Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen VII R 5/00)

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte 1991 die Zuteilung einer spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge (ARM). Das Amt für Land- und Wasserwirtschaft L (ALW) erteilte unter dem 29. November 1991 die Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) für eine ARM von 895.991 kg mit der Maßgabe, bis zum 31. Januar 1992 Verträge über die Pachtung von Produktionseinheiten zur Milcherzeugung einzureichen und damit den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb in der Lage sei, die gemäß § 6 a MGV zu berechnende ARM in vollem Umfang zu erzeugen. Da der Hof „S” des Klägers nach der Aufgabe der Milcherzeugung auf Getreideanbau umgestellt worden war und nur 20 ha Obstwiesen für die Milcherzeugung genutzt werden konnten, pachtete der Kläger vom Hof „B” ab 1. November 1991 Flächen für die Milcherzeugung von 33,95 ha bzw. 25,07 ha mit Ställen hinzu. Die vertraglich vereinbarte Pachtdauer belief sich auf 12 bzw. 5 Jahre. Nach Vorlage der entsprechenden Verträge beim ALW bescheinigte dieses unter dem 10. Januar 1992, dass der geforderte Nachweis, dass der Betrieb des Klägers dazu in der Lage sei, die gemäß § 6 a MGV zu berechnende ARM in vollem Umfang zu erzeugen, erbracht sei. Unter dem 15. März 1993 wurde dem Kläger von seiner Molkerei die endgültige spezifische ARM mit einem Referenzfettgehalt (RFG) von 6,14 % zugeteilt. Nachdem der Kläger den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb seinem Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen hatte, bescheinigte das ALW dem Sohn des Klägers mit Bescheid vom 9. November 1993 den Übergang einer ARM von 895.991 kg mit einem RFG von 6,14 % mit Wirkung vom 1. Juli 1993.

Nachdem aufgrund einer vom Hauptzollamt Kiel durchgeführten Marktordnungsprüfung (u.a.) festgestellt worden war, dass die Pachtverträge vom 1. November 1991 bereits zum 31. Januar bzw. 31. März 1993 vorzeitig beendet und die gepachteten Flächen dem Verpächter zurückgegeben worden waren (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.2 des Prüfungsberichts vom 26. November 1997 – Bl. 2 ff. d. Sachakte), setzte der Beklagte mit einem an den Kläger gerichteten Bescheid vom 15. Dezember 1997 einen auf diese Flächen entfallenden Anteil von 669.215 kg der spezifischen ARM mit Wirkung ab dem 16. März 1993 frei. Den hiergegen am 29. Dezember 1997 erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1998 zurück. Unter dem Datum der Einspruchsentscheidung erließ der Beklagte außerdem einen Ergänzungsbescheid zu dem Bescheid vom 15. Dezember 1997, mit dem er auch den restlichen Teil von 226.776 kg der spezifischen ARM mit Wirkung ab dem 16. März 1993 freisetzte. Auch gegen diesen Ergänzungsbescheid erhob der Kläger Einspruch, über den der Beklagte jedoch noch nicht entschieden hat.

Mit seiner am 2. Juli 1998 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Freisetzung der Referenzmenge rechtswidrig sei. Die Bindungswirkungen der Entscheidungen des ALW vom 29. November 1991 und vom 10. Januar 1992 seien nicht beachtet worden. Eine Freisetzung komme auch nur im Fall von Verkauf oder Verpachtung von Flächen in Betracht; diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Außerdem könne sich auf eine Neupachtfläche, d.h. auf eine nach dem 1. April 1984 gepachtete Fläche, gar keine Referenzmenge legen. Die spezifische Referenzmenge sei vielmehr an den ursprünglichen Nichtvermarktungsbetrieb gebunden, wie er sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Nichtvermarktungsprämie dargestellt habe. Jedenfalls sei der Beklagte an die rechtsbeständige Übertragungsbescheinigung des ALW vom 9. November 1993 gebunden. Er (der Kläger) berufe sich außerdem auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG. Er habe erhebliche Mittel in den Betrieb investiert.

Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 1998, zugestellt am 26. Oktober 1998, abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger am 24. November 1998 den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Zur weiteren Begründung seiner Klage trägt der Kläger mit seinem Antrag auf mündliche Verhandlung vor:

Der Beklagte habe mit seiner Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1998 nicht den Einspruch zurückgewiesen, sondern einen neuen Bescheid erlassen. Während sich der Bescheid vom 15. Dezember 1997 darauf bezogen habe, dass er (der Kläger) gepachtete Flächen zurückgegeben habe, stütze sich die Einspruchsentscheidung auf die Behauptung des Beklagten, dass er (der Kläger) die Milchproduktion auf dem „S-Hof” 1991 nicht wieder aufgenommen habe. Der Bescheid vom 15. Dezember 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1998 seien daher dem Wesen nach verschiedene Bescheide. Der Beklagte hätte von seinem Standpunkt aus den Bescheid vom 15. Dezember 1997 aufheben und einen neuen Bescheid entsprechend der Einspruchsentscheidung erlassen müssen.

Er habe sämtliche Bedingungen für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge erfüllt. Nach Auflösung der Pachtverträge habe er die spez...

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