Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriterien für die Bezugsfertigkeit einer Wohnung
Leitsatz (redaktionell)
Wohnungen können im allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht. Das Ausstehen unerheblicher Restarbeiten hat auf die Bezugsfertigkeit keinen Einfluss.
Normenkette
FördG § 3 S. 2 Nr. 1; FGO § 135
Tatbestand
Die Klägerin hat mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.1994 eine Eigentumswohnung in der X-Straße in Berlin erworben. In dem Einkommensteuer-(ESt-)Bescheid vom 08.02.1996 wurde seitens des damals zuständigen Finanzamtes F abweichend von der eingereichten Steuererklärung der Klägerin die bei den Einkünften aus V+V geltend gemachte Sonderabschreibung gemäß § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) für das Grundstück in Berlin-..., X-Straße in Höhe von 246.236 DM nicht anerkannt.
Die Schlussabnahme für die ausgebaute Dachgeschosswohnung wurde seitens des damaligen Bauherren am 30.11.1993 beantragt und erfolgte am 20.12.1993, dabei wurden verschiedene Mängel in einem Protokoll aufgelistet. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Punkte: - Die Verfugung der Bäder fehlte; - Das Balkongeländer war noch nicht angebracht; - Mängel an den Parkettarbeiten; - Funktionsfähigkeit der Heizung; - Fehlen einer Kochgelegenheit. Die Schlussabnahme erfolgte am 26.01.1994. Das Finanzamt Berlin-... führte für die neu geschaffene Wohnung mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.06.1994 eine Nachfeststellung auf den 01.01.1994 durch und setzte den Einheitswert in Höhe von 52.400 DM fest.
Der Einspruch der Klägerin gegen den EStB vom 08.02.1996 blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 12.01.1999 abgesandt. Die mit Kaufvertrag vom 23.12.1993 erworbene Dachgeschosswohnung sei nach Aktenlage bereits im Kalenderjahr 1993 fertiggestellt worden. Die erste Teilschlussabnahme sei am 20.12.1993 vorbehaltlich der noch zu genehmigenden Nachträge des Bauherren erfolgt. Mit dem Abnahmeprotokoll seien noch Mängel festgestellt worden, die jedoch die Ingebrauchnahme der Wohnung nicht wesentlich beeinträchtigt hätten. Im Fall der Klägerin könne nicht von einer Fertigstellung erst im Jahre 1994 ausgegangen werden, da die im Abnahmeprotokoll vom 20.12.1993 aufgeführten Mängel so minimal gewesen seien, dass sie einer Nutzbarkeit nicht entgegengestanden hätten.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15.02.1999 Klage und führt hierzu aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne eine Wohnung dann als bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, die Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung sowie sanitären Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit des Kochens und der Heizung besteht.
Die mangelnde Bezugsfertigkeit der Wohnung ergebe sich im Streitfall insbesondere aus der noch nicht vorhandenen Funktionsfähigkeit der Heizung sowie des Fehlens einer Kochgelegenheit. Nicht unerheblich sei auch das Fehlen der Balkongeländer. Hierdurch sei eine Nutzung des dachterrassenartig angelegten Balkons nicht möglich gewesen. In Zusammenhang mit den übrigen Mängeln sei die Nutzung der Wohnung nicht zumutbar gewesen. Die Bezugsfertigung habe erst im Laufe des Jahres 1994 vorgelegen, und zwar frühestens nachdem die Heizung funktionstüchtig fertiggestellt worden und eine Kochgelegenheit errichtet worden sei.
Die Klägerin beantragt, den ESt-Bescheid 1994 vom 08.02.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.1999 abzuändern und die ESt 1994 um 143.748 DM gemindert festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unbegründet und führt aus: Nach einem Schreiben des Verkäufers vom 24.07.1995 sei davon auszugehen, dass lediglich die Verfugung der Anschlüsse mit bauelastischem Material gefehlt habe, die Nutzung der sanitären Anlage sei nicht beeinträchtigt gewesen. Auch ein Fehlen des Balkongeländers stehe der Bezugsfertigkeit der Wohnung selbst nicht entgegen. Bei den nachträglich durchgeführten Schleifarbeiten am Parkett habe es sich um unerhebliche Restarbeiten gehandelt. Im Hinblick auf die Heizung sei aufgrund des Schreibens des Verkäufers vom 24.07.1995 davon auszugehen, dass nachträglich - Anfang 1994 - lediglich die Montage der thermostatischen Ventile an allen Heizkörpern erfolgte sei. Die Heizung sei jedoch vor dem 01.01.1994 installiert und an die im Haus vorhandene Gasheizung angeschlossen worden. Damit sei die Wohnung beheizbar gewesen. Die erst nachträglich hergestellte Regulierbarkeit der Heizung bewirke nur die Einhaltung einer konstanten Wärme. Soweit es die fehlende Küche betreffe, komme es nach der Rechtsprechung nicht auf eine tatsächlich vorhandene Kochmöglichkeit an, sondern lediglich darauf, dass die Möglichkeit zur Einrichtung einer Kochgelegenheit bestehe. Die hierfür erforderlichen Anschlüsse seien bereits vor dem 1.1.1994 vorhanden gewesen.
Die Berichter...