Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den festzustellenden verbleibenden Verlustabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des festzustellenden verbleibenden Verlustabzuges kein Grundlagenbescheid (insoweit folgend dem BFH- Urteil vom 25.01.2000 VIII R 63/98, BStBl II 2000, 343)

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 3 S. 1; AO § 180 Abs. 2

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe weitere Veräußerungsverluste für die Beteiligung des Klägers an der A & Partner GmbH (GmbH) im Streitjahr 1993 zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter der GmbH. Im Jahre 1993 wurde die GmbH zahlungsunfähig, deshalb wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Das Konkursverfahren wurde im Jahre 1993 eröffnet. Im Jahre 1995 wurde der Konkursantrag wegen Vermögenslosigkeit abgewiesen und die GmbH im Handelsregister gelöscht.

In der Einkommensteuererklärung 1993 vom 12.09.1995 erklärte der Kläger einen Veräußerungsverlust in Höhe von 262.364 DM. Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 26.06.1996 (EA Bl 169) nur einen Verlust in Höhe von 193.895 DM an, im Juni 1992 geleistete Bareinzahlungen von insgesamt 135.000 DM wurden nicht berücksichtigt (vgl. Anlage zum ESt-Bescheid Bl. 171 EA).

Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31.12.1993 vom 09.07.1996 (EA Bl 199) wurde nach Berücksichtigung eines negativen Gesamtbetrages laut ESt-Steuerbescheid 1993 vom 26.06.1996 in Höhe von 189.228 DM ein verbleibender Verlustabzug von 82.458 DM festgestellt. Dieser Bescheid wurde nicht mit dem Einspruch angegriffen.

Mit Schreiben vom 09.07.1996 legte der damalige Steuerberater des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 Einspruch ein. In der Einspruchsbegründung vom 12.09.1996 wurde eine Berücksichtigung weiterer Verluste aus Gewerbetrieb in Höhe von 165.202,14 DM beantragt, weil der Beklagte Bareinzahlungen von 135.000 DM und eine Haftungsinanspruchnahme in Höhe von 30.202 DM nicht als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Verlustermittlung erfasst habe.

In der Folgezeit setzte sich der Beklagte sachlich mit der Frage auseinander, ob und in welcher Höhe und aus welchen Sachverhalten folgend dem Kläger nachträgliche Anschaffungskosten entstanden seien.

Nachdem der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.12.1998, XI R 62/97 DB 1999, 883 BStBl. II 2000, 3 über das Verhältnis zwischen Einkommensteuerbescheid und Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug entschieden hatte, wies der Beklagte darauf hin, dass der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 unzulässig sei, weil die festgesetzte Einkommensteuer Null DM betrage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.1999 wurde der Einspruch als unzulässig verworfen.

Mit der Klage vom 14.10.1999 wendet sich der Kläger weiterhin gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 und begehrt die Berücksichtigung eines höheren Veräußerungsverlustes unter gleichbleibender Steuerfestsetzung auf 0 DM.

Die Klage sei zulässig, weil nur im Einkommensteuerbescheid materiell über die Höhe des entstandenen Verlustes des Streitjahres entschieden werde. Die dortigen Feststellungen seien Grundlage für die weiteren Feststellungen im Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug. Im Feststellungsbescheid selbst finde eine materielle Überprüfung der entstandenen Verluste nicht statt, deshalb handele es sich bei diesem Bescheid nur noch um einen Folgebescheid. Der Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug des einen Jahres wirke dann als Grundlagenbescheid für das Folgejahr. Diese Konstellation sei im Streitfall aber nicht gegeben, denn es handele sich um erstmalig geltend gemachte Verluste.

Das Urteil des Bundesfinanzhof vom 09.12.1998 sei auf den Streitfall nicht anwendbar. Im Gegensatz zum dortigen Sachverhalt sei hier der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig und deshalb dem Grunde nach noch änderbar, auch wenn nach Berücksichtigung der weiteren Verluste die Steuer nur auf Null festgesetzt werden könne.

Abgesehen davon, sei der Einspruch vom 09.07.1998 nicht nur gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern auch gegen den Feststellungsbescheid über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31.12.1993 eingelegt worden. Das ergebe sich eindeutig aus der Einspruchsbegründung, die sich ausschließlich mit den nicht anerkannten Veräußerungsverlusten befasse. Hinsichtlich deren Entstehung seien inzwischen während des Gerichtsverfahrens alle Zweifel ausgeräumt worden.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 26.06.1996 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.1999 in der Weise zu ändern, dass unter Berücksichtigung eines Verlustes gemäß § 17 EStG in Höhe von 269.402,57 DM die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger durch den angegriffenen Steuerbescheid nicht beschwert sei. Zur weiteren ...

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