Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
Leitsatz (amtlich)
§ 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück.
Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, durch den § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 geändert wurde, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber mangels nötiger Evidenz des Verfahrensverstoßes gültig.
Ein Vorlagebeschluss nach Artikel 100 GG eines Senates des BFH stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. Eine Divergenz durch voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Senate im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist daher nicht gegeben, wenn ein anderer Senat des BFH die Rechtsfrage abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats durch Urteil entscheidet.
Keine Unterbrechung des Klageverfahrens über einen Gewinnfeststellungsbescheid durch Vollbeendigung (Insolvenz) der Gesellschaft nach Klageerhebung wegen fortgeltender Prozessvollmacht. Parteiberichtigung auf Gesellschafter als prozessuale Verfahrensnachfolger zulässig.
Normenkette
UmwStG 1995 § 4 Abs. 6 S. 2, § 27 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 155; ZPO §§ 239-240, 246
Nachgehend
Tatbestand
Im vorliegenden Verfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob § 27 Abs. 3 UmwStG i.d.F. von Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG i.d.F. von Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 mit dem Grundgesetz vereinbar ist und/oder (nicht) in unzulässiger Weise zurückwirkt.
An der durch Gesellschaftsvertrag vom 08.07.1967 gegründeten A GmbH (AG Hamburg HRB 11...) mit einem Stammkapital von DM 300.000 waren - nach unmittelbar vorherigen Anteilserwerben durch den Gesellschafter Herrn B am selben Tag - am 15.08.1997 folgende Gesellschafter beteiligt: Die Verwaltungsgesellschaft A GmbH (AG Hamburg HRB 17...) mit einem Geschäftsanteil von DM 1.000, die A GmbH mit eigenen Anteilen von DM 15.000 und DM 9.000 sowie Herr B (-Kl-) mit Geschäftsanteilen von DM 153.000, DM 60.000, DM 30.000, DM 15.000, DM 9.000 und DM 8.000. Der Kl war Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft A GmbH und der A GmbH.
Durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss vom 15.08.1997 wurde die A GmbH gemäß §§ 190 ff i.V.m. §§ 226 ff UmwG formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft mit Firma A GmbH & Co KG umgewandelt. Komplementärin der neuen Kommanditgesellschaft wurde die Verwaltungsgesellschaft A GmbH (-GmbH-). Die Komplementärin war am Vermögen der Kommanditgesellschaft und an Gewinn und Verlust nicht beteiligt. Neben der Erstattung von Auslagen stand ihr lediglich eine feste Vorwegvergütung für die persönliche Haftung in Höhe von DM 5.000 pro Jahr zu. Kommanditist wurde der Kl mit einer Kommanditeinlage von DM 276.000. Sämtliche Gesellschafter verzichteten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG durch notariell beurkundete Erklärung in der nämlichen Urkunde auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses. Die Bilanzierung gemäß § 14 UmwStG erfolgte rückwirkend auf den Umwandlungsstichtag 31.12.1996. Die Umwandlung wurde durch den beurkundenden Notar noch am 15.08.1997 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Eintragung bei der A GmbH erfolgte am 23.09.1997. Die Eintragung der Entstehung der A GmbH & Co KG (-KG-) durch die Umwandlung vom 15.08.1997 erfolgte ebenfalls am 23.09.1997 (AG Hamburg HRA 91...).
Im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1996 ermittelte die KG den sich aus der Umwandlung ergebenden Übernahmeverlust. Unter Zugrundelegung des Vermögens der umgewandelten A GmbH in deren steuerlicher Schlussbilanz auf den 31.12.1996 von DM 380.782,49, dem Buchwert der Anteile (Anschaffungskosten) von Minus DM 2.433.750,00, anrechenbarer Körperschaftsteuer von DM 322.433,18 sowie in der Ergänzungsbilanz des Kl ausgewiesener stiller Reserven (Mehrwerte) der übergegangenen Wirtschaftsgüter von DM 441.160,00 errechnete die KG einen Übernahmeverlust in einer Höhe von DM ./. 1.279.374. Die Berechnung und Höhe sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Einkünfte der GmbH für das Jahr 1996 wurden nicht erklärt. Den Übernahmeverlust rechnete die KG in voller Höhe den laufenden Einkünften des Kl zu. Hierbei legte sie die Regelung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unterneh...