Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung: Auslegung einer Ausfuhranmeldung
Leitsatz (amtlich)
Der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 liegt ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde.
Die Ausfuhranmeldung stellt eine Willenserklärung des Ausführers dar, die auslegungsfähig ist.
§ 15 Ziffer 1 der nationalen Erstattungsverordnung hat nicht die im Feld 2 der Ausfuhranmeldung namentlich eingetragene Person im Blick.
Normenkette
egv 800/1999 Art. 2 Abs. 1 Buchst. i, Art. 5 Abs. 7 Buchst. a, Art. 49 Abs. 1; AusfErstV 1996 § 3; AusfErstV 1996 § 15 Nr. 1; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, wer Ausführer einer Sendung von Rindfleisch ist.
Am 19.11.1999 reichte die Firma ... (F) Fleisch GmbH (im Folgenden: Firma F) beim Hauptzollamt HZA (Zollamt Z) eine Ausfuhranmeldung (Nr. ...) betreffend Fleisch von Rindern der Marktordnungs-Warenlistennummer 0201 2030 9110 mit einem Gesamt-Nettogewicht von rund 20.500 kg zur Ausfuhr nach Russland ein, in der im Feld 2 "Versender/Ausführer" die Firma ... (V) Vieh & Fleisch (im Folgenden: Firma V), im Feld 14 "Anmelder/Vertreter" die Firma ... (G) GmbH Import & Export (im Folgenden: Firma G) eingetragen war; das Feld 54 der Ausfuhranmeldung trug einen Stempelabdruck der Firma F. Das Zollamt Z schrieb die angemeldete Ausfuhrmenge auf der angegebenen Ausfuhrlizenz Nr. .../99 ab, deren Inhaber die Klägerin war (vgl. Bl. 10 der Sachakte, Heft I).
Für diese Ausfuhrsendung beantragte die Klägerin unter dem 29.12.1999 beim beklagten Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung. Nachdem das beklagte Hauptzollamt das Zollamt Z um Überprüfung der Angaben in der Ausfuhranmeldung vom 19.11.1999 bezüglich des Ausführers gebeten hatte, äußerte sich die Firma V gegenüber dem beklagten Hauptzollamt mit einem Schreiben vom 27.1.2000 in der Weise, dass sie zwar als Verkäufer der Waren nach Moskau die Firma F mit der Zollabfertigung beauftragt habe, Lizenzsteller und Ausführer sei indes die Klägerin gewesen. Das beklagte Hauptzollamt wies die Klägerin in der Folgezeit mit Schreiben vom 22.5.2000 darauf hin, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. i) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 allein der im Feld 2 der Ausfuhranmeldung genannte Ausführer berechtigt sei, einen Erstattungsantrag zu stellen; eine nachträgliche Änderung der Angaben in Feld 2 der Ausfuhranmeldung sei nach Art. 65 Zollkodex nicht zulässig. Die Klägerin teilte daraufhin dem beklagten Hauptzollamt mit Schreiben vom 31.5.2000 mit, dass das Zollamt Z bei der Prüfung der Ausfuhrpapiere nicht bemerkt habe, dass im Feld 2 der Ausfuhranmeldung irrtümlich nicht sie - die Klägerin -, sondern die Firma V eingetragen worden sei. Bei diesem Eintrag handele es sich offensichtlich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, wie sich aus der der Ausfuhranmeldung beigefügten Ausfuhrlizenz, deren Inhaber sie - die Klägerin - gewesen sei, ergebe.
Mit Bescheid vom 28.6.2000 lehnte das beklagte Hauptzollamt den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung unter Hinweis darauf ab, dass der Angabe des Ausführers in der Ausfuhranmeldung entscheidende Bedeutung zukomme; ein Irrtum hinsichtlich der Person des Ausführers könne niemals eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 42 VwVfG darstellen.
In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch wandte die Klägerin u.a. ein, nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bestehe ein Erstattungsanspruch, wenn eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt werde. Aus Art. 2 Abs. 1 lit. i) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gehe eindeutig hervor, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz Anspruch auf Ausfuhrerstattung habe, wobei derjenige, der einen Anspruch auf Erstattung habe, auch Ausführer im Sinne der Erstattungsverordnung sei. Diesem materiellen Verständnis der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 werde die rein formale Betrachtung des beklagten Hauptzollamtes nicht gerecht. Auf eine Berichtigung der Ausfuhranmeldung nach Maßgabe des Art. 65 Zollkodex komme es in diesem Zusammenhang nicht an; denn die Berichtigung eines offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlers sei nicht antragsgebunden, sondern jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 zurück. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Jeder Ausführer von Erzeugnissen, für die er eine Erstattung beantrage, sei gemäß Art. 5 Abs. 7 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 verpflichtet, die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Ortes, an dem die Verladung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Waren für die Ausfuhr erfolgen solle, abzugeben. Im Streitfall sei die Ausfuhranmeldung dagegen von der Firma F im Auftrag und in Vollmacht der Klägerin als Anmelder/Vertreter für die Firma V abgegeben worden. Folglich könne der Erstattungsantrag nach § 15 Erstattungsverordnung ...