Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuer: Stromsteuerentlastung nach § 9a StromStG
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung wird nur der sog. Wärmestrom, nicht jedoch der sog. Kraftstrom von der Stromsteuer entlastet.
2. Nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung wird die Steuerentlastung nur für den Strom gewährt, der unmittelbar in die Elektrolyse einfließt, d. h. an den Elektroden anliegt und nicht für den Strom, der für Randbereiche der Elektrolyse wie etwa die Bewegung des Elektrolyts entnommen wird.
Normenkette
StromStG 2006 § 9a Abs. 1 Nr. 3; StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Stromsteuerentlastung.
Die Klägerin stellt Kupfer und verschiedene Edelmetalle her. Für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie die Elektrolyse setzt sie Strom ein.
Für 2007 gewährte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Steuerentlastung für den in der gesamten Produktion eingesetzten Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG (für die Elektrolyse) und nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG (für die Metallerzeugung und -bearbeitung) in Höhe von insgesamt ... €. Für das Jahr 2007 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Dabei wurde der Umfang der Steuerentlastung beanstandet (Bericht vom 23.09.2009 Rn. 3.6.3, Sachakte Bl. 9). Dort wird auf den Prüfbericht für 2006 (vom 15.12.2008 Rn. 3.11.3.2, Sachakte Bl. 33 im Verfahren 4 K 134/12) verwiesen. Darin heißt es, eine Steuerentlastung könne nur für bestimmte Wärmebehandlungen, die in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG abschließend aufgeführt seien, gewährt werden. Für Strom, der durch Motoren/Antriebe verbraucht werde (Kraftstrom), z. B. zum Antrieb von Transportbändern oder Drehrohröfen, oder der von oder in Prozessrechnern/Steuerungen/Leitständen verbraucht werde, werde keine Steuerentlastung gewährt. Bei der Elektrolyse sei nur die Strommenge entlastungsfähig, die unmittelbar in diese einfließe, also der Strom, der an den Elektroden anliege. Die begünstigten Verbräuche und die Berechnung der Rückforderung in Höhe von ... € sind in Anlage 13 zum Prüfbericht (Sachakte Bl. 67) aufgelistet, hierauf wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 13.12.2010 forderte der Beklagte - soweit hier erheblich - in Umsetzung des Prüfberichts Stromsteuer in Höhe von ... € zurück. Er verwies zur Begründung auf den Prüfbericht sowie den für die Auslegung von § 9a Abs. 1 StromStG maßgeblichen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen.
Am 12.01.2011 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, dass nicht nur der sog. "Wärmestrom", sondern auch der sog. "Kraftstrom" für den Gesamtprozess der Metallerzeugung und -bearbeitung zwingend erforderlich und somit von der Steuer zu entlasten sei. Auch bei der Elektrolyse sei der Gesamtprozess zu betrachten, eine Einschränkung auf Teilbereiche der Elektrolyse sei weder in der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG noch im nationalen Recht vorgesehenen. Daher sei nicht nur der Stromdurchfluss an den Elektroden (Anode und Kathode) begünstigt, sondern auch der Strom, der zur Durchführung der Elektrolyse an anderen Stellen eingesetzt werde, insbesondere der Strom, der zum Bewegen des Elektrolyts durch den Einsatz von Pumpen verwendet werde.
Das Einspruchsverfahren ruhte, um eine Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums abzuwarten. Mit Erlass vom 28.02.2012 hielt das Bundesfinanzministerium an der dem Bescheid vom 13.10.2010 zu Grunde liegenden Rechtsauffassung fest.
Daraufhin wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Prinzip der Elektrolyse beruhe darauf, dass eine stromleitende Flüssigkeit (Elektrolyt) beim Anlegen einer elektrischen Spannung zersetzt werde. Dafür sei es nicht erforderlich, dass der Elektrolyt in Bewegung gehalten werde. Insofern werde die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG nur für den Strom gewährt, der unmittelbar in die Elektrolyse einfließe, das heißt der an den Elektroden anliege. Der Wortlaut des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber nur den beim Schmelzen, Warmhalten und Entspannen oder einer sonstigen Wärmebehandlung eingesetzten "Wärmestrom" habe begünstigen wollen. Daher scheide eine Entlastung für den Strom, der durch Motoren ("Kraftstrom"), z. B. zum Antrieb von Umwälzventilatoren, durch Leitsysteme, wie z. B. Mess-, Steuerungs- oder Überwachungseinrichtungen oder durch Beleuchtungsanlagen verbraucht werde, aus.
Mit ihrer am 06.08.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, auch der in zwingend erforderlichen Nebenbetrieben eingesetzte Strom sei entlastungsfähig. Der Beklagte verenge den Anwendungsbereich von § 9a Nr. 1 und Nr. 3 StromStG unzulässig. Eine isolierte Herausnahme einzelner Teilprozesse sei unzulässig. Die Richtlinie 2003/96/EG regele die Mindestbesteuerung von elekt...