Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei Auslandsklassenreise

 

Leitsatz (amtlich)

Werbungskostenabzug für Auslandsklassenreise eines Berufsschullehrers auch dann, wenn der Dienstherr die Durchführung der Reise nicht anweisen konnte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, §§ 19, 4 Abs. 5 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig sind Bewirtungsaufwendungen sowie Aufwendungen für Reisen nach New York, London und Prag.

Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und Diplom-Handelslehrer und war in den Streitjahren Lehrer an einer kaufmännischen berufsbildenden Schule; daneben erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewerbebetrieb. 1998 wurde er zum Schulleiter ernannt. Die Schule, an der er tätig war, hatte 72 Klassen und bildete für Berufe aus den Bereichen Medien, Werbung, Verlage, Wohnungswirtschaft sowie Post aus. Abgesehen vom Ausbildungsbereich der Postberufe sind etwa 90 Prozent der Schüler Abiturienten im Alter zwischen 20 und 30 Jahren.

Mit den Schülern werden zahlreiche Klassenreisen unternommen, und zwar jährlich etwa 20 bis 30 zu inländischen Zielen und etwa 15 ins Ausland. Die Klassenreisen sind Pflichtveranstaltungen, an denen die Schüler grundsätzlich teilzunehmen haben. Wenn eine nennenswerte Anzahl von Schülern nicht teilnimmt, sollen die Reisen nicht stattfinden. Im Streitjahr 1997 wurden u.a. Schulfahrten nach London, New York, Prag und Florenz unternommen. Die Kosten je Schüler lagen zwischen ca. 500 und 1.200 DM. Die Klassen wurden regelmäßig vom Klassenlehrer und einem weiteren Lehrer oder Referendar begleitet; an den Londonreisen nahmen zusätzlich Englischlehrer teil.

Der Kläger begleitete seine Klasse vom 28. August bis 7. September 1996 nach New York und nahm an Klassenreisen vom 21. bis 27. Oktober 1996 nach Prag sowie vom 18. bis 24. Oktober 1997 nach London teil. Die Reise nach Prag diente u.a. dem Besuch von Werbeagenturen (z.B. W), Marktforschungsunternehmen, Medienbetrieben (Radio Prag, dem Produktionsstudio P), der Skoda-Werke (Osteuropäische Marketingstrategien, Konzernverbundstrategie VW). Ein Tag war für den Besuch eines Konzentrationslager, die Information über die Propagandastrategie der Nationalsozialisten sowie Gespräche mit Prager Widerstandskämpfern vorgesehen. Das Programm begann an sämtlichen Tagen jeweils um 9 Uhr morgens und endete abends zwischen 18 und 20 Uhr. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Programm verwiesen.

Auch die beiden anderen Reisen waren in ähnlicher Form organisiert. In New York wurden insbesondere Werbeagenturen besucht. Veranstaltungen begannen täglich um 9 Uhr und endeten überwiegend um 20 Uhr; Möglichkeiten zu eigener Freizeitgestaltung bestanden in dieser Zeit nicht. Dies war jedoch am Sonntag anders: Von 10 bis 13 Uhr wurde das Museum of Modern Art besucht (advertising billboards from 1960-1980), danach begann erst um 18 Uhr eine Theatervorstellung (King Lear). Die Reise nach London war ähnlich durchgeplant. Die Schule hat betätigt, dass es sich um Dienstreisen gehandelt habe und keinerlei Kosten von Seiten des Dienstherrn übernommen wurden; auch andere Zuschüsse zu den Reisen hat der Kläger nicht erhalten. Er hat zumindest einen Teil der Mahlzeiten in Restaurants eingenommen; die in der Akte befindlichen Belege weisen Beträge für Essen bis zu 236,54 USD aus.

Streitig sind weiter Bewirtungskosten im Zusammenhang mit der werbefachlichen A, für die der Kläger unterrichtend und beratend tätig war. Es handelt sich hinsichtlich des Streitjahres 1996 um vier Belege, und zwar drei des Restaurants R 120,00, 136,70 und 135,70 DM vom 4. April, 1. Mai und 16. Juni 1996 sowie eine Rechnung des "B" über 224,50 DM vom 19. April 1996. Die Rückseiten der Belege sind jeweils nicht ausgefüllt. Angaben über die bewirteten Personen und den Anlass fehlen. Im Erörterungstermin hat der Kläger die Veranlassung von Bewirtungen in 1997 erläutert; auf das Protokoll wird verwiesen. Eine Einigung über die Bewirtungskosten wurde nicht protokolliert, die Beteiligten haben jedoch übereinstimmend zu Protokoll erklärt, dass lediglich die Aufwendungen für die Klassenfahrten streitig geblieben seien; auf Nachfrage erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, man habe sich auf Anerkennung geeinigt; der Beklagte hat mitgeteilt, diese Aufwendungen seien nach wie vor streitbefangen.

In den Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1997 vom 11. Dezember 1998 wurden die wegen der Klassenreisen und Bewirtungen entstandenen Aufwendungen neben diversen anderen Positionen nicht als Werbungskosten anerkannt. Dagegen hat der Kläger am 6. Januar 1999 Einspruch eingelegt der mit Einspruchsentscheidung vom 10. März 1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die am 9. April 1999 beim Beklagten angebrachte Klage.

Die Beteiligten haben sich hinsichtlich anderer Streitpunkte geeinigt; insoweit wird auf das Protokoll über den Erörterungstermin verwiesen. Das Ergebnis der Einigung wird durch die Änderungsbescheide des Beklagten vom 11. Juli 2002 dargestellt; der Kläger h...

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