rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird keine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, ist die Verpachtung als bloße Betriebsunterbrechung zu behandeln.

Auch eine 17 Jahre dauernde Betriebsverpachtung stellt lediglich eine Betriebsunterbrechung dar, wenn von Anfang an eine Betriebsfortführung durch den Rechtsnachfolger geplant ist.

 

Normenkette

EStG § 16

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Klägers ihren Gewerbebetrieb aufgegeben hat oder ob der Kläger durch die Veräußerung eines Grundstückes einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn erzielt hat.

Der Kläger ist der Neffe der Eheleute A, die gemeinsam das Blumenhaus A in der X-Straße am Friedhof als Blumenbinderei und Friedhofsgärtnerei betrieben. Das Grundstück X-Straße ist bebaut mit einem Mehrfamilienhaus; Hoffläche, Keller und Erdgeschoß dienten dem Geschäftsbetrieb, eine Wohnung im ersten Erdgeschoß wurde zeitweilig vermietet bzw. stand leer. Eine Wohnung im zweiten Obergeschoß und das Dachgeschoß wurde von den Eheleuten A zu Wohnzwecken genutzt.

Die Eheleute A schlossen am 03.02.1969 mit dem Kläger eine Vereinbarung, durch die der Übergang des Geschäftsbetriebes auf den Kläger vorbereitet wurde. In der Vereinbarung (Anlage 1 zum Beklagtenschriftsatz vom 09.12.1992) heißt es u.a.:

1. Herr K übernimmt mit Wirkung ab 01.01.1969 in eigener Verantwortung die Geschäftsführung des Unternehmens. Für das Kalenderjahr 1969 gelten im Außenverhältnis die bisherigen Vereinbarungen, d.h., daß Herr und Frau A Gesellschafter bleiben und für Herrn K seine Bezüge wie bisher der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterliegen. Diese Übergangsregelung soll ab 01.01.1970 durch einen endgültigen Pachtvertrag für das Unternehmen abgelöst werden, für den die finanziellen Bestimmungen dieser Vereinbarung als Grundlage dienen. Beim endgültigen Pachtvertrag wird Herr K auch im Außenverhältnis als Pächter des Unternehmens im Handelsregister eingetragen.

2. Die monatliche Pachtzahlung ab 01.01.1970 wird ebenfalls auf DM 3.000 festgesetzt, die bis zum Tode des längstlebenden Ehegatten der Eheleute A jeweils monatlich im voraus zu entrichten ist.

5. Es ist geplant, daß Herr K am 01.01.1970 das vorhandene Betriebsvermögen bestehend aus Geldkonten, Forderungen, Warenbestand und Lieferantenverbindlichkeiten übernimmt. Der Kaufpreissaldo ist von ihm an Herrn und Frau A in noch zu vereinbarenden Beträgen zu leisten.

Ob das am 01.01.1970 vorhandene bewegliche Anlagevermögen im Rahmen des Pachtvertrages mitverpachtet oder von Herrn K käuflich erworben werden soll, muß noch besprochen werden.

6. Es ist zwischen den Beteiligten abgesprochen worden, daß Frau K auf die Auszahlung dieses Betrages zugunsten von Herrn K im Zusammenhang mit einer etwaigen späteren Übernahme des Grundstücks durch Herrn K verzichten will….

In einer von ihrem steuerlichen Bevollmächtigten gefertigten Anlage zur Einkommensteuererklärung 1970 der Eheleute A (Anlage K1 zum klägerischen Schriftsatz vom 27.08.1991) erklärte Frau A u.a.:

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

Der Gewerbebetrieb Firma Blumenhaus A wurde mit Wirkung vom 01.01.1970 an Herrn K verpachtet. Wesentlicher Bestandteil der Verpachtung ist die Vermietung der Geschäftsräume, in denen das Unternehmen auch bisher betrieben wurde.

Der am 01.01.1970 vorhandene Warenbestand und die Fahrzeuge sind dem Pächter per 01.01.1970 zu den Buchwerten der Bilanz per 31.12.1969 verkauft worden. Forderungen, Geldbestände und Verbindlichkeiten wurden auf den Pächter im Verrechnungswege übertragen.

Die Verpachtung ist steuerlich unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Lediglich Spitzenbeträge aus der Gewerbesteuernachzahlung für 1968 sind noch als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1970 zu erfassen. Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung.

Da der Pächter die Fahrzeuge und den Warenbestand zu Buchwerten übernommen hat, ergeben sich hieraus keine Gewinne oder Verlust. Es ist lediglich die Mehrwertsteuer für die Übertragung dieser Vermögenswerte zu entrichten nach folgender Bemessungsgrundlage:

a)

VW-Transporter, Anschaffung 1967

DM 2.000,–

b)

VW-Transporter, Anschaffung 1968

DM 2.000,–

c)

Warenbestand …

DM 11.372,70

Bemessungsgrundlage insgesamt

DM 15.239,49.

In der Folgezeit erklärte Frau A (Herr A, dessen Rechtsnachfolgerin sie war, war 1971 verstorben) die erzielten Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den jeweiligen Einkommensteuererklärungen fügte sie Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen unter Ausweis des Grundstücks X-Straße bei. In den Vermögensaufstellungen zur Ermittlung der Einheitswerte des gewerblichen Betriebes und den Vermögensteuererklärungen wurde das Grundstück X-Straße ebenfalls weiterhin als Betriebsvermögen ausgewiesen. In den Erklärungen für die Vermögensaufstellungen wurde als Gegenstand des Unternehmens ausdrücklich „Verpächterin eines Blumengeschäftes” erklärt, in den Einkommensteuererklärungen wurde als Be...

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