Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten eines Lehrers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen für eine vom Institut für Lehrerfortbildung veranstaltete USA-Reise sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

2. Aufwendungen für den Besuch von Zaubererkongressen durch einen Lehrer können beruflich veranlasst sein.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 3 Nr. 26, § 3c

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für eine im März 1995 zu Fortbildungszwecken mit dem Institut für Lehrerfortbildung unternommene Reise in die USA sowie zur Teilnahme an Zaubererkongressen in Hamburg, Sindelfingen und London.

Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger ist Lehrer an der ... Grund-, Haupt- und Realschule X. Er hat vor etwa 20 Jahren angefangen zu zaubern. Dieses war auch Bestandteil seiner Ausbildung als Referendar. Er setzt das Zaubern seit Jahren im Unterricht ein und hat auch Fortbildungsmaßnahmen beim Institut für Lehrerfortbildung durchgeführt. Unterrichtsverpflichtungen des Klägers in anderen Fächern, u.a. auch im Fach Chemie, das er studiert hat, sind von der Schulleitung zu Gunsten von Arbeitsgemeinschaften gekürzt worden, die sich zum Beispiel mit den Themen Theater, Künste und technisches Zeichnen befassten und bei denen das Zaubern eingesetzt wird und teilweise sogar im Mittelpunkt steht. Vom 10. bis 15. Oktober 1994 leitete der Kläger eine Projektwoche mit dem Thema Zauberkunststücke; eine andere von ihm geleitete Projektwoche hatte das Thema "Zaubern und Tanzen".

Die von Schülern einstudierten Zauberkunststücke sind mehrfach öffentlich aufgeführt worden, so bei der Feierstunde zum 25-jährigen Jubiläum der Schule X am ... 1994 (Projektgruppe Zaubern: Kleine Zaubershow) und bei einer Zaubershow im Gemeindesaal der ... Kirchengemeinde am 14. und am 17. Januar 1997.

Der Schulleiter hatte bereits im Jahre 1985 "zur Vorlage beim Finanzamt" bescheinigt, dass die Schule das Zaubern im Unterricht wegen der die Schüler motivierenden Wirkung begrüße. Es sei wünschenswert, wenn der Kläger sich während seiner Freizeit entsprechend weiterbilde. Anhand der Klassenbücher könne nachgewiesen werden, inwieweit das Zaubern in den Deutsch-, Mathematik- und Technikunterricht mit einfließe.

Beim Institut für Lehrerfortbildung hat der Kläger Veranstaltungen wie z.B. "Zaubern im Unterricht" (Veranstaltung ..., Beginn: ... 1996) geleitet. Die Veranstaltung wird im Prospekt wie folgt beschrieben: "In diesem Kurs kann jeder das Zaubern lernen, eine besondere Fingerfertigkeit ist dazu nicht erforderlich. Im Mittelpunkt des Kurses stehen das Einstudieren und Vorführen von Zauberkunststücken, die Herstellung von Zaubergeräten und Hilfsmitteln. Zielgruppe: ab Klasse 3."

Der Kläger hat weiterhin Kopien aus mehreren Klassenbüchern vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Zaubern zum Beispiel im Sach-, im Mathematik- und im Kunstunterricht sowie bei Vertretungen angewandt wurde.

Der Kläger ist auch von der Jugendvollzugsanstalt H um die Durchführung von Zauberkursen gebeten worden. Die besondere pädagogische Wirkung des Zauberns im Unterricht ist im Spiegel Nr. 15/1985, S. 81, beschrieben worden.

In den Streitjahren hat der Kläger an Fachkongressen über Zaubern in Hamburg, Sindelfingen und London teilgenommen. Die vom Kläger geltend gemachten und vom Beklagten wegen privater Mitveranlassung nicht anerkannten Werbungskosten (Kongressgebühren/Eintrittsgelder, Flug- und Fahrtkosten, Übernachtungskosten und pauschaler Verpflegungsmehraufwand) betrugen im einzelnen:

Termin

Ort

Aufwend.

Bemerkungen

1992

Sindelfingen

1.119,04

inkl. Fluggeb. für 1993 364 DM (gez. 92)

1992

Hamburg

206,80

1993

Sindelfingen

1.097,04

inkl. Fluggeb. für 1994 567 DM (gez. 93)

1993

Hamburg

246,80

1994

Sindelfingen inkl.

965,04

inkl. Fluggeb. für 1995 439 DM (gez. 94)

1994

London

1.057,24

1995

Sindelfingen

947,04

1995

Hamburg

270,00

1996

Sindelfingen

958,00

Im Jahr 1996 erzielte der Kläger gem. § 3 Nr. 26 EStG a.F. steuerfreie Einnahmen aus seiner Lehrtätigkeit für das Institut für Lehrerfortbildung (IfL) in Höhe von 2.212 DM; für die Vorjahre enthalten die Steuererklärungen insoweit keine Angaben. Die Kosten des Besuchs der Zauberermesse in Sindelfingen im Januar 1996 sind unstreitig zu 1/3 der Lehrtätigkeit beim IfL und zu 2/3 der nichtselbständigen Arbeit des Klägers zuzuordnen.

Der Kongress in London war mit einem Wettbewerb verbunden. Einige der Zaubervorführungen der Teilnehmer wurden gefilmt und davon 13 Aufführungen - darunter die des Klägers - in einem entgeltlich vertriebenen Video veröffentlicht. Für die jährliche Teilnahme am Zauberkongress in Sindelfingen erhält der Kläger regelmäßig bezahlten Sonderurlaub.

Die vom IfL organisierte USA-Reise wurde im Veranstaltungsverzeichnis des Instituts für Lehrerfortbildung ausgeschrieben als "A Teacher Training Course abroad - 10 bis 20 tägiger Sprach- und Landeskundekurs in einem englischsprachigen Land (USA, Australien, England) am Ende des Schuljahres ..". Das IfL ist eine Dienststelle der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildu...

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