Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis von geltend gemachten Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Nachweis bestimmter Aufwendungen als Werbungskosten reicht es nicht, wenn der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren kommentarlos Belege einreicht. Erforderlich ist zusätzlich, dass eine substantiierte Darlegung dahingehend erfolgt, warum die durch die Unterlagen belegten Beträge aufgewandt wurden und ob eine Erstattung insbesondere durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

Gezahlte Rentenversicherungsbeiträge stellen keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 9a, 22; AO § 122

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.09.2008; Aktenzeichen X B 224/06)

BFH (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen X B 224/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Bei den streitigen Aufwendungen handelt es sich für das Jahr 2002 um Kosten für eine Fahrt nach Kroatien und zusätzliche Arbeitsmittel in Höhe von 228 Euro und im Jahr 2003 in Höhe von 348 Euro für Arbeitsmittel und Versicherungen in Höhe von 115 Euro und 78 Euro. Außerdem vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Beiträge für die Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen seien.

Die Kläger sind seit 2002 verheiratet und wurden für die Einkommenssteuer 2002 und 2003 gemeinsam veranlagt. Der Kläger ist als Eisenflechter tätig.

In der am 07.03.2003 eingereichten Einkommensteuer-Erklärung 2002 erklärten die Kläger u.a. bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten in Höhe von 328 Euro für den Kauf von Arbeitskleidung in Höhe von 175 Euro und Reinigung der Arbeitskleidung und erklärten eine Fahrt zur Arbeitsstätte mit einer einfachen Entfernung von 1600 km. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug 8.119 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einkommensteuererklärung verwiesen.

Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom 15.05.2003 statt des geltend gemachten Betrages von 328 Euro lediglich 100 Euro und teilte in den Erläuterungen mit, dass Fahrtkosten für Urlaubsfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten.

U.a. hiergegen richtet sich der am 19.05.2003 eingegangene Einspruch. Zur Begründung führten die Kläger an, dass die Fahrt nach Kroatien keine Urlaubsfahrt gewesen sei, sondern eine Fahrt vom tatsächlichen Wohnort der Familie zur Arbeit.

Durch Bescheid vom 12.11.2003 wurde der Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15.05.2002 wegen hier nicht streitiger Punkte gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert.

In der am 13.02.2004 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2003 erklärten die Kläger u.a. bei den Werbungskosten des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeiten Bewerbungskosten in Höhe von 159 Euro, den Kauf von Arbeitskleidung in Höhe von 77 Euro und 61 Euro und Reinigung insgesamt in Höhe von 291 Euro. Außerdem erklärten sie in diesem Zusammenhang Kosten für 50 % einer Unfallversicherung in Höhe von 115 Euro und 78 Euro für eine Arbeitsrechtsschutzversicherung. Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrug 7.886 Euro.

Durch Schreiben vom 18.02.2004 bat der Beklagte u.a. um den Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Durch Einkommensteuerbescheid 2003 vom 27.04.2004 wurden als Aufwendungen für die Arbeitsmittel 102 Euro (pauschal) berücksichtigt. Die geltend gemachten Versicherungskosten wurden nicht anerkannt.

Hiergegen richtet sich der Einspruch vom 28.04.2003.

Durch Bescheide vom 04.05.2004 und 15.06.2003 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003 wegen hier nicht streitiger Punkte gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert.

Durch Einspruchsentscheidung vom 14.12.2005 wurden die Einsprüche bezüglich Einkommensteuer 2002 und 2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 19.01.2006 eingegangene Klage. Zur Begründung tragen die Kläger vor, ihnen seien höhere Werbungskosten entstanden. Die Fahrt nach Kroatien stelle eine Fahrt zwischen Wohnort und Betrieb dar, denn diese Fahrten erfolgen regelmäßig. Die Aussage des Klägers sei erforderlich, weil nur dieser Angaben hinsichtlich der Anzahl der Fahrten im Rahmen der Fahrten zwischen Wohnort und Betrieb von Kroatien aus abgeben könne. Weitere Beweisurkunden seien umzugsbedingt nicht auffindbar, so dass ggf. andere Beweismittel in Anspruch zu nehmen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger, insbesondere die vom 15.08.2006, verwiesen.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15.05.2003, geändert durch den Bescheid vom 12.11.2003 und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 27.04.2004, geändert durch die Bescheide vom 04.05.2004 und 15.06.2004, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2005, dahingehend zu ändern, dass in 2002 zusätzl...

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