Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das Erzeugnis, für das die nichtdifferenzierte Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, seine Drittlandbestimmung nicht erreicht, so ist die jeder Ausfuhrerstattung immanente Voraussetzung der Ausfuhr in das Drittland und damit die Rechtfertigung für das Behaltendürfen der Erstattung mit der Folge entfallen, dass die gestützt auf die VO Nr. 3665/87 gewährte Erstattung zurückzuzahlen ist. Weder das Urteil des EuGH vom 14.12.2000 - C 110/99 - zur Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (= Vorgänger-Verordnung zu VO NR. 3665/87) noch die VO NR. 800/1999 (= Nachfolge-Verordnung zu VO Nr. 3665/97) stehen einer Rückforderung der nichtdifferenzierten Ausfuhrerstattung entgegen.
2. Für die Jahreszeit ungewöhnliche Witterungsverhältnisse im Bestimmungsland, die sich auf die Gesundheit der Tiere (hier: Zuchtrinder) negativ auswirken, stellen keinen Fall höherer Gewalt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 dar.
Normenkette
EWG 3665/87 Art. 32 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch den Beklagten.
Die Klägerin führte in den Jahren 1991 und 1992 unter Vorlage der in der Anlage zum Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.9.1993 aufgeführten Kontrollexemplare Zuchtrinder auf dem Seewege nach Jordanien, Kuwait und Tunesien aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.
Anlässlich einer Marktordnungsprüfung bei der Klägerin stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Hannover (BpZ) fest, dass ein Teil der exportierten Tiere auf dem Transportweg bzw. während der Quarantäne im jeweiligen Bestimmungsland verendet bzw. dort notgeschlachtet worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der BpZ vom 3.8.1993 (Bl. 525 ff der Sachakte, Heft I) Bezug genommen.
Aufgrund dieser Feststellungen der BpZ forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 30.9.1993 Ausfuhrerstattungen in Höhe von DM 109.374,12 für insgesamt 53 verendete bzw. 32 notgeschlachtete Zuchtrinder zurück. Auf den Inhalt des Rückforderungsbescheides nebst Anlage (Bl. 11 bis 15 der Gerichtsakte) wird verwiesen.
Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 24.2.1999 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen (Bl. 16 bis 23 der Gerichtsakte).
Die Klägerin hat am 24.3.1999 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im wesentlichen aus: Bei den exportierten Tieren habe es sich um Zuchtrinder gehandelt. Bei solchen Tieren sei im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung lediglich der Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet erforderlich; auf die nachweisliche Einfuhr in ein Drittland komme es nicht an. Zwar eröffne Art. 5 Abs. 1 der VO Nr. 3665/87 den Erstattungsstellen das Recht, auch bei - wie hier - einheitlichen Ausfuhrerstattungen den Nachweis der Einfuhr in einem Drittland innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annnahme der Ausfuhranmeldung zu fordern, wenn ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestünden. Zweifel in diesem Sinne hätten vorliegend indes nicht bestanden, da die Tiere - mit Ausnahme von zwei Rindern, die während des Transportes verendet seien - in die vorgesehenen Bestimmungsländer eingeführt und dort zum freien Verkehr abgefertigt worden seien. Im übrigen seien die Verluste in den Bestimmungsländern die Folge extrem schlechter Wetterbedingungen im gesamten Nahen Osten zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere gewesen. Insbesondere in Jordanien hätten Temperaturen um den Gefrierpunkt mit zum Teil starken Niederschlägen auch in Form von Schnee bestanden. Solche Wetterbedingungen seien für die betreffende Jahreszeit ungewöhnlich, negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Tiere daher unvermeidlich gewesen. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr in den jeweiligen Bestimmungsländern hätten sich die Tiere jedenfalls in einem einwandfreien Zustand befunden.
Die Klägerin beantragt,
den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.9.1993 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24.2.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung und betont, dass die Vermarktung der exportierten Rinder im Bestimmungsland Erstattungsvoraussetzung sei. Da die Klägerin den ihr insoweit obliegenden Nachweis nicht erbracht habe, sei die Rückforderung nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten (Heft I und II) des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die gewährten Ausfuhr...