Entscheidungsstichwort (Thema)
Unschädliche Falschbezeichnung in der Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Nicht derjenige, der die Ausfuhrerstattung beansprucht, ist Ausführer im Sinne des Marktordnungsrechts, sondern die Person, der der Anspruch auf Erstattung (tatsächlich) zusteht ("... Anspruch auf die Erstattung hat ..."). Entscheidend ist allein, dass bei Gesamtwürdigung der mit der Ausfuhranmeldung eingereichten Unterlagen kein Zweifel daran besteht, dass in Wahrheit der tatsächliche Ausführer das angemeldete Erzeugnis unter Inanspruchnahme von Erstattung ausführen wollte. Die Angabe einer anderen Firma im Feld 2 der Ausfuhranmeldung erweist sich damit als unschädliche Falschbezeichnung.
Normenkette
EGV 800/1999 Art. 2 Abs. 1; egv 800/1999 Art. 49 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wer Ausführer einer Sendung Weißzucker ist.
Am 30.5.2001 reichte die Firma ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: Firma A - beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - eine Ausfuhranmeldung betreffend Weißzucker der Marktordnungs-Warenlistennummer 1701 9910 9950 mit einem Gesamteigengewicht von 1.000.000 kg zur Ausfuhr nach Estland ein, in der im Feld 2 "Versender/Ausführer" die Firma ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: Firma B -, im Feld 14 "Anmelder/Vertreter" die Firma A und im Feld 44 die "Lizenz-Nr. ...1/01" eingetragen waren; Inhaber dieser Lizenz war die Klägerin. Das Zollamt Z schrieb die angemeldete Ausfuhrmenge auf der angegebenen Ausfuhrlizenz ab.
Auf Antrag der Firma A berichtigte das Hauptzollamt H am 16.7.2001 die Ausfuhranmeldung hinsichtlich des Feldes 2 dahin gehend, dass dieses Feld auf die Klägerin lauten müsse.
Den in der Folgezeit von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 29.8.2001 unter Hinweis darauf ab, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 allein der im Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannte Ausführer berechtigt sei, einen Erstattungsantrag zu stellen; eine nachträgliche Änderung der Angaben in Feld 2 der Ausfuhranmeldung sei nach Art. 65 Zollkodex nicht zulässig. Da der Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung entscheidende Bedeutung zukomme, könne ein Irrtum hinsichtlich der Person des Ausführers auch niemals eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG darstellen.
Den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 29.8.2001 erhobenen Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2001 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantrage, sei gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verpflichtet, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes, an dem die Verladung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr erfolgen solle, abzugeben. Im Streitfall sei die Ausfuhranmeldung dagegen von der Firma A im Auftrag und in Vollmacht der Klägerin als Anmelder/Vertreter für die Firma B abgegeben worden. Folglich könne der Erstattungsantrag nach § 15 Erstattungsverordnung nicht von der Klägerin gestellt werden. Ein offensichtlicher Schreib- oder Übertragungsfehler liege nicht vor. Bei der von der Klägerin mit der Erstellung der Ausfuhranmeldung beauftragten Firma A handele es sich um eine gewerbliche Wirtschaftsteilnehmerin, der die erstattungsrechtlichen Vorschriften hätten bekannt sein müssen. Unzutreffende Angaben von Personen, deren Mitwirkung er sich im Rahmen des Ausfuhrerstattungsverfahrens bediene, seien dem Erstattungsbeteiligten zuzurechnen. - Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die am 19.12.2001 an die Klägerin abgesandt worden ist, Bezug genommen.
Auf ihre am 21.1.2002 erhobene Klage hat der Senat das beklagte Hauptzollamt mit Gerichtsbescheid vom 26.3.2004 - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - verpflichtet, der Klägerin auf ihren Erstattungsantrag vom 5.6.2001 Ausfuhrerstattung zu gewähren. Der Gerichtsbescheid ist dem beklagten Hauptzollamt am 6.4.2004 zugestellt worden.
Das beklagte Hauptzollamt hat am 28.4.2004 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Es führt im Wesentlichen aus: Maßgeblich für die Gewährung der Erstattung seien die Angaben in der Ausfuhranmeldung zum Zeitpunkt der Ausfuhr. Bei der Zollanmeldung handele es sich um einen amtlichen Vordruck, der gemäß Art. 212 ZK-DVO unter Beachtung des Merkblattes zum Einheitspapier auszufüllen sei. Im Merkblatt werde zum Feld 2 näher erläutert, dass als Versender/Ausführer die Person anzugeben sei, für deren Rechnung die Versendungsanmeldung/Ausfuhranmeldung abgegeben werde und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Ware sei oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitze (Art. 788 ZK-DVO). Mit der Unterzeichnung im Feld 54 übernehme der Anmelder oder sein Vertreter die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, die Echtheit der beige...