Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 186/14)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Tarifierung einer Kniebandage
Leitsatz (amtlich)
Eine wie folgt zu beschreibende Kniebandage kann nicht als orthopädische Vorrichtung in die Position 9021 eingereiht werden: Die Bandage ist insgesamt aus einem elastischen Material gearbeitet. Im Bereich der Kniescheibe (Patella) findet sich eine am Rand gepolsterte Öffnung. Die Bandage ist mithilfe von fünf Klettverschlüsse zu befestigen. Sie verfügt über drei elastische Klettverschlussbänder sowie am oberen und unteren Rand über zwei weitere, längere, überwiegend nicht elastische Klettverschlussbänder. Rechts und links der Öffnung, parallel zum Bein verlaufend, sind zwei - durch zwei Gelenke bewegliche, aber nicht einstellbare - Kunststoffschienen eingearbeitet.
Normenkette
KN Pos. 9021; KN Pos. 6307
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Mit zwei Einzelzollanmeldungen vom 28.06.2010 führte die Klägerin insgesamt 3520 Kartons einer Ware ein, diese sie bezeichnete als: "Vorrichtungen zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; hier: Kniegelenkbandagen". Die Ware, für die die Klägerin die Warennummer 9021 9090 001 angab, stammte aus China. Aus den Sendungen wurden Proben gezogen, die zur Untersuchung an das Bildung- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung gesandt wurden. Die Einfuhrabgaben wurden zunächst nicht abschließend festgesetzt, wobei lediglich Einfuhrumsatzsteuer i. H. v. 9.555,94 € erhoben wurde.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung erstattete unter dem 11.07.2011 ein Einreihungsgutachten. Darin heißt es u. a., es handele sich nach Materialausstattung und Beschaffenheit nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021, da sich die Stützfunktion aus der Elastizität der Gewirke herleite und die Schienen nicht patientenspezifisch anpassbar seien. Es wurde die Warennummer 6307 9010 000 festgestellt.
Dem folgend setzte der Beklagte die Abgaben mit Bescheid vom 13.09.2011 abschließend fest und forderte Zoll i. H. v. insgesamt 16.344,41 € nach.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Klägerin am 05.10.2011 Einspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, es handele sich um eine Kniegelenksbandage, die stabilisierend auf das Kniegelenk wirke und über die nötige, für den Patienten individuell erforderliche Stützfunktion verfüge. Sie legte ein fachorthopädisches Gutachten von Dr. med. A vom 14.12.2011 vor, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, die streitgegenständliche Bandage weise eine klinisch eindeutige stabilisierende Wirkung auf und sei patientenspezifisch anpassbar. Auf dieses Gutachten wird verwiesen (Sachakte Bl. 67).
Mit Gutachten vom 14.05.2012 und 06.05.2013 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung erneut Stellung, ohne seine Einreihungsauffassung zu ändern (Sachakte Bl. 79 und 124).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.03.2014 zurück. Eine Einreihung in die Position 9021 komme nur in Betracht, wenn die orthopädische Vorrichtung durch sorgfältige Fertigung und große Präzision, die unter anderem durch verstellbare Gelenke, die eine Bewegung des Kniegelenks nicht bzw. nur in genau vordefinierten Winkeln zuließen, gekennzeichnet sei. Es müsse ein Unterschied zu gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen bestehen. Die streitgegenständlichen Bandagen verfügten zwar über Kunststoffschienen, diese seien allerdings weder frei zugänglich noch verstellbar. Damit sei eine Anpassung an individuelle patientenspezifische Bedürfnisse nicht möglich. Die Klettverschlüsse und Stabilisierungsgurte erfüllten keine medizinische Funktion, sondern verhinderten nur das Verrutschen der Bandage. Eine besondere Präzision wiesen die Bandagen nicht auf. Dass es sich um gewöhnliche Bandagen handele, unterstreiche auch die freie Verkäuflichkeit ohne ärztliche Empfehlung oder Verordnung über das Internet und bei Discountern wie .... Die Bandage sei für eine Mehrzahl von leichten Indikationen geeignet und zu einem sehr geringen Preis zu erhalten. Die Einreihungsauffassung werde auch durch die VO Nr. 834/95 gestützt. Dass es sich um ein Medizinprodukt im Sinne des MPG handele, sei unerheblich, auf die Konformität zum MPG komme es für die Einreihung nicht an. Es komme nur eine Einreihung als Kniebandage der Position 6307 Betracht.
Mit ihrer am 30.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Kniebandage müsse in die Position 9021 eingereiht werden, da sie geeignet sei, den Bedürfnissen des Patienten angepasst zu werden. Dabei sei unerheblich, ob die Anpassung an die Funktionsschäden durch einen Arzt oder den Patienten selbst erfolge. Eine besonders sorgfältige Fertigung oder eine große Präzision sei nicht zu verlangen - abgesehen davon würden genau diese Anforder...