Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden kann
Leitsatz (amtlich)
Die fehlende Unterschrift unter einer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Klage wird durch eine beigefügte, vom Kläger unterzeichnete Vollmacht geheilt.
Eine Referenzmengenbescheinigung, in der neben der richtig festgestellten Referenzmenge auch die diese übersteigende Anlieferungsmenge mitgeteilt wird, entfaltet keine belastende Regelungswirkung.
Anweisungen des Hauptzollamtes an die Molkerei, bestimmte Abgabenanmeldungen vorzulegen, betreffen den Milcherzeuger nicht unmittelbar und entfalten Rechtswirkungen unmittelbar nur im Verhältnis des Hauptzollamtes zur Molkerei.
Zu der Frage, wann der Pächter von Milchvieh und Betriebseinrichtungen zur Milcherzeugung als Milcherzeuger angesehen werden kann. Maßgeblich ist, dass der Pächter das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung trägt und dass er mittels eines gegenüber dem Verpächter bestehenden Weisungsrechts ein eigenes Bewirtschaftungskonzept umsetzen kann.
Die Weigerung des gegen eine Abgabenanmeldung klagenden Verpächters, die mit dem Pächter geschlossenen Verträge vorzulegen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, die zu Lasten des Klägers gewertet werden kann.
Normenkette
MGV § 3; VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen des Beklagten im Zusammenhang mit der Milchgarantiemengenverordnung.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in D. Der Schwerpunkt liegt auf der Milcherzeugung. Er liefert seine Milch an die D eG. Die ihm für die Milchwirtschaftsjahre2001/2002 und 2003/2004 zugeteilte Referenzmenge betrug jeweils 301.647 kg.
1. Für den Monat März 2002 verpachtete er seinen Betrieb an Herrn O. Im Einzelnen schloss er mit ihm jeweils unter dem 13.2.2002 einen Nutzungsvertrag über die Überlassung eines Milchviehstalles einschließlich aller Betriebseinrichtungen, einen Nutzungsvertrag über die Überlassung einer Milchviehherde, einen Geschäftsbesorgungsvertrag sowie einen Liefervertrag über die Lieferung von Grundfutter für Milchkühe.
Der Nutzungsvertrag über die Überlassung eines Milchviehstalles regelt u.a. in §§ 3 und 4, dass die Nutzungsentschädigung einschließlich der Nebenkosten jährlich 1.000 EUR beträgt. Nach § 5 gehen nutzungsbedingte Reparaturen während der Nutzungsperiode zu Lasten des Pächters. In § 11 vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Vertrages, sofern Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, wobei Leistung und Gegenleistung als gleichgewichtig gelten, wenn die Nutzungsentschädigung aus den Vereinbarungen und der Ertrag sich im Verhältnis 1 zu 0,8 bewegen.
Der Nutzungsüberlassungsvertrag hinsichtlich der Herde regelt die Überlassung einer nicht bezeichneten Zahl von Milchkühen, für die nach § 3 vom Pächter eine Nutzungsentschädigung von jährlich 544 EUR zu zahlen ist. Die mit der Nutzung verbundenen Kosten fallen nach § 4 dem Pächter zu. In § 14 vereinbaren die Parteien eine Anpassung des Vertrages, sofern Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, wobei Leistung und Gegenleistung als gleichgewichtig gelten, wenn die Nutzungsentschädigung aus den Vereinbarungen und der Ertrag sich im Verhältnis 1 zu 0,8 bewegen.
Mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag wird in § 1 die komplette Versorgung einer Milchviehherde auf den Kläger als Verpächter übertragen. Nach § 4 haftet der Verpächter für alle mit dem Auftrag verbundenen Risiken, insbesondere für Schäden an der Herde, die einer nicht ordnungsgemäßen Auftragserledigung zuzuschreiben sind, wobei als Schäden infolge der mangelhaften Auftragserledigung insbesondere gelten, wenn sich die durchschnittliche Milchleistung der Herde während der Beauftragung um mehr als 10% verschlechtert und ein überdurchschnittlicher Herdenausfall zu verzeichnen ist. Nach § 6 unterliegt der Auftragnehmer (der Verpächter) keinerlei Weisungen des Auftraggebers (des Pächters). § 9 sieht eine Entschädigung in Höhe von jährlich 1.500 EUR vor.
In dem Liefervertrag verpflichtet sich der Verpächter, dem Pächter für 800 EUR pro Jahr das Futter zu liefern.
Der Kläger hat seine Milchlieferungen an die Molkerei nach der Lieferung am 20.2.2002 eingestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er im Milchwirtschaftsjahr 2001/2002 eine Milchmenge von 303.745 kg abgeliefert.
Mit Abgabenrechnung vom 17.6.2004 setzte die Molkerei D für das Milchwirtschaftsjahr 2001/2002 eine Abgabe in Höhe von 3.315,73 EUR fest, soweit für den Kläger über seine Referenzmenge hinaus Milchlieferungen angerechnet wurden.
Gegen die Abgabenrechnung wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 23.6.2004. Er trägt vor, für den Zeitraum der Verpachtung sei Betriebsinhaber und Erzeuger der abgelieferten Milchmengen Herr O gewesen, dem daher die verkauften Milchmengen zugerechnet werden müssten. Den Einspruch wies ...