Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Verlustfeststellungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Verlustfeststellungsbescheid bei irrtümlicher Annahme, die nicht anerkannten Verluste seien durch Anfechtung des ESt-Bescheides geltend zu machen

 

Normenkette

AO §§ 110, 126 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war an der am 13.3.1990 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg eingetragenen und am 8.6.2001 gelöschten ...gesellschaft mbH - GmbH - beteiligt. Mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 30.8.1993 veräußerte er 60% seiner Anteile an der GmbH im Nennwert von 60.000 DM an die ... Beteiligungsgesellschaft mbH sowie 10% im Nennwert von 10.000 DM an A.

In der Einkommensteuererklärung 1993 erklärten die Kläger einen hieraus resultierenden Veräußerungsverlust in Höhe von 361.500 DM. Der Beklagte ermittelte stattdessen einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 90.000 DM (Veräußerungserlös 150.000 DM abzüglich 60% der Anschaffungskosten = Stammkapital = 60.000 DM) und setzte mit Bescheiden vom 8.10.1996 die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung eines Gesamtbetrages der Einkünfte in Höhe von 81.316 DM auf 4.429 DM und die Einkommensteuer 1994 unter Berücksichtigung eines Gesamtbetrages der Einkünfte in Höhe von 5.420 DM auf 0 DM fest.

Mit Schreiben vom 30.10.1996, eingegangen am 31.10.1996, legten die Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Einspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass die vorgelegten Belege und Verträge als Nachweis des Veräußerungsverlustes bzw. der Zinsaufwendungen ausreichend seien.

Nach Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden für die Vorjahre setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1993 mit Bescheid vom 28.1.1997 und unter Berücksichtigung eines Verlustabzuges in Höhe von insgesamt 61.413 DM geändert auf Null DM fest. Erläuternd fügte der Beklagte hinzu, dass dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 7.10.1998 - gemeint ist wohl 8.10.1998 - trete. Der Einspruch sei hierdurch nicht erledigt; das Verfahren werde fortgesetzt. Eines weiteren Einspruchs bedürfe es nicht.

Ebenfalls am 28.1.1997 erließ der Beklagte den Bescheid zum 31.12.1993 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer, mit dem der verbleibende Verlustabzug für den Kläger in Höhe von 18.372 DM und für die Klägerin in Höhe von 835 DM (insgesamt 19.207 DM) festgestellt wurde. Mit Bescheid vom 29.1.1997 stellte der Beklagte den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1994 für den Kläger in Höhe von 18.372 DM und für die Klägerin in Höhe von 835 DM (insgesamt 19.207 DM) gesondert fest. Beide Verlustfeststellungsbescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, der gemäß die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden könne und die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs einen Monat betrage. Darüber hinaus wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid anderen Bescheiden (Folgebescheiden) zugrunde gelegt werde und Einwendungen gegen die Feststellung nur durch Einspruch gegen diesen Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend gemacht werden könne, nicht jedoch gegen den Folgebescheid.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.12.1997 wurden die Einsprüche der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 als unzulässig verworfen. In dieser Einspruchsentscheidung wies der Beklagte u.a. darauf hin, dass die Einwendungen der Kläger mangels Beschwer nicht gegen den Null-Bescheid zur Einkommensteuer 1993, sondern gegen den entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid hätten geltend gemacht werden können.

Gegen die Verlustfeststellungsbescheide für 1993 vom 28.1.1997 und für 1994 vom 29.1.1997 legten die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.12.1997, eingegangen am selben Tage, Einspruch ein und beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO. Sie führten aus, am 26.11.1996 die Sachbearbeiterin des Beklagten telefonisch darauf hingewiesen zu haben, dass Verlustfeststellungsbescheide zu erlassen seien. Der sodann ergangene Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.1993 habe in direktem Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid für 1993 gestanden. In dem Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 vom 28.1.1997 sei darauf hingewiesen worden, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt würde und es insofern eines weiteren Einspruches nicht bedürfe. Gleiches gelte für 1994. In einem weiteren Telefongespräch vom 4.2.1997 habe die Sachbearbeiterin des Beklagten versichert, dass das Verfahren fortgesetzt würde und keine weiteren Einsprüche einzulegen seien. Allein durch die den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1993 und 1994 beigefügten, rechtlich unzutreffenden Begründungen sei die rechtzeitige Anfechtun...

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