Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht einer GmbH & Co KG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine GmbH & Co KG, die ihren Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Betriebsverpachtung verpachtet und die nicht die Aufgabe ihrer gewerblichen Tätigkeit erklärt, ist gewerbesteuerpflichtig. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, aber aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 GewStG. Bei dem ersten Teilsatz des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt es sich nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1-2, 3 Nr. 2; GewStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.07.2009; Aktenzeichen IV B 122/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus der Verpachtung ihres Gewerbebetriebs der Gewerbesteuer unterliegen.

Zum Unternehmensgegenstand der Fa. A KG (KG) gehörten bis 1982 insbesondere der Betrieb eines Betriebsteils 1 sowie des Betriebsteil 2. Durch Kommanditgesellschaftsvertrag vom ...1983 erfolgte zum ...1983 die Umwandlung der Gesellschaft in die Fa. A GmbH & Co. KG, die aus der Fa. B GmbH als Komplementärin sowie Herrn C und dessen Sohn D als Kommanditisten bestand.

In den Vorbemerkungen des Kommanditgesellschaftsvertrags ist u. a. folgende Regelung enthalten:

"Diese Kommanditgesellschaft hat ihr Handelsgeschäft mit Wirkung vom ...1983 an die GmbH in Firma ... Fa. A GmbH übertragen. Die wirtschaftlichen Grundlagen des Handelsgeschäfts, soweit sie bewegliches und unbewegliches Vermögen darstellen, sind der GmbH pachtweise überlassen worden."

In § 2a des Vertrages ist der Gegenstand des Unternehmens geregelt:

"Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Betriebsteils 1, des Betriebsteils 2 und des Baus von Betriebsteil 3, alternativ die Verpachtung eines solchen Betriebes."

Der Pachtvertrag datiert vom ... 01.1983. Die KG hatte ihr Umlaufvermögen und die laufenden Verbindlichkeiten auf die GmbH übertragen und das ihr verbliebene Anlagevermögen verpachtet.

Die Geschäftsführung war gem. § 7 des Kommanditgesellschaftsvertrages der persönlich haftenden Gesellschafterin übertragen.

Nach dem Tod von C ... war D an den beiden GmbHs als alleiniger Gesellschafter und an der Klägerin als einziger Kommanditist beteiligt.

Den Gewinn der Klägerin aus der Verpachtung des Gesamtbetriebs behandelte das Vorgängerfinanzamt E unter dem Aspekt einer Betriebsaufspaltung erklärungsgemäß als gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG).

Zum ... 02.2002 veräußerte D seine Anteile an der Fa. A GmbH für einen Kaufpreis in Höhe von € 12.782,30 an die Fa. F GmbH, an der er nicht beteiligt war. Der bereits erwähnte Pachtvertrag wurde unter den neuen Eigentümern der GmbH fortgesetzt. Der ursprüngliche Pachtvertrag vom ...01.1983 wurde durch einen neuen Vertrag mit Wirkung zum 11.02.2002 neugefasst.

In § 1 Nr. 1 des Pachtvertrages ist folgende Regelung enthalten:

Der Verpächter verpachtet an den Pächter den in der X-Straße in ... Hamburg belegenen ...- und ...-Betrieb einschließlich Betriebsgrundstück nebst Werkstattgebäuden, Bürogebäude und weiteren Baulichkeiten sowie sonstiger Bestandteile, Betriebsvorrichtungen und sonstigen beweglichen Gegenständen."

Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde weder von der KG noch von der Klägerin abgegeben.

Am 19.03.2004 erließ das Finanzamt E gegenüber der Klägerin einen Bescheid, in dem der Gewerbesteuermessbetrag für 2002 zunächst auf € 0,00 festgesetzt wurde. Das Finanzamt E legte diesem Bescheid dabei aber nur den bis zum 10.02.2002 erwirtschafteten Überschuss zu Grunde. Den Gewinn aus der Überlassung der Betriebsgrundlagen für die Zeit vom 11.02. bis zum 31.12.2002 berücksichtigte dieses Finanzamt erklärungsgemäß als nicht gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Betriebsprüfung des Finanzamts E vertrat die Ansicht, dass der gesamte Gewinn des Jahres 2002 in Höhe von € 137.128 der Gewerbesteuer unterliege. Am 22.04.2005 erging daraufhin ein geänderter Bescheid, der den Gewerbesteuermessbetrag für 2002 auf € 4.085,00 festsetzte. Die Betriebsprüfung begründete ihre Feststellungen damit, dass kein ruhender Gewerbebetrieb vorliege. Gewerblich geprägte Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG seien grundsätzlich mit ihrem gesamten Gewinn zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Auf das Urteil des BFH vom 20.11.2003 (IV R 5/02, zitiert nach juris) wurde Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung des Finanzamts E vom 10.02.2005 verwiesen.

Am 02.05.2005 legte die Klägerin gegen den oben genannten Bescheid Einspruch ein. Sie trug vor, dass sie durch die Verpachtungstätigkeit weiterhin einen gewerbesteuerbefreiten ruhenden Gewerbebetrieb unterhalte. Das oben erwähnte Urteil des BFH sei nicht anwendbar, weil es ausschließlich für vermögensverwaltende Gesellschaften gewerblicher Prägung gelte.

Die am 09.03.2006 durch das Finanzamt E zur Post gegebenen Bescheide für 2003 und 2004 mit ausgewiesenen Gewerbesteuermessbeträgen in Höhe von € 1.116,00 b...

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