Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umdeutung eines Antrags nach § 51 EnergieStG in einen Antrag nach § 54 EnergieStG möglich
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die alternativen, sich gegenseitig ausschließenden Energiesteuerentlastungen nach § 51 und § 54 EnergieStG sind unterschiedliche, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmende amtliche Vordrucke (Vordruck Nr. 1115 bzw. Nr. 1118) vorgeschrieben.
2. Ein für den streitigen Zeitraum mit dem Formular Nr. 1115 gestellter Antrag auf Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG kann nicht in einen entsprechenden Antrag nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG umgedeutet werden.
3. Der Senat hat zwar Bedenken, ob dieses Ergebnis sachgerecht und verhältnismäßig ist und dem Sinn und Zweck des Gesetzes tatsächlich gerecht wird, folgt jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a, Nr. 20; EnergieStV § 100 Abs. 1 Sätze 1, 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum von August 2006 bis September 2008 einen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer nach § 54 des Energiesteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (EnergieStG) hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und betreibt zur Herstellung von PVC-Produkten Werke an den Standorten A, B, C und D. Am Standort A setzt die Klägerin eine Anlage ein, in der die durch Verbrennung von Erdgas erzeugte Wärme zur Spaltung von Dichlorethan in Vinylchlorid und Chlorwasserstoff verwendet wird.
Mit verschiedenen Anträgen beantragte sie für den Gesamtzeitraum von August 2006 bis September 2008 beim Hauptzollamt (HZA) eine Entlastung von der Energiesteuer für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.
Im Einzelnen beantragte die Klägerin mit Antrag vom 27. Oktober 2006 (eingegangen beim HZA am selben Tag) für August und September 2006 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh und mit Antrag vom 24. Januar 2007 (eingegangen beim HZA am 26. Januar 2007) für das 4. Quartal 2006 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh. Dies lehnte das HZA mit zusammengefasstem Bescheid vom 17. Dezember 2009 ab, weil die beantragte Steuerentlastung voraussetze, dass versteuerte Energieerzeugnisse gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden, was im Fall der Klägerin nicht gegeben sei.
Weiterhin beantragte die Klägerin mit Antrag vom 25. April 2007 (eingegangen beim HZA am 27. April 2007) für das 1. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh, mit Antrag vom 9. Juli 2007 (eingegangen beim HZA am 10. Juli 2007) für das 2. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh, mit Antrag vom 12. Oktober 2007 (eingegangen beim HZA am 15. Oktober 2007) für das 3. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh und mit Antrag vom 14. Januar 2008 (eingegangen beim HZA am 17. Januar 2008) für das 4. Quartal 2007 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh. Dies lehnte das HZA mit zusammengefasstem Bescheid vom 17. Dezember 2009 aus demselben Grund ab.
Außerdem beantragte die Klägerin mit Antrag vom 11. April 2008 (eingegangen beim HZA am 15. April 2008) für das 1. Quartal 2008 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh, mit Antrag vom 14. Juli 2008 (eingegangen beim HZA am 17. Juli 2008) für das 2. Quartal 2008 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh und mit Antrag vom 15. Oktober 2008 (eingegangen beim HZA am 17. Oktober 2008) für das 3. Quartal 2008 eine Steuerentlastung i. H. v. … EUR für … MWh. Dies lehnte das HZA mit zusammengefasstem Bescheid vom 20. April 2010, der auch das 4., aber hier nicht streitgegenständliche Quartal 2008 umfasste, aus den genannten Gründen ab.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 (betreffend den Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2007) und 11. Mai 2010 (u. a. 1. bis 3. Quartal 2008, eingegangen beim HZA am 17. Mai 2010) an das HZA beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der für die genannten Zeiträume und das Werk A beantragten Mengen nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 EnergiesteuerG. Dies lehnte das HZA mit zwei Bescheiden vom 28. Juli 2010 betreffend den Zeitraum von August bis Dezember 2006 und das Kalenderjahr 2007 sowie mit einem Bescheid vom 9. Juli 2010 betreffend das 1. bis 3. Quartal 2008 ab, weil nach Auffassung des HZA die Änderungsfrist abgelaufen gewesen sei.
Dagegen legte die Klägerin Einsprüche ein, die das HZA mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 4. April 2011 (betreffend den Zeitraum von August 2006 bis Dezember 2006 sowie das Kalenderjahr 2007) und mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2011 (betreffend das 1. bis 3. Quartal 2008) zurückwies.
Dagegen erhob die Klägerin Klag...