Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 50/18)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer Steuerberaterbestellung: Widerruf wegen Vermögensverfalls
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht ausreichend, um die durch die Eintragung entstandene Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, dass am Tag der mündlichen Verhandlung alle Einträge im Schuldnerverzeichnis löschungsfähig sind. Aus einem solchen Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben.
2. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist unter Berücksichtigung der dem Steuerberater obliegenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse nicht widerlegt worden, wenn das Gericht nicht zweifelsfrei feststellen kann, dass der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.
Der am ... 1967 geborene Kläger war seit 1998 als Steuerberater bestellt. Durch den Bescheid vom 7. September 2015 widerrief die Beklagte die Bestellung. Dieser Widerruf wurde bestandskräftig. Am 8. Dezember 2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater. Diesem Antrag wurde am 16. Dezember 2015 entsprochen.
In der Zeit vom 6. August 2014 bis zum 6. Februar 2018 vollstreckte das Finanzamt Hamburg-1 Abgabenschulden des Klägers und führte u. a. 23 Kontopfändungen durch.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erfolgte der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Dieser Widerruf wurde am 11. September 2017 aus formalen Gründen widerrufen, nachdem am 24. August 2017 ein Erörterungstermin beim Finanzgericht in dem Verfahren 6 K 106/17 stattgefunden hatte.
Ebenfalls am 11. September 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein neuer Widerruf beabsichtigt sei. Dem Kläger wurde rechtliches Gehör gewährt. Am 5. Oktober 2017 beschloss der Kammervorstand der Beklagten einstimmig den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.
Der entsprechende Widerrufsbescheid erging am 9. Oktober 2017 und wurde durch Postzustellungsurkunde am 11. Oktober 2017 zugestellt. Die Beklagte führte zur Begründung insbesondere an, dass sich aus dem Schuldnerverzeichnis drei Eintragungen ergäben. Außerdem habe der Obergerichtsvollzieher A am 22. August 2017 mitgeteilt, dass zum Aktenzeichen XX-1 eine von ihm betriebene Zwangsvollstreckung ergebnislos verlaufen sei. Nach der Mitteilung des Finanzamts Hamburg-1 habe der Kläger vollstreckbare Steuerschulden in Höhe von ... € zuzüglich ... € für laufende Lohnsteuer Juli 2017, fällig seit dem 10. August 2017. Das Finanzamt B habe Steuerschulden in Höhe von ... € mitgeteilt. Darüber hinaus hätten sich zwei ehemalige Mandanten des Klägers mit einer Beschwerde an die Steuerberaterkammer gewandt. In beiden Fällen habe sich der Kläger nicht zu den Vorwürfen geäußert. Auch auf die Anhörung zum geplanten erneuten Widerruf der Steuerberaterbestellung habe der Kläger nicht reagiert.
Der Kläger hat am Montag, dem 13. November 2017, Klage erhoben. Er bestreite ausdrücklich, sich im Vermögensverfall zu befinden. Den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis lägen keine Forderungen mehr zugrunde, sie seien daher zu löschen. Bei den Steuerschulden beim Finanzamt B handele es sich im Wesentlichen um Schätzungen, die sich in Kürze mit der Veranlagung nach den tatsächlichen Verhältnissen auflösten. Entsprechende Bescheinigungen würden umgehend vorgelegt werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 reichte der Kläger Unterlagen ein, aus denen sich ergab, dass er zwei Forderungen, die die Grundlage für die Eintragungen im Vermögensverzeichnis bildeten, am 5. Dezember 2016 (XX-2) und am 28. Juni 2017 (XX-3) bezahlt habe. Außerdem legte er ein Schreiben der Gerichtsvollzieherin C vom 13. Februar 2018 vor, nach dem die Forderung in der Sache XX-4 beglichen worden sei. Er, der Kläger, meine, im April 2017 die Zahlung geleistet zu haben. Einen Antrag auf Löschung der Einträge im Schuldnerverzeichnis habe er, der Kläger, noch nicht gestellt, weil ihn diese Eintragungen nicht belastet hätten.
Außerdem erklärte der Kläger, dass die beim Finanzamt Hamburg-1 bestehenden Steuerschulden mit einem Guthaben aus dem zu erwartenden Umsatzsteuerbescheid 2014 verrechnet werden würden. Er erwarte ein Guthaben in Höhe von ca. ... €. Er habe die Lohnsteuer für Januar 2018 nicht rechtzeitig bezahlen können, weil ihm sein Bankkonto vom Finanzamt B gepfändet worden sei. Die Steuerschulden beim Finanzamt B würden sich nach der erklärungsgemäßen Veranlagung seiner Einkommensteuererklärung 2014 auflösen. Er, der Kläger, erwarte aus dem Ein...