rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiberufliche Tätigkeit eines Dipl.-Ing. als "EDV-Berater"
Leitsatz (redaktionell)
Derjenige, der aufgrund eines Studiums berechtigt ist, den Titel Dipl. Ing. zu führen, übt im Bereich der EDV auch dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn er Anwendersoftware entwickelt.
Normenkette
EStG § 18
Tatbestand
Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der EDV der Gewerbesteuer unterliegt.
Der Kläger absolvierte an der Fachhochschule F ein Studium im Fachbereich Verfahrenstechnik, das er 1977 mit dem Diplom abschloss. Er führt den Grad "Diplomingenieur (FH)". Danach studierte er an der Universität Hamburg Physik mit den Nebenfächern Informatik und Astronomie. Dieses Studium brach er nach dem Vordiplom ab. Bereits während des FH-Studiums und zunehmend während des Studiums an der Universität Hamburg war er nebenher im EDV-Bereich tätig. Ausweislich einer Übersicht über seine Praxiserfahrung, die für die jeweiligen Auftraggeber erstellt wurde, war der Kläger seit den 80er Jahren für Firmen verschiedener Branchen tätig mit unterschiedlichen Aufgabestellungen wie beispielsweise Softwareanpassungen, Erstellung von Anwendersoftware für Außendienstmitarbeiter, Erstellung eines Kreditberatungspaketes, Erstellung eines Runtime-Systems (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 Bezug genommen). Im Rahmen eines Projektes für die B-Bank zwischen 1993 und 1995 entwickelte der Kläger einen Compiler, um die Y-Sprache für eine neue Plattform umzuwandeln.
In den Streitjahren war der Kläger vornehmlich im Rahmen eines Projektes für die B-Bank tätig, bei dem es um die Erstellung einer über verschiedene Plattformen hinweg unabhängigen Kommunikationsschnittstelle zwischen Bankanwendungen und versicherungsfachlichen Kernsystemen mit bestimmten Kernanforderungen ging. Hintergrund dieses Auftrages war die Situation, dass die B-Bank in den Filialen und bei ihren Maklerorganisationen (z.B. V-Versicherungsgruppe) über heterogene Rechnerwelten, d. h. unterschiedliche Betriebssysteme verfügte. Hierfür erstellte der Kläger 1999 eine Studie, die die Machbarkeit von technischen Komponenten belegte, die diese unterschiedliche Software über verschiedene Transportmedien verknüpfen sollte. In der Folgezeit wurden die technischen Komponenten programmiert und entwickelt, die diese Verknüpfung bewerkstelligen sollten. Aufgrund dessen ist es nicht mehr notwendig, die jeweiligen Versicherungsrechenkerne auf den jeweiligen Rechnern in den Filialen zu installieren, vielmehr können die Rechenkerne jetzt auf wenigen zentralen Servern im Rechenzentrum der Bank installiert werden (wegen der Einzelheiten wird auf den gem. Schriftsatz vom 18.02.2001 eingereichten Projektbericht sowie auf die Erläuterung des Klägers im Erörterungstermin vom 28.01.2002 Bezug genommen). Aus diesem Projekt ergaben sich noch Folgeaufträge. Der Kläger übte seine Tätigkeit für die B-Bank in den Streitjahren an den ihm dort zur Verfügung gestellten Rechnern aus.
Der Kläger war bis zum 31.12.1996 beim Finanzamt Hamburg-... steuerlich geführt worden. Aufgrund seiner Angaben, dass er weder Erträge noch Verluste zu erklären habe, wurden seine Steuerakten mit Wirkung zum 01.01.1997 gelöscht. Aufgrund von Erkenntnissen, die der Beklagte aus einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erlangt hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2000 Gewerbesteuervorauszahlungen 1999 und erstes Quartal 2000 fest. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers, mit dem er sich darauf berief, freiberuflich tätig gewesen zu sein. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.05.2000 wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Am 03.07.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist weiterhin der Ansicht, dass er freiberuflich und nicht gewerblich tätig sei. Seine Tätigkeit im EDV-Bereich erfülle die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine freiberufliche System-Softwareentwicklung knüpfe. Das in den Streitjahren durchgeführte Projekt für die B-Bank entspreche diesen Anforderungen.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 07.05.2002 einen Gewerbesteuermessbescheid für 1999 erlassen.
Der Kläger beantragt, den Gewerbesteuermessbescheid 1999 vom 07.05.2002 und den Bescheid über die Festsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen 2000 vom 02.02.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 29.05.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger als EDV-Berater gewerblich tätig sei. Seine Tätigkeit weise keine Ähnlichkeit mit der eines Ingenieurs auf, die nur zu bejahen sei, wenn sie sich im Bereich der Systemtechnik bzw. System-Softwareentwicklung vollziehe. Der Kläger habe sich hingegen lediglich im Bereich der Anwendersoftware-Entwicklung betätigt. Dies werde belegt durch die zur Akte gelangten beruflichen Lebensläufe des Klägers. Hierfür sprächen auch die Ermittlungen der Steuerfahndung S. Nach den dortigen Erkenntnissen sei in gleichgelagerten Fällen derselben Auftraggeber in der Re...