Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid - Teilwertabschreibung auf Darlehensforderung - verdeckte Gewinnausschüttung an nahe stehende Person
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klagebefugnis gegen einen auf null lautenden Körperschaftsteuerbescheid kann nicht auf die Vorschrift des § 32a KStG gestützt werden. Zum einen trifft diese Vorschrift keine materiell-rechtliche Regelung, sondern hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung. Zum anderen betrifft eine etwaige Änderung der Einkommensbesteuerung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung den Anteilseigner und nicht die Kapitalgesellschaft.
2. Wird für eine Darlehensforderung eine Sicherheit (in Form einer Bürgschaft) gestellt, ist eine Wertberichtigung der Forderung nur insoweit zulässig, als die Forderung im Falle einer Verwertung der Sicherheit durch den auf sie entfallenden Erlös voraussichtlich nicht gedeckt werden wird. Der zu erwartende Erlös ist ggf. abzuzinsen. Die Bewertung der Bürgschaft richtet sich nach der Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bürgen.
3. Ist an einer Kapitalgesellschaft ausschließlich eine GbR beteiligt, an der wiederum drei Geschwister zu gleichen Teilen beteiligt sind, und ist der Ehepartner einer der Geschwister alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG, besteht zwischen der GbR und der KG ein Näheverhältnis, das für fremdunübliche Leistungen der Kapitalgesellschaft an die KG die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an die GbR begründen kann.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 32a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2-3
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob auf Darlehensforderungen der Klägerin gegenüber der Hotel A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A-KG) Teilwertabschreibungen vorzunehmen und ob diese ggf. als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) hinzuzurechnen sind.
I.
1. Die ... 1989 gegründete Klägerin betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 ... das Hotel "B" in Hamburg-1 sowie eine Gaststätte und eine Konditorei. Alleinige Gesellschafterin war die B Verwaltungsgesellschaft GbR (im Folgenden: GbR), deren Gesellschafter mit einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen von jeweils einem Drittel die Geschwister C, D und E waren. C und D waren daneben Geschäftsführer der Klägerin.
2. Die mit Vertrag vom ... 1998 gegründete A-KG, ... betrieb im Streitzeitraum 2005 bis 2008 das Hotel A. Komplementärin war die H, deren alleiniger Gesellschafter Herr J (im Folgenden: Herr J), der Ehemann von Frau C, war. Herr J war auch alleiniger Kommanditist der A-KG. Geschäftsführer der H Hotelgesellschaft mbH waren in den Streitjahren Herr J und Frau C. Ferner war Herr J bei der Klägerin angestellt und dort für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig und außerdem aufgrund eines Beratervertrages für die GbR tätig.
3. Die Klägerin und die A-KG schlossen am 01.05.1999 einen Kooperationsvertrag, in dem sie vereinbarten, auf allen gemeinsamen Geschäftsfeldern der Hotellerie zusammen zu arbeiten und gegenüber ihren Geschäftspartnern als Kooperation und Mitglieder der "B-Gruppe" aufzutreten. Frau C und Herr J sollten in beiden Gesellschaften Geschäftsführer werden und in ihren Unternehmen die Interessen des jeweiligen Kooperationspartners nach Kräften fördern. Die Zusammenarbeit sollte sich im Wesentlichen auf ein gemeinsames Marketing, eine gemeinsame Reservierung und ein gemeinsames Finanz- und Rechnungswesen beziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
4. Die Klägerin gewährte der A-KG mit Vertrag vom 02.06.2004 ein Darlehen über ... Euro mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst werden sollte. Der Vertrag enthielt den Zusatz:
"Auf Sicherheiten wird nach Bonitätsprüfung verzichtet."
Darüber hinaus führte die Klägerin für die A-KG ein Verrechnungs- und ein Debitorenkonto.
5. Herr J leistete im Jahr 2008 Zahlungen auf die Schuld der A-KG aus dem Debitorenkonto in Höhe von ... Euro und auf die Schuld aus dem Verrechnungskonto in Höhe von ... Euro.
Im Dezember 2013 zahlte die A-KG nach Veräußerung des Hotels A weitere ... Euro an die Klägerin.
II.
1. Die Klägerin nahm auf die Darlehensforderung im Jahresabschluss auf den 31.12.2004 eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... Euro und in den Streitjahren folgende Teilwertabschreibungen auf die Forderungen gegenüber der A-KG vor ...
2. Der Beklagte führte bei der Klägerin aufgrund der Prüfungsanordnung vom 27.01.2010 eine Außenprüfung betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2005 bis 2008 durch. Der Betriebsprüfer kam neben anderen, hier nicht streitigen Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die Teilwertabschreibungen auf das Darlehen und das Verrechnungskonto als vGA den Gewinnen hinzuzurechnen seien, weil trotz sechsstelliger Verluste und nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbeträge bei der Schuldnerin in den Jahren 2003 und 2004 auf eine ausreichende Besicherung verzichtet worden sei (....). Die von der Klägerin auf dem Debitorenkonto vorgenommenen Einzelwert...