Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern
Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Müssen Hühner der Unterposition 0207 1210 der Kombinierten Nomenklatur restlos gerupft sein oder dürfen dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften?
Normenkette
EWGV 1538/91 Art. 6; VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7
Tatbestand
I. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die weitere Gewährung von Ausfuhrerstattung hat.
Mit Ausfuhranmeldung von 08.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - 66.060 Kartons "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber u. Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober- und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt B vier Kartons mit je 10 Geflügelkörpern als Probe (vgl. Niederschriften über die Entnahme und Behandlung von Proben vom 10.11.2000, Bl. 13 f der Sachakte) und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. In ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 08.12.2000, 12.12.2000, 29.01.2001 und 30.01.2001 stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg fest, dass bezogen auf insgesamt 17 der untersuchten Geflügelkörper eine Zuweisung unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 nicht möglich sei, weil die untersuchten Geflügelkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien (14 Proben) oder zu viele bzw. keine Innereien enthalten oder Knochenbrüche aufgewiesen hätten (3 Proben).
Mit Teilablehnungsbescheid vom 30.03.2001 versagte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Ausfuhrerstattung für eine Teilmenge von 369.508,50 kg, was im Wege der Hochrechnung des Gewichtsanteils der untersuchten, seiner Auffassung nach nicht erstattungsfähigen Proben auf das Gesamtgewicht einem Anteil von 43,49 % entsprach, und setzte insoweit auch gegenüber der Klägerin eine Sanktion fest.
In der Folgezeit erhöhte das beklagte Hauptzollamt den erstattungsfähigen Anteil der Ausfuhrsendung auf 58,89 %, weil es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 07.09.2006, C-353/04) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16.01.2007, VII R 19/03) nunmehr davon ausging, dass der bei der Probenuntersuchung beanstandete Geflügelkörper mit einem offenen Knochenbruch erstattungsfähig gewesen sei.
Zwischen den Beteiligten dieses gerichtlichen Klageverfahrens, das sich - aus Gründen, die für das Vorabentscheidungsersuchen zu vernachlässigen sind - im 2. Rechtsgang befindet, ist streitig, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Untersuchungszeugnisse und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 29.01.2001 (Bl. 46, 50, 52, 54 und 56 der Sachakte) bzw. 30.01.2001 (Bl. 44 der Sachakte) Ausfuhrerstattung für eine weitere Teilmenge von 331.019,74 kg beanspruchen kann, was im Wesentlichen vom Ausgang der Fragestellung abhängt, ob die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in ihren vorbezeichneten Gutachten einer Einordnung der untersuchten Erzeugnisse in die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 entgegenstehen. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt hatte in diesen Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 29.01.2001 "Federn an Schenkeln und Flügeln" (Bl. 46 und 52 der Sachakte) bzw. "Federn an Schenkeln, Flügeln und Pürzel" (Bl. 50, 54 und 56 der Sachakte) festgestellt; im Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 30.01.2001 heißt es, der "Schlachtkörper (sei) nicht vollständig gerupft" gewesen (Bl. 44 der Sachakte).
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass nach dem Wortlaut des Produktcodes 0207 1210 9900 die Hühner lediglich gerupft, nicht aber vollständig gerupft sein müssten. Sofern ein Geflügel vollständig gerupft oder ausgenommen sein müsse, sei dies in der Kombinierten Nomenklatur ausdrücklich geregelt. So habe der Gemeinschaftsgesetzgeber etwa in der Zusätzlichen Anmerkung 4. ij) zu Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur vorgegeben, dass Gänserümpfe bzw. Entenrümpfe im Sinne der Unterposition 0207 3571 bzw. 0207 3671 gerupft und vollständig ausgenommen sein müssten. Diese Anmerkung mache deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Formulierung "vollständig gerupft" verwandt hätte, wenn Geflügelschlachtkörper des Produktcodes 0207 1210 9900 restlos von Federn oder Federresten befreit sein müssten. Im Übrigen entspreche es auch dem Sinn und Zweck der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen, dass keine zu hohen Anforderungen an das "Rupfen" gestellt würden. Denn selb...