rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuer: Energiesteuerentlastung nach § 51 EnergieStG
Leitsatz (amtlich)
Für einen Entlastungsantrag gem. § 51 EnergieStG gelten die formellen Voraussetzungen des § 95 EnergieStV. Ein form- und fristgemäß gestellter Antrag kann nicht formlos erweitert oder ergänzt werden. Wird nach der Antragstellung eine Entlastung für weitere Mengen begehrt, ist ein erneuter Antrag zu stellen, der den Anforderungen des § 95 EnergieStV zu genügen hat. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch nach § 47 AO.
Normenkette
EnergieStG § 51; EnergieStV § 95; AO §§ 47, 155 Abs. 4, § 169 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1, 3, § 110
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
Die Klägerin verwendet für die Metallerzeugung und -bearbeitung Erdgas. In den Jahren 2008 und 2009 stellte sie Anträge auf Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) EnergieStG. Im Rahmen der Außenprüfung für 2008 wurde u. a. festgestellt, dass das Erdgas, das in den Betriebsstätten (Kostenstellen) Bleilöterei, Versuchsanlage und Versuchslabor eingesetzt wurde, nicht in den Steuerentlastungsanträgen berücksichtigt worden war, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerentlastung erfüllt waren (BP Bericht für 2008 vom 17.05.2011 Rn. 3.3.2.1). Im Rahmen der Außenprüfung für 2009 wurde u. a. der gleiche Sachverhalt für die Betriebsstätten (Kostenstellen) Bleilöterei und Versuchsanlage festgestellt (BP Bericht für 2009 vom 09.11.2011 Rn. 3.3.2.1). Im Kalenderjahr 2008 wurden 103,373 MWh und im Kalenderjahr 2009 wurden 847,482 MWh in diesen Betriebsstätten eingesetzt.
Mit Bescheiden vom 15.11.2011 wurden die Ergebnisse der Prüfungen umgesetzt. Die o. g. Mengen wurden nicht bei der Steuerentlastung berücksichtigt, weil die Antragsfrist nach § 95 Abs. 1 EnergieStV mit Ablauf des 31.12.2009 (Streitjahr 2008) bzw. mit Ablauf des 31.12.2010 (Streitjahr 2009) verstrichen war. Insoweit sei Antragsverjährung eingetreten.
Am 07.12.2011 legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, indem sie vortrug, die Erstattungsanträge für die betroffenen Kostenstellen mündlich zu Beginn der Prüfung (27.11.2009 für 2008 und 22.12.2010 für 2009) bei den Prüfern fristgerecht gestellt zu haben. Die Verwendung des amtlichen Vordrucks solle sicherstellen, dass alle erforderlichen Angaben gemacht würden, dies sei aber auch bei der mündlichen Antragstellung im Rahmen der Betriebsprüfung gewährleistet. Außerdem habe sie durch die Entgegennahme des mündlichen Antrags durch den Prüfer angenommen, ihrem Antrag sei stattgegeben worden. Die Ablehnung widerspreche nunmehr Treu und Glauben. Hilfsweise beantragte sie die Entlastung nach § 54 EnergieStG, insoweit habe sie Anträge fristgerecht gestellt, die Entlastungsmengen seien jedoch im Rahmen der Außenprüfung korrigiert worden, weil hierfür die Entlastung nach § 51 EnergieStG zu gewähren sei.
Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 03.05.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte jeweils aus, die Entlastungsanträge nach § 51 EnergieStG hätten gemäß § 95 Abs. 1 EnergieStV spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden sei, auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angemeldet werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Diese Frist sei der Klägerin auch aus früheren Prüfungen bekannt gewesen. Eine mündliche Antragstellung entspreche nicht den Voraussetzungen. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG werde gesondert entschieden.
Mit ihrer am 04.06.2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, ihr stehe ein Entlastungsanspruch für 2008 in Höhe von 568,85 € und für 2009 in Höhe von 4.661,15 € zu. Unstreitig lägen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Es stelle sich nur die Frage, ob die fristgerecht gestellten Anträge nachträglich um weitere Erdgasmengen erweitert werden könnten. Für die Berücksichtigung zusätzlicher Mengen sei kein neuer Antrag erforderlich. Die Anträge seien jeweils für Zeitabschnitte von einem Monat gestellt worden. Eine nachträgliche Korrektur der verwendeten Mengen stelle letztlich eine Änderung des ursprünglichen Antrags dar. Dass ein solcher Änderungsantrag ebenfalls nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt werden müsse, ergebe sich aus der EnergieStV nicht. Weiter trägt sie vor, die Steueranmeldungen würden nach § 218 AO als Steuerbescheide gelten. Sie stünden gemäß § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO und seien damit innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen abänderbar. Ein Abänderungsantrag des Steuerpflichtigen sei vor Ablauf der Festsetzungsfrist formlos möglich. Sie habe ihn sowohl für 2008 als auch für 2009 zu Beginn der jeweiligen Außenprüfung gestellt. Der Anspruch sei auch nicht nach § 47 AO erloschen. Da sie den Antrag für 2008 erst im Jahre 2009 gestellt habe, greife ...