Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IV B 46/22)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 AO "bestimmter Sachverhalt" im Sinne des § 174 AO

 

Leitsatz (amtlich)

Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt jedoch keine vollständige Identität voraus; "bestimmter Sachverhalt" kann dabei auch ein Sachverhaltskomplex sein (vorliegend: Gründung einer KG, Abschluss eines Einbringungsvertrags nebst Abtretung eines Mitunternehmeranteils sowie einzuholende Genehmigungen zur Wirksamkeit der Abtretung).

 

Normenkette

AO § 174

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen gemäß § 174 der Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid, mit welchem der Beklagte die Auflösung eines Unterschiedsbetrags nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zulasten des Klägers vornahm.

Im Jahr 2003 wurde die A GmbH & Co. KG (Beigeladene) gegründet. Durch Beschluss des Amtsgerichts X vom ... 2013 wurde über das Vermögen der Beigeladenen das Insolvenzverfahren eröffnet.

Komplementärin der Beigeladenen zu 1) war die B GmbH (GmbH). Das Amtsgericht X eröffnete am ... 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.

Gründungskommanditistin der Beigeladenen war unter anderen die C GmbH (Treuhänderin), welche berechtigt war, ihre Pflichteinlage von ... € auf insgesamt ... € zu erhöhen. Im Rahmen eines Treuhandmodells sollte die Treuhänderin auf Grundlage eines mit den jeweiligen Anlegern zu schließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrags (Treuhandvertrag) die Kommanditanteile beitretender Anleger treuhänderisch für diese halten und verwalten. Sobald Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von insgesamt ... € der Gesellschaft beigetreten und mit Hafteinlage in gleicher Höhe in das Handelsregister eingetragen waren, konnten die Anleger als Treugeber verlangen, dass die Treuhänderin ihnen einen entsprechenden Kommanditanteil abtritt und sie selbst in das Handelsregister als Kommanditist eingetragen werden (§ 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags - GesV). Die Verwaltung der übertragenen Anteile sollte dabei weiterhin von der Treuhänderin im Wege einer Verwaltungstreuhand erfolgen.

Gemäß § 15 GesV war die vollständige oder teilweise Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GmbH möglich. Diese sollte ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen können, insbesondere, wenn der Beigeladenen gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustand. Die Übertragung durfte zudem nur zum Anfang oder zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie war mindestens drei Wochen vor Vertragsschluss der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen, welche wiederum die GmbH unverzüglich zu unterrichten hatte.

Der Kläger trat der Beigeladenen mit einem Kommanditkapital i.H.v. ... € bei. Seit dem ... 2006 war der Kläger mit seinem gezeichneten Kapital im Handelsregister als Kommanditist der Beigeladenen eingetragen.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen war der Erwerb und der Betrieb der Schiffe MS xxx und MS xxx. Die Beigeladene erwarb die Schiffe mit Kaufvertrag vom ... 2003 und übernahm sie am ... 2003. Beginnend zum 1. Januar 2006 optierte die Beigeladene zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb geführten Tonnage nach § 5a EStG.

Auf den 31. Dezember 2005 erließ der Beklagte gemäß § 5a Abs. 4 EStG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Dieser wurde am 23. April 2014 wegen einer - vorliegend unstreitigen - Buchwertanpassung geändert. Der auf den Kläger entfallende Unterschiedsbetrag betreffend die Seeschiffe wurde in Höhe von ... € festgestellt. Der Unterschiedsbetrag für Fremdwährungsverbindlichkeiten betrug -... €. Unter Fortschreibung dieser Beträge in einem gesonderten Verzeichnis verminderte sich der negative Unterschiedsbetrag für die Fremdwährungsverbindlichkeiten auf den 31. Dezember 2011 und 2012 auf -... €.

Mit Gesellschaftsverträgen vom ... Dezember 2012 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die D GmbH & Co. KG (D-KG) sowie die E GmbH (E-GmbH). Vom Stammkapital der E-GmbH übernahmen der Kläger ... €, seine Ehefrau ... €; beide waren als Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit.

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der D-KG (GesV D-KG) war die E-GmbH mit einer Kapitaleinlage i.H.v. ... € Komplementärin der D-KG. Am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft war sie beteiligt und alleinig zur Geschäftsführung befugt. Der Kläger und seine Ehefrau waren Kommanditisten mit einer Kapitaleinlage von (zunächst) jeweils ... €.

Ebenfalls am ... Dezember 2012 schlossen der Kläger mit seiner Ehefrau, handelnd für sich selbst und als Geschäftsführer der E-GmbH als Komplementärin und Geschäftsführerin der D-KG, einen Einb...

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