Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen Entgelt nebst Verzicht auf Einwendungen gegen Bebauungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet sich der Inhaber einer Genehmigung zur Lagerung von Gefahrenstoffen aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland dazu, die Gefahrenstoffe so zu lagern, dass erforderliche Abstände zu einem geplanten Wohngebiet eingehalten werden, und nimmt er in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen einen Bebauungsplan zurück und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Würdigung einer im Jahr 2016 erfolgten Zahlung der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: H) an die Klägerin.

Die Klägerin betreibt seit langem ein sog. Terminalgeschäft auf einer von H im Hamburger Hafen gepachteten Fläche am "A"-Kai (Gemarkung xxx), .... Es handelt sich um ca. ... qm Freifläche und ca. ... qm Hallenfläche. Die Fläche befindet sich unmittelbar gegenüber dem "B"-Kai bzw. "C"-Hafen ....

...

Das Terminalgeschäft der Klägerin besteht aus dem Umschlag (insb. dem Be- und Entladen von Schiffen) von Stückgut, Lagerhaltung und Speditionsgeschäft. Zu den von der Klägerin gelagerten Gütern gehörten auch diverse Gefahrenstoffe, die gem. § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bzw. Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, L 197, "Seveso-III-RL") nur mit hinreichendem Sicherheitsabstand zu bewohnter Fläche gelagert werden dürfen. Für die Lagerung der Gefahrenstoffe besaß die Klägerin (unbefristet erteilte) Genehmigungen. Der Pachtvertrag der Klägerin mit H war und ist langfristig abgeschlossen bis zum Jahr ..., wobei der Klägerin eine Verlängerungsoption um weitere ... Jahre eingeräumt ist.

Im Zuge des Ausbaus und der Entwicklung der "HafenCity" plante H die Schaffung weiteren Wohnraums auf der o.g., ..., Fläche im Bereich "B"-Kai bzw. "C"-Hafen. Hierfür erließ H die Bebauungspläne "xxx-1" und "xxx-2".

Nachdem der Klägerin dies bekannt wurde, wandte sie sich im Jahr 2015 zunächst an die Hamburg Port Authority (HPA) - eine H untergeordnete Anstalt öffentlichen Rechts -, mit dem Ziel, eine Lösung der Problematik der heranrückenden Bebauung herbeizuführen. Zudem erhob sie in 2016 förmlich Einwendungen gegen die Bebauungspläne.

In Folge dessen kam es spätestens Anfang 2016 zu Gesprächen zwischen der Klägerin und H (diese vertreten insbesondere durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, im Folgenden: BSW, sowie die Behörde für Umwelt und Energie, im Folgenden: BUE).

Nach der Kontaktaufnahme durch die Klägerin beauftragte H die D GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens "zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes im Sinne des § 50 BImSchG", welches am 14. Januar 2016 fertiggestellt wurde und erforderliche Mindestabstände zwischen den gelagerten Gefahrenstoffen und "schutzbedürftigen Gebieten" angab. Zudem wurde einvernehmlich (beauftragt von der Klägerin) Dr. E (Sachverständiger für Umweltschutz) mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, wie das Betriebsgelände der Klägerin so strukturiert werden kann, dass bei weiterer Lagerung bzw. Umschlag von Gefahrenstoffen alle gesetzlichen Vorschriften und insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen sowohl zur "HafenCity" als auch zur vorhandenen Wohnbebauung im ... eingehalten werden können; das Gutachten wurde im Mai 2016 erstellt.

Der Forderung von H, die Klägerin solle die Gefahrenstoffe auf einen anderen Teil des Betriebsgeländes umlagern, damit der erforderliche Sicherheitsabstand gewahrt werden könne, entgegnete die Klägerin, dass die Verlagerung des Gefahrenguts mit erheblichen Kosten verbunden wäre, bspw. für die Errichtung neuer Lagerhallen. Sie forderte daher zunächst eine Erstattung der "Mehrkosten in Höhe von ca. 20 Millionen Euro". Grundsätzlich war eine Verlagerung möglich - und die Klägerin hierzu auch bereit - und zwar auf eine Erweiterung des Betriebsgeländes ..., die durch ... entstanden und die an die Klägerin bereits vor dem Streitzeitraum verpachtet worden war.

Nach Abschluss der Verhandlungen schlossen die Klägerin und H (vertreten durch die BSW sowie die BUE) am 21. Dezember 2016 einen "städtebaulichen Vertrag zwecks Förderung der städtebaulichen Entwicklung in der HafenCity" (im Folgenden: "Vertrag"). Mit diesem Vertrag verpflichtete sich H an die Klägerin 8.000.000 € zu zahlen, wovon 4.000.000 € nach Abschluss des Vertrages und 4.000.000 € nach Baubeginn gezahlt werden sollten. Die Zahlungen erfolgten vereinbarungsgemäß in den Jahren 2016 und 2019.

Die Zahlung erfolgte gem. § 2 Abs. 2 des Vertrags, um den Aufwand auszugleichen, der durch die Veränderung bei der Lagerung von sehr giftigen Gasen entsteht. Nach § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, ihren Betrieb ab dem 1. Januar 2020 so zu führen, dass der Sicherheitsabstand in Bezug auf die G...

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