Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle
Leitsatz (amtlich)
Das Unterlassen der Gestellung einer im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderten Waren bei der Bestimmungszollstelle stellt ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar.
Die Zuständigkeit für die Abgabenerhebung ergibt sich aus Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Ablauf der Dreimonatsfrist, die gemäß Art. 379 Abs. 1, Abs. 2 ZK-DVO gesetzt werden muss. Stellen sich nach Ablauf dieser Frist Umstände heraus, die für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates sprechen, ändert sich die einmal begründete Zuständigkeit nicht mehr.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; EWGV 2454/93 Art. 378 Abs. 1-2; VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 379
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Eingangsabgaben.
Am 24.7.1998 meldete die Klägerin den externen gemeinschaftlichen Versand von 384 Collies Schiffsausrüstung beim seinerzeitigen Hauptzollamt Hamburg-... nach Valencia, Spanien, an. Die Sendung war für das Schiff M/V A bestimmt, das im Hafen von Valencia lag. Bestimmungsstelle sollte das Zollamt Valencia sein. Die Gestellungsfrist endete am 31.7.1998. Die Nämlichkeitssicherung erfolgte durch Raumverschluss.
Unter dem 27.11.1998 wies der Beklagte die Klägerin erstmals darauf hin, dass die Fristen abgelaufen seien, ohne dass bisher der Abschluss des Versandverfahrens bestätigt worden sei. Er bat um Antwort bis zum 25.12.1998. Daraufhin übersandte die Klägerin einen Abschnitt des Versandscheins T 1 sowie eine TC 11 Eingangsbestätigung, die jeweils einen Stempelaufdruck mit handschriftlichen Ergänzungen folgenden Inhalts trugen: "Visado por el Presguardo a las 18’15 horas del dia de hoy Valencia 28 de 07 de 1998 El Teniente" Unterschrift Fdo. L.... Dies bedeutet "gesehen (geprüft) durch den Aufsichtsführenden am 28.7.1998 um 18:15 Uhr in Valencia. Unterschrieben wurde der Vermerk von einem namentlich bezeichneten Leutnant. Ein Dienstsiegel fehlt ebenso wie eine Bezeichnung der ausstellenden Behörde.
Im Verlauf richtete die Zollverwaltung eine Suchanzeige an die Zollverwaltung in Valencia unter Beifügung einer Kopie des von der Klägerin eingereichten Abschnitts des Versandscheins T 1 sowie der TC 11 Eingangsbestätigung. Daraufhin teilte die Zollverwaltung Valencia mit, dass die Sendung nicht gestellt und auch der dazugehörige Versandschein nicht vorgelegt worden sei; über den Verbleib habe nichts in Erfahrung gebracht werden können. Weder das Dokument noch die Ware sei eingegangen.
Mit Schreiben vom 8.10.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Ort der Zuwiderhandlung nicht habe ermittelt werden können und wies sie daraufhin, dass die Zuwiderhandlung daher als in der Bundesrepublik Deutschland begangen gelte, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten die ordnungsgemäße Erledigung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweise. Für den Fall, dass derartige Nachweise nicht erbracht würden, kündigte sie an, die Eingangsabgaben gegebenenfalls anzufordern.
Mit Schreiben vom 13.10.2000 legte die Klägerin Bescheinigungen des Schiffsführers bzw. seines Vertreters der MV A über den Empfang der streitgegenständlichen Waren am 25.7.1998 in Valencia vor. Aus dem internationalen Frachtbrief ergibt sich die Bestätigung dass die Waren am 28.7.1998 vom "Master" der MV A empfangenen worden sind. Eine Bitte der Klägerin an die Zollverwaltung in Valencia, die Gestellung dort zu bestätigen, blieb ausweislich der Sachakte ohne Reaktion.
Mit Steuerbescheid vom 12.6.2001 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) in Höhe von insgesamt 11.242,96 DM.
Dagegen erhob die Firma H... GmbH & Co. KG, die Muttergesellschaft der Klägerin, am 6.7.2001 Einspruch.
Sie legt ein Schreiben des spanischen Generalkonsuls vom 7.1.2002 vor, in dem dieser - in Beantwortung einer Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - mitteilt, dass die Guardia Civil in Spanien die Zuständigkeit der Kontrolle der Zollaufsicht sowie andere Befugnisse, die dazu dienten, Schleichhandel zu vermeiden, habe. Dennoch sei es das Finanzministerium, das die Verwaltungsaufgaben innehabe und zu diesem Zweck Zollbeamte in die Häfen und Flughäfen entsende.
Weiter hat sie eine Erklärung der Agencia Tributaria vom 6.8.2001 vorgelegt, wonach der Stempel der Guardia Civil auf dem Versandschein und der Eingangsbestätigung nicht die richtige Registrierung und Abfertigung der Dokumente, sondern die Ankunft der Sendung im Zollgebiet bestätige.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9.3.2004 als zulässig, da der Unterzeichner der Geschäftsführer der Klägerin war, aber unbegründet zurück.
Mit ihrer am 1.4.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Eine Gestel...