Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen unbilliger Härte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unbillige Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde, ist nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass ihm durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides Nachteile entstehen würden, die über die eigentliche Steuerzahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind.

 

Normenkette

FGO § 69

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) ist Inhaber eines Ingenieurbüros. In den 90er Jahren beteiligte er sich mit neun einzelnen Verträgen über atypisch stille Beteiligungen sowie zwei stehen gelassenen Ausschüttungsansprüchen mit insgesamt knapp 1,2 Millionen DM am Geschäftsbetrieb der A... AG (A). Drei Beteiligungen über insgesamt 570.000 DM zeichnete er im Jahre 1996. Die übrigen Beteiligungen von insgesamt 508.000 DM war er 1995 eingegangen.

Hinsichtlich dieser Beteiligungen erteilte der Antragsgegner (Ag) dem Ast - ebenso wie allen anderen an der A Beteiligten - für 1995 am 26.06.1998 sowie für 1996 / 199797 am 20.07.1999 negative Feststellungsbescheide über die Besteuerungsgrundlagen der angegebenen Veranlagungszeiträume. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der Begründung des Ag für die negativen Feststellungsbescheide wird auf die Darstellung im anliegenden neutralisierten Beschluss des Senats in dem Parallelverfahren V 299/99 Bezug genommen. Der Ast erhob gegen diese Bescheide Einspruch und beantragte beim Ag Aussetzung der Vollziehung (Bl. 9 ff FG-Akte).

Nachdem der erkennende Senat in einem Parallelverfahren V 12/99 betreffend einen im Kalenderjahr 1995 der A beigetretenen Beteiligten eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 50 % der gezeichneten Beteiligung ausgesprochen hatte, setzte der Ag - wie auch bei allen anderen bis 1995 Beigetretenen - die Vollziehung des dem Ast für die 1995 eingegangenen Beteiligungen erteilten negativen Feststellungsbescheids in Höhe von 50 % der von ihm 1995 über insgesamt 508.000 DM eingegangenen Beteiligungen aus, mithin in Höhe von 254.000 DM. Eine Aussetzung der Vollziehung bezüglich der 1996 hingegebenen Beteiligungen lehnte der Ag ab, weil er die tatsächlichen Verhältnisse bei A im Jahre 1996 mit denen des Jahres 1995 für nicht vergleichbar erachtete (vgl. Bl. 9, 10 FG-Akte). Das Wohnsitzfinanzamt des Ast änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide (ESt-Bescheide) des Ast dergestalt, dass Verlustzuweisungen für 1995 in Höhe von 254.000 DM berücksichtigt wurden. Die sich danach ergebenen Steuerforderungen, beruhend auf den nicht anerkannten Verlustzuweisungen von 254.000 DM für 1995 sowie von 570.000 DM für 1996 erhob das Wohnsitzfinanzamt. Daraufhin hat sich der Ast mit seinem Aussetzungsbegehren an das Gericht gewandt und sinngemäß beantragt, die Vollziehung der negativen Feststellungsbescheide des Ag für 1995 und 1996 in voller Höhe auszusetzen.

Er trägt vor, seine wirtschaftliche Existenz werde durch die Vollziehung der negativen Feststellungsbescheide gefährdet. Die schlechte Baukonjunktur in Ostdeutschland habe zu einem erheblichen Rückgang der Umsätze und Erträge seines Ingenieurbüros geführt. Auch in dem Sektor des daneben betriebenen Bauträgergeschäftes sei ein erheblicher Ertragseinbruch zu verzeichnen, so dass er die wirtschaftliche Belastung durch die Streichung der Verlustzuweisungen aus den A-Beteiligungen nicht auffangen könne.

Über die Art der wirtschaftlichen Belastung macht er unterschiedliche Angaben. Einerseits trägt er vor, für die Tilgung der Steuernachzahlungen 1995 und 1996 aufgrund der nicht anerkannten Verlustanteile der A habe er Kredite von insgesamt 260.000 DM aufnehmen müssen (Schriftsatz vom 05.04.2001, Bl. 27 ff.; vgl. auch Bl. 16). Andererseits soll nach den Angaben des Ast im seinem Schriftsatz vom 11.01.1001 (Bl. 15) das Wohnsitzfinanzamt (nur?) Steuernachzahlungen für 1995 in Höhe der nicht anerkannten Verluste von 254.000 DM vollzogen haben. Für 1996 soll es danach nicht (oder jedenfalls nur teilweise) zu Steuernachzahlungen gekommen sein, weil der Ast "die gesammelten Verlustzuweisungen aus anderen Maßnahmen in den Jahren 1997 und 1998 komplett auf das Jahr 1996 zurückübertragen" habe, um einen Ausgleich für die gestrichenen Verlustzuweisungen der A zu erreichen (Bl. 16). Bei diesen Verlusten handele es sich ein Volumen von 760.925 DM aus dem Bereich Vermietung und Verpachtung aus Sonderabschreibungen im Mietwohnungsbau (vgl. Bl. 33 FGA). Diese Verluste stünden wegen des erzwungenen Rücktrags auf 1996 nun nicht mehr, wie geplant, für eine Verrechnung mit den Einkünften aus 2000 zur Verfügung, so dass für den Veranlagungszeitraum 2000 Einkommensteuern in signifikanter Höhe entstünden.

Die ESt-Erklärung 2000 ist noch nicht abgegeben, eine Veranlagung noch nicht durchgeführt. Nach Angaben des Ag hierzu hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag des steuerlichen Beraters des Ast hierzu Frist bis 28.02.2002 gewährt. Nach einer Berechnung des Ast (Bl. 60 FGA) rechnet er für 2000 mit einer Steuerlast von c...

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