rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuss zum Bau einer Park-and-Ride-Anlage als umsatzsteuerbare Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grundsätzlich vor, es sei denn, mit den Zahlungen soll lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit gefördert werden.
  2. Gewährt eine Stadt aus den eingenommenen Geldern für Parkplatzablösungen einen Zuschuss an eine Umlandgemeinde für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.
 

Normenkette

UStG §§ 1, 10 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

1993

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bau einer „Park-and-Ride”-Anlage eine umsatzsteuerbare Leistung einer Gemeinde an eine nahe gelegene Großstadt anzusehen ist, wenn diese hierfür zum Zwecke der Verminderung des Autoverkehrs in der Großstadt aus Mitteln der Stellplatzablösungen einen Zuschuss gezahlt hat.

Die Klägerin ist eine Gemeinde, die verschiedene Betriebe gewerblicher Art unterhält, darunter den Betrieb Park-and-Ride-Anlage . Dieser wurde in den Jahren 1989 bis 1994 auf einem Grundstück für 22 Mio. DM errichtet. Die Maßnahme wurde finanziert durch Zuwendungen des Landes nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GVFG) in Höhe von 9,6 Mio. DM, dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Höhe von 3,5 Mio. DM sowie durch den (streitigen) Zuschuss der Stadt A.

Auf eine Anfrage der Klägerin bei der Stadt teilte diese mit Schreiben vom 5.9.1990 mit: „Wir bedanken uns für ihr Interesse, durch die Errichtung einer P+R Anlage am Bahnhof in B die Parkplatz- und Verkehrsprobleme im Stadtbereich A zu lösen zu helfen. Den beigefügten Richtlinien können sie entnehmen, nach welchen Kriterien Zuschussanträge geprüft und in welcher Höhe eine finanzielle Beteiligung erfolgt.”

In den Zuschussbedingungen heißt es:

„1. Die Mitfinanzierung der P+R Plätze im Umland dient der Erfüllung bereits eingegangener Stellplatzablöseverpflichtungen…im Rahmen des § 67 Abs.6 und 7 der Hessischen Bauordnung.

2. Die mitfinanzierte Maßnahme liegt im Verbandsgebiet des A Verkehrsverbundes ...oder angrenzender Bereiche mit Pendlerstruktur mit Zielrichtung A.

Höhe der Mitfinanzierung:

Von den…noch verbleibenden Kosten zahlt die Stadt A grundsätzlich als Zuschuss einen Anteil, der dem des prozentualen Anteils der Pendler mit Zielrichtung A entspricht.”

Nachdem festgestellt wurde, dass ca. 76,4 % der Pendler nach A fuhren und dies mit Schreiben vom 21.1.1991 der Stadt A mitgeteilt wurde, wurde am 1.2.1993 ein Kostenzuschuss von insgesamt 4.043.700 DM bewilligt, wobei im Streitjahr 1993 sowie in 1994 jeweils ein Anteil von 1.500.000 DM ausgezahlt wurde. In dem Vertrag heißt es:

„Die Stadt A hat zur Behebung der Parkplatz und Verkehrsprobleme im Stadtbereich beschlossen, Park-und-Ride.Anlagen im Umland mitzufinanzieren. Dies dient dem Nachweis der Verpflichtung zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes entsprechend § 67 Abs.7 Satz 3 der Hessischen Bauordnung.

Die Stadt B hat beschlossen, eine P+R Anlage für Bahnbenutzer mit 469 Stellplätzen…zu errichten. Die Stadt A gewährt…einen einmaligen Kostenzuschuss in Höhe von maximal 4.043.700 DM. Der Zuschuss ist zweckgebunden und wird ausschließlich zur Mitfinanzierung von 469 dauernd als P+R Stellplätze nutzbaren Parkständen gewährt.”

Das FA sah den Zuschuss als Entgelt für eine steuerbare Leistung an und erhöhte die Umsatzsteuer mit Änderungsbescheid vom 18.4.1995 u.a. um 195.652 DM (1.500.000 DM brutto = 1.304.347 DM netto x 15% USt).

Nach Zurückweisung des Einspruchs begründete die Klägerin ihre Klage wie folgt: Der Zuschuss sei weder als Entgelt für die Parkplatzschaffung der Kl. anzusehen noch als zusätzliches Entgelt eines Dritten an die Parkplatznutzer. Es fehle an einem Leistungsaustausch, weil die Stadt A den Zuschuss unabhängig von einer bestimmten Leistung lediglich im überwiegenden öffentlichen Interesse an der Förderung strukturpolitischer, volkswirtschaftlicher oder allgemeinpolitischer Zwecke gezahlt habe. Die Zweckbestimmung eines Zuschusses reiche nicht aus, einen Leistungsaustausch zu begründen, weil jeder Zuschuss einem öffentlichen Zweck diene. Die Stadt A habe keinen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung des P+R Platzes gehabt. Ihr sei kein Nutzungsrecht an Stellplätzen eingeräumt worden. Es handele sich nicht um ein Entgelt für eine Leistung, sondern um eine Finanzhilfe. Die Kl. habe mit den Planungen 1987 und mit ersten Gründungsarbeiten 1989 begonnen. Erst später, am 5.9.1990, habe die Stadt A auf Anforderung der Kl. ihre Förderungsrichtlinien versandt.

Der Zuschuss stelle auch kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs.1 Satz 3 UStG dar, weil die Zahlung im überwiegenden Interesse des leistenden Unternehmers (der Klägerin) erbracht wurde und nicht im überwiegenden Interesse der Leistungsempfänger (Parkplatznutzer). D...

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