Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist eine im Sinne des Produktcodes 0207 1290 9990 „unregelmäßige Zusammensetzung“ dadurch gekennzeichnet, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu 4 der dort bezeichneten Innereien - einzeln oder mehrfach - beigegeben sein dürfen?
  2. Sofern die 1. Frage bejaht wird: Werden von der Unterposition 0207 1210 auch Schlachtkörper erfasst, denen eine der in dieser Unterposition genannten Innereien mehrfach beigegeben ist?
 

Normenkette

EGV 2580/98

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.

Die Klägerin beantragte am 09.06.2000 beim Hauptzollamt A - Zollamt B - die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von 480 Kartons "Hühner, gerupft, ausgenommen, gefroren, unzerteilt, ohne Kopf und Ständer, aber mit Herz, Hals, Leber u. Muskelmagen in unregelmäßiger Zusammensetzung, deren Brustbeinfortsatz, Ober- und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1290 9990 nach Russland. Das Zollamt B entsprach dem Antrag und erteilte der Klägerin für die unter Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz angemeldeten Sendung die Ausfuhranmeldung Nr. ....

Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt B 2 Kartons mit jeweils 12 Schlachtkörpern - jeweils 1 Karton als Untersuchungs- bzw. Rückstellprobe - als Probe und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg, die in ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 11.7.2000 feststellte, dass bezogen auf 4 Geflügelkörper aufgrund einer abweichenden Anzahl von Innereien eine Zuordnung unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer nicht möglich sei; eine Untersuchung der Rückstellprobe erfolgte nicht. Im Einzelnen stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei den beanstandeten Probehühnern folgende Innereien fest:

  • 1 Hals, 1 Leber, 1 Magen, 2 Herzen,
  • 2 Hälse, 1 Herz, 1 Leber, 1,5 Muskelmägen,
  • 1 Hals, 1 Leber, 1 Magen, 2 Herzen bzw.
  • 1 Hals, 1 Leber, 1 Magen, 2 Herzen.

Mit Teilablehnungsbescheid vom 08.01.2001 versagte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 1.741,9 kg, was im Wege der Hochrechnung des Gewichtsanteils der untersuchten, seiner Auffassung nach nicht erstattungsfähigen Proben auf das Gesamtgewicht einem Anteil von 33,6 % entsprach, und setzte insoweit auch gegenüber der Klägerin unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion in Höhe von € 600,96 fest.

Die Klägerin beantragt,

  • 1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihr auf ihren Erstattungsantrag vom 22.09.2000 Ausfuhrerstattung für weitere 1.741,9 kg zu gewähren;
  • 2. den Bescheid vom 08.01.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 03.04.2003 hinsichtlich der festgesetzten Sanktion aufzuheben.

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verteidigt die angegriffenen Bescheide und hebt hervor, dass es sich bei der Erstattungsnomenklatur der Code-Nr. 0207 1290 9990 nicht um eine allgemeine Auffangposition für Produktionsfehler jeglicher Art handele. Vielmehr sei den Protokollen über die 661. und 662. Sitzung des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch vom 14.10. bzw. 17.11.1998 deutlich zu entnehmen, dass die streitgegenständliche Position lediglich Fälle erfasse wolle, in denen die Zusammenstellung der von Hand zugegebenen Innereien nicht korrekt sei. Da eine korrekte Zusammenstellung der Innereien vorliege, wenn das sog. Huhn 70 v.H. exakt mit den in der Marktordnungs-Warelistennummer aufgeführten Innereien - scil. 1 Herz, 1 Hals, 1 Leber und 1 Muskelmagen - versehen sei, sei eine "unregelmäßige Zusammenstellung" anzunehmen, wenn der Innereienbeutel weniger als die 4 vorbezeichneten Innereien enthalte, wobei Innereien auch mehrfach beigefügt worden sein könnten, sofern die Gesamtzahl von 4 Innereien nicht überschritten werde. Denn mit Blick auf die Organdoppelungen müsse sichergestellt sein, dass sich die "unregelmäßige Zusammensetzung" stets im Rahmen der 5 %-Marge zwischen einem Huhn 65 v.H. und einem Huhn 70 v.H. bewege. Anderenfalls würde das Gewichtsverhältnis nicht mehr natürlich sein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der beschließende Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des § 74 FGO aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Denn die rechtliche Würdigung des Falles ist gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft:

  • 1. Gemeinschaftsrec...

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