Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil setzt voraus, dass dem Erwerber eine gesicherte Erwerbsposition eingeräumt wird und er zudem in der Lage ist, Mitunternehmerrisiko zu tragen und Mitunternehmerinitiative zu entfalten.

2. Ist für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds die Zustimmung der Komplementärin einzuholen, welche diese nur aus wichtigem Grund versagen kann, kann bereits dies dem Erwerber der Anteile eine rechtlich geschützte Erwerbsposition vermitteln, wenn bei Abschluss des Abtretungsvertrages keine Anhaltspunkte für solch wichtige Gründe vorliegen.

3. Bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einem Schifffonds in eine KG kann bereits vor zivilrechtlicher Wirksamkeit der Abtretung die Mitunternehmerinitiative auf die KG übergehen; dieses kann sich zum einen daraus ergeben, dass die KG vom Einbringenden mit Vollmachten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausgestattet wurde oder der Einbringende sich verpflichtet hat, seine Gesellschafterrechte nur noch nach Weisungen der KG wahrzunehmen. Auch ohne solche Regelungen kann die Mitunternehmerinitiative vor zivilrechtlich wirksamer Abtretung auf die KG übergehen, wenn aufgrund von Personenidentität keinerlei Interessengegensätze zwischen einbringenden und aufnehmenden Rechtsträger bestehen.

 

Normenkette

EStG §§ 5a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Auflösung des Unterschiedsbetrages einer Schifffonds-KG wegen Veräußerung des Schiffes im Streitjahr 2013.

Im Jahr 2003 wurde die ... KG (Beigeladene zu 1)) gegründet. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom ... 2003. Die Gesellschaft wurde am ... 2003 in das Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom ... 2013 wurde über das Vermögen der Beigeladenen zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft war damit aufgelöst.

Komplementärin der Beigeladenen zu 1) war die ... GmbH (GmbH). Das Amtsgericht Hamburg bestellte mit Beschluss vom ... 2013 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und eröffnete am ... 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, eingetragen in das Handelsregister am ... 2013.

Gründungskommanditistin der Beigeladenen zu 1) war unter anderen die ... GmbH (Treuhänderin), welche berechtigt war, ihre Pflichteinlage von ... € auf insgesamt ... € zu erhöhen. Im Rahmen eines Treuhandmodells sollte die Treuhänderin auf Grundlage eines mit den jeweiligen Anlegern zu schließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrags (Treuhandvertrag) die Kommanditanteile beitretender Anleger treuhänderisch für diese halten und verwalten. Sobald Kommanditisten mit Kommanditeinlagen von insgesamt ... € der Gesellschaft beigetreten und mit Hafteinlage in gleicher Höhe in das Handelsregister eingetragen waren, konnten die Anleger als Treugeber verlangen, dass die Treuhänderin ihnen einen entsprechenden Kommanditanteil abtritt und sie selbst in das Handelsregister als Kommanditist eingetragen werden (§ 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags - GesV). Die Verwaltung der übertragenen Anteile sollte dabei weiterhin von der Treuhänderin im Wege einer Verwaltungstreuhand erfolgen.

Gemäß § 15 GesV war die vollständige oder teilweise Übertragung oder Belastung von Kommanditanteilen mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der GmbH möglich. Diese sollte ihre Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen können, insbesondere, wenn der Beigeladenen zu 1) gegen den betreffenden Gesellschafter fällige Ansprüche zustanden. Die Übertragung durfte zudem nur zum Anfang oder zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie war zudem mindestens drei Wochen vor Vertragsschluss der Treuhänderin schriftlich anzuzeigen, welche wiederum die GmbH unverzüglich zu unterrichten hatte.

Die Beigeladene zu 1) verfügte gemäß § 13 GesV über einen Beirat, bestehend aus maximal drei Personen, von denen zwei aus dem Gesellschafterkreis von der Gesellschafterversammlung zu wählen waren. Der Beirat hatte insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen. Dafür konnte er gemäß § 13 Nr. 5 GesV die Geschäftsunterlagen einsehen. Gemäß § 4 Nr. 3 GesV bedurften Geschäfte, die nach Art, Umfang oder Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschritten, der vorherigen Zustimmung des Beirats bzw. der Gesellschafterversammlung. Gemäß § 9 GesV partizipierten die Anleger am laufenden Gewinn und gemäß § 19 GesV bei Auflösung der Gesellschaft an den stillen Reserven einschließlich eines etwaigen Firmenwertes.

Der Kläger trat der Beigeladenen zu 1) mit einem Kommanditkapital i.H.v. ... € bei. Das Gesamtkapital der Gesellschaft betrug ... €. Seit dem ... 2006 war der Kläger mit seinem gezeichneten Kapital im Handelsregister als Kommanditist der Beigeladenen zu 1) eingetragen.

Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) war der Erwerb und der Betrieb der Schiffe MS XX und MS YY. Die Beigeladene z...

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