Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ermessensentscheidung des Zollamtes, durch Verdoppelung des Mindestprobenumfangs der besonderen Größe der Ausfuhrsendung Rechnung zu tragen, ist nicht zu beanstanden.
2. Sind am Geflügelkörper wenige kleine Federn, Federenden und/oder Haarfedern vorhanden, gilt der Geflügelschlachtkörper gleichwohl als gerupft i.S.d. Erzeugniscodes 0207 1210.
Normenkette
ZK Art. 70 Abs. 1, Art. 71; EWGV 1538/91 Art. 6 Abs. 1-2, Art. 7 Abs. 3-4, 6; EGV 2457/97 Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beweiskraft einer im Rahmen der zollamtlichen Überwachung gezogenen Probe.
Mit Ausfuhranmeldung von 8.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt ... (HZA) - Zollamt ... (ZA) - 66.060 Kartons "Hühner, unzerteilt, gefroren, gerupft und ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber u. Muskelmagen, gen. Hühner 70 v.H., deren Brustbeinfortsatz, Ober und Unterschenkelknochen nicht vollständig verknöchert sind" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Im Rahmen der Ausfuhrabfertigung entnahm das Zollamt ZA vier Kartons als Probe (vgl. Niederschriften über die Entnahme und Behandlung von Proben vom 10.11.2000, Bl. 13 f der Sachakte) und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. In ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten vom 8.12.2000, 12.12.2000, 29.1.2001 und 30.1.2001 stellte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg fest, dass bezogen auf insgesamt 17 der untersuchten Geflügelkörper eine Zuweisung unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 1210 9900 nicht möglich sei, weil die untersuchten Geflügelkörper nicht vollständig gerupft gewesen seien (14 Proben) bzw. zu viele Innereien enthalten oder Knochenbrüche aufgewiesen hätten (2 Proben); eine Probe habe deshalb nicht unter die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer eingereiht werden können, weil dem Geflügelkörper keine Innereien beigefügt gewesen seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Untersuchungszeugnisse und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (Bl. 26 ff der Sachakte) Bezug genommen.
Mit Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin Ausfuhrerstattung lediglich in Höhe von DM 187.811,11 und lehnte die Gewährung von Erstattung für eine Teilmenge von 369.508,50 kg (= 43,49%) ab. Außerdem setzte es gegenüber der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie eine höhere als ihr tatsächlich zustehende Erstattung beantragt habe, eine Sanktion in Höhe von DM 68.730,06 fest, die es mit dem Ausfuhrerstattungsbetrag verrechnete. In ihrem gegen den Bescheid vom 30.3.2001 erhobenen Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, dass die Bemusterung nicht repräsentativ gewesen sei und dass die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt den Vorgaben der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 widersprächen, die bei der industriellen Herstellung und Vermarktung von Geflügelschlachtkörpern zu beachten seien. Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 unter Hinweis darauf zurück, nach Art. 5 Abs. 4 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 müsse in der Ausfuhranmeldung die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten sein. Nach den Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe die Klägerin indes teilweise ein nicht erstattungsfähiges Erzeugnis unter Zollkontrolle gestellt. Für die Einreihung der ausgeführten Erzeugnisse seien allein die Feststellungen der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt maßgeblich. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 18.6.2001 zur Post gegeben worden ist, Bezug genommen.
Mit ihrer am 19.7.2001 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Sie betont erneut, dass die gezogenen Proben nicht repräsentativ seien. Im Übrigen verweist sie darauf, dass es sich bei den von ihr ausgeführten Erzeugnissen um Geflügelschlachtkörper der Handelsklasse A gehandelt habe. Die für diese Erzeugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 maßgeblichen Anforderungen und Toleranzen habe sie eingehalten.
Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Teilablehnungsbescheides vom 30.3.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 15.6.2001 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 17.11.2000 Ausfuhrerstattung für weitere 369.508,50 kg Geflügelfleisch zu gewähren; 2. den Teilablehnungsbescheid vom 30.3.2001 und die Einspru...