Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung einer Sprunggelenkbandage

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Einreihung einer Sprunggelenkbandage in die Pos. 90.21 KN.

 

Normenkette

ZK 2913/02 EWG

 

Tatbestand

Strittig ist die Einreihung einer Sprunggelenkbandage.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Medizin- und Hygieneprodukte.

Mit Antrag vom 14. August 2006 begehrte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft -VZTA- für eine als "epX Ankle Control" bezeichnete Sprunggelenkbandage zur "Ruhigstellung und Entlastung des Sprunggelenks". Die Ware besteht aus einem dreilagigen, 1,2 mm dicken, einfarbigen Flächenerzeugnis mit Außenlagen aus elastischen Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus einer Kunststofffolie, die im Querschnitt nicht sichtbar ist. Das Flächenerzeugnis ist so zusammengenäht, dass es den Knöchel, den hinteren Teil der Fußsohle und die Verbindung des Fußes zum Unterschenkel oberhalb des Knöchels bedeckt, wobei ein kleiner, nahezu kreisrunder Teil der Ferse ausgespart bleibt. An dem zusammengenähten Flächenerzeugnis sind Klettverschlüsse derart angenäht, dass dieses über dem Spann und um die Verbindung zum Unterschenkel oberhalb des Knöchels geschlossen werden kann. Auf der Unterseite des sich um die Fußsohle befindlichen Teils der Ware ist außen ein unelastisches Band aus Spinnstoffen mit Klettverschluss angebracht, welches mit einer Schlaufe an den Enden auf Höhe innen und außen oberhalb des Knöchels versehen ist und mit dem Klettverschluss seitlich innen und außen über den Knöchel befestigt werden kann. Der Klettverschluss um die Verbindung zum Unterschenkel oberhalb des Knöchels wird bestimmungsgemäß über dem unelastischen Band geschlossen. Die Sprunggelenkbandage umschließt in angelegtem Zustand das Sprunggelenk von der Mitte des Fußes bis oberhalb des Knöchels nahezu vollständig wie eine Socke, der die Spitze und ein kleines Stück der Ferse abgeschnitten wurde. Nach der Herstellerbeschreibung in der der Ware zum Verkauf beigefügten Bedienungsanleitung handelt es sich bei der Ware um eine Textilorthese aus atmungsaktivem, schwarzem Hochleistungsmaterial, welches wasserfest und sporttauglich ist. Nach ihrer Bestimmung stützt und entlastet die Ware das obere Sprunggelenk nach Verletzungen und gibt bei chronischen Bandinstabilitäten Sicherheit. Die Ware wird bei Distorsionen, Kontusionen, Kapselbandläsionen, auch postoperativ sowie in der Rehabilitation und zur Rezidivprophylaxe, auch bei chronischen Bandinsuffizienzen eingesetzt und in 6 Größen (XS - XXL) angeboten.

Mit VZTA vom 5. September 2006 reihte der Beklagte die Ware antragsgemäß in die Unterpos. 6307 9010 der Kombinierten Nomenklatur -KN- ein.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte nunmehr die Einreihung in die Unterpos. 9021 1090 KN. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. April 2007 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, bei der Ware handele es sich um eine textile Sprunggelenkorthese in anatomisch formgenähtem Design mit unelastisch kraftvollen Stabilisierungsgurten, die Außen- und Innenknöchel auch bei extremen Belastung unter Kontrolle halten würden. Die Ware schütze und stabilisiere das Sprunggelenk nach biomechanischem Wirkprinzip ohne wesentliche Einschränkung der natürlichen Beweglichkeit. Die Wirksamkeit der Ware ergebe sich maßgeblich aus ihrem V-förmigen Korrektur-Zügel, der von der Sohle kommend ähnlich einem Sprunggelenk-Tapeverband das Sprunggelenk innen und außen umfassen würde. Dieser Korrektur-Zügel sei unelastisch, rigide und würde erreichen, dass der Bewegungsumfang am Sprunggelenk deutlich eingeschränkt würde, um bestimmte schmerzhafte bzw. risikoreiche Bewegungen zu unterbinden und ein instabiles Sprunggelenk zu stabilisieren. Gerade die unelastischen Bestandteile der Ware würden die in der Therapie entscheidenden Wirkmechanismen gewährleisteten. Dementsprechend sei die Ware als Sprunggelenk-Funktionssicherungsbandage im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen unter Federführung des IKK-Bundesverbandes gelistet und würde von einem Arzt dem Patienten verschrieben werden. Auch wenn die Ware ein Serienerzeugnis sei, würde sie durch ihre Gestaltung die ihr zugedachte Stützfunktion erfüllen und sei durch bestimmungsgemäßes Anlegen an die besondere, therapeutisch erforderliche Situation bei dem Patienten anzupassen. Die Anpassung der Ware könne nicht mit dem einfachen Anziehen eines Strumpfes verglichen werden und bedürfe der Einweisung des Patienten. Beim Anlegen der Ware sei durch eine unterschiedliche Drehung des Knies die Möglichkeit gegeben, eine unterschiedliche Stabilisierung der Außenknöchel oder der Innenknöchel zur Wirkung kommen zu lassen. Eine entsprechende individuelle Therapie sei dadurch möglich und in aller Regel erfolge eine entsprechende Einweisung des Patienten beim Kauf der Ware an Hand der anschaulichen Fotos in der Bedienungsanleitung durch einen Fachverkäufer in einem orthopädischen Fachgeschäft. In der Folge könne ein Anlegen der Ware dann du...

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