Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wer hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer erstattungsberechtigt ist.

 

Normenkette

ZK Art. 236

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen VII R 20/10)

BFH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen VII R 20/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Einfuhrabgaben. Der Beklagte erließ am 23.06.2008 einen Einfuhrabgabenbescheid, mit dem Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 32.549,51 Euro festgesetzt wurde. Der Bescheid erging an die Klägerin als Vertreterin für die Firma A GmbH & Co. KG (im Folgenden A) X-Straße, ... B. Die dem Einfuhrvorgang zugrunde liegende Zollanmeldung war von der Klägerin als Vertreterin der Fa. A eingereicht worden. Die Klägerin entrichtete die geforderten Abgaben innerhalb der im Bescheid genannten Frist.

Mit Schreiben vom 16.09.2008 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und berief sich darauf, die Zahlung aufgrund eines Versehens geleistet zu haben. Sie habe sich selbst irrtümlich für zahlungspflichtig gehalten. Zahlungspflichtig sei dagegen in Wirklichkeit ausschließlich die Firma A gewesen. Die Klägerin bat um Erstattung des nach ihrer Auffassung rechtsgrundlos gezahlten Betrages. Der Beklagte lehnte die Erstattung mit Bescheid vom 26.09.2008 ab.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 01.10.2008. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 25.02.2009 abgesendet.

Mit der am 25.03.2009 erhobenen Klage beruft sich die Klägerin weiterhin darauf, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, selbst zur Zahlung des vom Beklagten festgesetzten Abgabenbetrages verpflichtet gewesen zu sein. Nachträglich habe sie erkennen können, dass sie lediglich als Vertreterin der Firma A über den Einfuhrabgabenbescheid unterrichtet worden sei, aufgrund des Abgabenbescheides jedoch nicht selbst zahlungspflichtig gewesen sei. Der Bescheid sei an sie, die Klägerin adressiert gewesen, wobei der Vertreterzusatz nicht wahrgenommen worden sei. In dem Bescheid habe sich auch kein Hinweis darauf befunden, dass die festgesetzten Abgabenbeträge von der Firma A zu zahlen gewesen seien. Vielmehr habe es unter "Zahlungsaufforderung" geheißen:

Ich bitte, den Betrag im Feld "Festgesetzter Abgabenbetrag" unter Angabe des RKZ bis zum angegebenen Fälligkeitstag zu zahlen an die Zollstelle..."

Der Beklagte habe in dem Einfuhrabgabenbescheid durch die Aufführung der Klägerin als Adressaten den Eindruck erweckt, dass die Klägerin selbst Einfuhrabgabenschuldnerin sei, was auf Seiten der Klägerin auch dazu geführt habe, dass sie selbst den festgesetzten Abgabenbetrag gezahlt habe. Der Beklagte habe damit den Irrtum erweckt, dass die Klägerin Steuerschuldnerin geworden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2009 zu verurteilen, an die Klägerin EUR 32.549,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und hält an seiner Auffassung fest, dass die Zahlung der streitigen Einfuhrabgaben im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet war. Aus Sicht der Behörde habe die Klägerin die Schuld eines Dritten getilgt. Ein etwaiger Irrtum der Klägerin über das Bestehen einer eigenen Zahlungsverpflichtung sei rechtlich unerheblich.

2 Hefter Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Erstattung kommt allein Art. 236 des Zollkodexes (ZK) in Betracht, nicht dagegen - wie die Klägerin meint - die nationalrechtlichen Vorschriften der §§ 37 AO und 812 BGB. Die Klägerin begehrt in der Sache die Erstattung (Rückzahlung) von entrichteter Einfuhrumsatzsteuer. Nach § 21 Abs. 2 UStG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die (gemeinschaftsrechtlichen) Vorschriften für Zölle sinngemäß. Diese Verweisung führt zur Anwendung der Vorschrift des Art. 236 ZK. Soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen einschlägig sind, treten nationale Rechtsvorschriften zurück (vgl. § 1 Abs.1 Satz 2 AO).

Nach Art. 236 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Unter den Beteiligten besteht kein Streit über die Frage, ob eine fehlerhafte buchmäßige Erfassung der Zollschuld vorliegt. Der diesbezügliche Abgabenbescheid vom 21.05.2008 ist zudem nicht angefochten worden, sodass er in Bestandskraft erwachsen und einer materiellrechtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist.

Bereits aus diesem Grunde ist festzustellen, dass die Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet war. Auch die Klägerin trägt nicht vor, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des ...

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