv überwacht und - soweit erforderlich - von den Möglichkeiten der Fristverlängerung bzw. der Anerkennung gleichwertiger Unterlagen konsequent Gebrauch macht.
Normenkette
EWGV 800/1999 Art. 7; EWGV 800/1999 Art. 8, 49
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Ausfuhrerstattung.
Mit Ausfuhranmeldung vom 9.10.2000 meldete die Klägerin die Ausfuhr von 12.700 kg eines Vollmilchpulvers nach Israel an. Aus einem Bescheid des Zollamtes Antwerpen ergibt sich, dass die Ausfuhr ursprünglich von Deutschland aus erfolgen sollte, statt dessen sollte die Ware dann jedoch nach Belgien transportiert und über den Hafen Antwerpen ausgeführt werden. Für diesen Transport wurde zunächst kein Kontrollexemplar T 5 ausgestellt.
Mit Schreiben vom 9.1.2001 und 30.3.2001 machte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 darauf aufmerksam, dass sie die Ausfuhr bislang nicht durch Vorlage der Ausfuhranmeldung als Ausfuhrnachweis nachgewiesen habe. Dabei wies sie auch auf die Möglichkeit der Fristverlängerung sowie der Vorlage von Ersatzunterlagen hin.
Am 23.7.2001 ging beim Beklagten ein Duplikat der Ausfuhranmeldung vom 9.10.2001 ein, auf dessen Rückseite vermerkt worden ist, dass die Ware auf einem nachträglich ausgestellten Kontrollexemplar T 5 abgefertigt worden ist.
Mit Schreiben vom 27.7.2001 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sich aus der nunmehr als Duplikat vorliegenden Ausfuhranmeldung ergebe, dass ein Kontrollexemplar T 5 ausgestellt worden sei, er bitte um Prüfung und ggf. um Zusendung des fehlenden Kontrollexemplars.
Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 1.8.2001, sie bemühe sich, das fehlende T 5 schnellstmöglich zuzuschicken. Mit Schreiben vom 1.10.2001 teilte sie mit, sie bemühe sich nach wie vor, das Kontrollexemplar von der Ausgangszollstelle in Antwerpen zu beschaffen. Sie habe die Firma A in Antwerpen damit beauftragt. Das Zollamt in Antwerpen verlange die Beibringung eines Einfuhrnachweises des israelischen Zolls. Auch darum bemühe sie sich gegenwärtig über ihren Kunden in Israel. Ausdrücklich beantragte die Klägerin Fristverlängerung für die Vorlage des Kontrollexemplars.
Mit Schreiben vom 15.10.2001 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass Fristverlängerung für die Vorlage des Kontrollexemplars gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen sei.
Mit Bescheid vom 3.5.2002 lehnte der Beklagte die beantragte Ausfuhrerstattung mit der Begründung ab, die Klägerin habe den Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht durch das Kontrollexemplar T 5 nachgewiesen.
Am 31.5.2002 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 26.8.2002 zurückgewiesen wurde.
Am 10.7.2002 ging beim Beklagten das vom Zollamt in Antwerpen übersandte, nachträglich am 3.7.2002 ausgestellte Kontrollexemplar T 5 ein, aus dem sich ergibt, dass die in der Anmeldung bezeichneten Waren der umseitig angegebenen Verwendung - also Ausfuhr nach Israel - nicht zugeführt worden sind.
Mit ihrer am 27.9.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, das Kontrollexemplar sei keine im Sinne des Art. 49 Abs. 2 VO Nr. 800/1999 vom Antragsteller einzureichende Unterlage, da es von der Ausgangszollstelle unmittelbar an den Beklagten übersandt werde. Insoweit sei auch die 12-Monatsfrist nicht einschlägig. Sie trägt hilfsweise vor, dass die 12-Monatsfrist für die Vorlage des Kontrollexemplars aus Gründen höherer Gewalt überschritten worden sei, da es die belgischen Zollbehörden zu vertreten hätten, dass das Kontrollexemplar nicht rechtzeitig vorgelegt worden sei. Die Ausgangszollstelle habe die Erteilung einer Bestätigung abgelehnt, weil die Ware nach dem "Customs Certificate" in Israel nur in ein Zolllager verbracht worden sei. Die Bemühungen um eine Bestätigung der Ausfuhr durch den belgischen Zoll liefen noch.
Die Klägerin hat Schreiben des belgischen Zolls vom 7.2.2002 und vom 30.4. 2002 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die Ausgangsbestätigung nicht erteilt worden sei, weil die Ware in Israel lediglich in ein Zolllager eingelagert worden und in dem israelischen Zollzertifikat nur die ungenaue Angabe "Milchpulver" enthalten sei, anhand derer nicht überprüft werden könne, ob es sich um die nämliche Ware handele. In dem israelischen Papier fehle auch der für die Berechnung der Erstattung maßgebliche Fettgehalt.
Das von der Klägerin eingereichte israelische custom...