rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtsordnung: Zum Gegenstand des Verfahrens werdende Änderungsbescheide bei Antrag gemäß § 68 FGO

 

Leitsatz (amtlich)

Vor dem 1.1.2001 bekannt gegebene Änderungsbescheide sind nur zum Gegenstand des Verfahrens geworden, wenn ein Antrag gemäß § 68 FGO der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung vorliegt, auch wenn die Antragsfrist erst nach Inkrafttreten des § 68 FGO i.d.F. des 2. FGO ÄndG endete (entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 68

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX B 29/05)

BFH (Beschluss vom 07.07.2005; Aktenzeichen IX B 29/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer einer im Streitjahr 1997 fertig gestellten Immobilie in den neuen Bundesländern. Angesichts eines zum Oktober 1997 abgeschlossenen Mietvertrages über dieses Objekt streiten die Beteiligten, ob eine Einkunftserzielungsabsicht angenommen werden könne oder die erklärten Werbungskostenüberschüsse bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich unbeachtlich seien.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst streitig, ob die Klage angesichts der verschiedenen Fassungen des § 68 FGO in den Jahren 2000 und 2001 unzulässig ist.

Mit Einkommensteuer-Bescheid 1997 vom 8.3.1999, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 65.062 DM, darunter Schuldzinsen von 19.924 DM und Sonderabschreibungen nach § 4 Fördergebietsgesetz in Höhe von 40.627 DM. Der Mietvertrag sah eine monatliche Kaltmiete von 1.050 DM vor. Gegen den Bescheid legten die zusammen veranlagten Kläger Einspruch ein, weil Kosten für Büroräume nur in Höhe von 2.400 DM als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers berücksichtigt worden waren. In diesem Einspruchsverfahren wies der Beklagte darauf hin, dass der vorgelegte Mietvertrag auf eine Veräußerungsabsicht hindeute. In der Zeit einer wirtschaftlichen Nutzung könnten keine positiven Einkünfte erwartet werden, es fehle somit an der Einkunftserzielungsabsicht. Er beabsichtige eine Änderung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den sogenannten Mietkaufmodellen. Das erfolgte durch den Änderungsbescheid vom 27.12.1999, in dem Einkünfte aus dem Objekt A nicht mehr berücksichtigt wurden.

Den Einspruch wies der Beklagte durch die Einspruchsentscheidung vom 17.4 2000, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 16.5.2000 eingereichte und mit Schriftsatz vom 20.6.2000 begründete Klage, in der allein noch die Einkunftserzielungsabsicht streitig ist. Die Kläger machen geltend, sich mit den Vertragsklauseln gegenüber den Mietern nur flexibel gezeigt zu haben. Ihnen sei jedoch die Formunwirksamkeit bewusst gewesen und sie hätten die Absicht gehabt, das Objekt auch über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu vermieten. Bei einer Fremdvermietung sei grundsätzlich von einer Absicht auszugehen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen.

Am 11.12.2000, dem Prozessbevollmächtigten am 12.12.2000 zugegangen, erließ der Beklagte einen erneuten Änderungsbescheid aus nicht in diesem Verfahren streitigen Gründen, was er mit Schriftsatz vom gleichen Tag im vorliegenden Rechtsstreit mitteilte. Dieser Bescheid erhielt die folgende Rechtsmittelbelehrung: "... Die Festsetzung der Einkommensteuer und der Zinsen sowie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags können mit dem Einspruch angefochten werden.... Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist.... Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Finanzgericht beantragen (§ 68 der Finanzgerichtsordnung), diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen; ein Einspruch erübrigt sich dann. Wird weder Einspruch eingelegt noch der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung gestellt, wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ihre Klage unzulässig.... "

Am 11.1.2001 erläuterten die Kläger in einem Erörterungstermin vor der damals zuständigen Berichterstatterin die Umstände der Vermietung und den Inhalt des Mietvertrages. Für den Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Es wurden die rechtliche Situation erörtert und die Kläger auf Bedenken an einer dauernden Vermietungsabsicht hingewiesen. Die Kläger beriefen sich unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Berlin darauf, dass eine im Ergebnis noch offene Rechtsprechung bestehe. Nicht geklärt sei, ob bei der Vermietung von Wohnimmobilien an fremde Dritte grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine Einkünfteerzielungsabsicht spreche und dieser durch bestimmte Indizien für eine nur kurzfristige Vermietungstätigkeit entkräftet werde.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2001 wies der Beklagte darauf hin, dass der Änderungsbescheid vom 11.12.2000 nicht angefochten und auch nicht zum Gegenstand ...

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