Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehungshandlung durch unterlassene Weiterleitung der Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung an die Bestimmungszollstelle
Leitsatz (amtlich)
Es stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar, wenn ein zugelassener Empfänger die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung nicht an die Bestimmungszollstelle weiterleitet. Vom Zeitpunkt der Gestellung der Waren beim zugelassenen Empfänger bis zum Erhalt einer neuen zollrechtlichen Bestimmung befinden sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung und unterliegen grundsätzlich der zollamtlichen Überwachung, auch wenn sie in ein Zolllager eines zugelassenen Empfängers aufgenommen worden sind.
Normenkette
EWGVO Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 406 Abs. 1; ZK-DVO Art. 406 Abs. 1, Art. 407 Abs. 1, Art. 408 Abs. 1; EWGVO Nr. 2454/93 Art. 407 Abs. 1, Art. 408 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Eingangsabgaben.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen und besaß eine Bewilligung als zugelassener Empfänger und zugelassener Versender. Gemäß dieser Zulassung war sie verpflichtet, bis zum ersten Montag der Woche nach dem Empfang der Ware die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung bei der zuständigen Bestimmungszollstelle, dem Zollamt Hamburg-1, vorzulegen.
Die Klägerin, die seinerzeit noch unter A Spedition firmierte, ließ beim seinerzeitigen Hauptzollamt Hamburg-2 am 21.7.1999 eine Sendung mit 142 Kartons Filtersiebe für Dialysegeräte aus dem Iran mit Bestimmung Schweden und eine Sendung mit 60 Ballen Teppichen aus dem Iran mit Bestimmung Portugal zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Am 23.7.1999 ließ sie beim selben Hauptzollamt eine Sendung von 15 Ballen Teppichen aus dem Iran mit Bestimmung Dänemark zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen (Ausgangs-Versandverfahren). Sie trat jeweils als Hauptverpflichtete auf. Die Waren wurden ihr mit der Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung überlassen.
Im Rahmen ihrer Zulassung als zugelassener Empfänger gestellte die Klägerin das Versandgut jeweils in ihrer Betriebsstätte. Dabei erstellte sie Verbleibsnachweise, in denen sie für die Sendung Filtersiebe den 21.7.1999, für die erste Teppichsendung den 23.7.1999 und für die zweite Teppichsendung den 23.9.1999 als Ankunftsdatum vermerkte. Die Exemplare 4 und 5 gingen nach Darstellung des Beklagten beim Zollamt 1 als Bestimmungszollstelle nicht ein.
Im Rahmen ihrer Zulassung als zugelassener Versender eröffnete die Klägerin für alle drei Sendungen jeweils neue Versandverfahren. In den Versandscheinen vermerkte sie für die Sendung mit Filtersieben den 6.8.1999, für die erste Teppichsendung den 30.7.1999 und für die zweite Teppichsendung den 28.9.1999 als Versandtag. Nach der Eröffnung dieser Folge-Versandverfahren legte sie die Exemplare der Versandscheine beim Zollamt 1 vor. Die Folge-Versandverfahren wurden ordnungsgemäß erledigt.
Beim Zollamt 1, bei dem die Ausgangs-Versandverfahren eröffnet worden waren, gingen infolge des Nichtvorliegens der Exemplare 4 und 5 bei der Bestimmungszollstelle keine Rückscheine zu den betreffenden Versandscheinen ein. Das damalige Hauptzollamt Hamburg-3 leitete deshalb Ende 1999 jeweils das Such- und Mahnverfahren ein. Dieses Verfahren blieb ergebnislos.
Mit Bescheid Nr. ...27 vom 12.11.2001 fordert der Beklagte hinsichtlich der Filtersiebe Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 28.814,64 DM (= 14.732,69 EUR) an.
Mit Bescheid Nr. ...28 vom 13.11.2001 forderte der Beklagte hinsichtlich der ersten Teppichlieferung Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 333.877,89 DM (= 170.709,05 EUR) an. Infolge einer Neuberechnung reduzierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2.12.2004 die Forderung auf 21.670,62 EUR.
Mit Bescheid Nr. ...52 vom 13.11.2001 forderte der Beklagte hinsichtlich der zweiten Teppichlieferung Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 69.810,84 DM (= 35.693,71 EUR) an. Infolge einer Neuberechnung reduzierte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2.12.2004 die Forderung auf 4.827,96 EUR.
Mit Schreiben vom 12.12.2001 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meint, alle Vorgänge seien ordnungsgemäß abgefertigt worden. Die Unterlagen habe sie eingereicht, die Ware sei an die jeweiligen Empfänger weitergeleitet worden.
Auf Veranlassung des Beklagten prüfte der Prüfdienst des Hauptzollamtes Hamburg-Stadt den Sachverhalt bei der zwischenzeitlich umfirmierten Klägerin. In seinem Bericht vom 24.6.2002 heißt es, aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestünde kein Zweifel am Verbleib der Waren. Die Klägerin habe die Versandverfahren beim Zollamt 1 eröffnet. Dann hätte sie die Versandanmeldungen der Bestimmungsstelle (Zollamt 1) zusammen mit den Verbleibsnachweisen bis zum ersten Werktag der auf die Ankunft der Waren folgenden Woche vorlegen müssen. Die Verbleibsnachweise wären von der Bestimmungsstelle mit einer Gestellungsbuchnummer zu versehen gewesen. Ein Exemplar des Verbleibsnachweises wäre an die Klägerin zurückzuge...