Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit exportierte Zuchtrinder auf dem Transport oder in der Quarantäne auf den Empfangsfarmen verenden oder notgeschlachtet werden, besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung.

 

Normenkette

MOG § 10 Abs. 1; EWGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.12.2002; Aktenzeichen VII R 9/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin führte am .... und ..., ... und ... Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1000 1900 nach ... aus. Für diese Ausfuhrsendungen gewährte der Beklagte mit mehreren Bescheiden (die in der Anlage zum Rückforderungsbescheid vom ... aufgeführt sind - Bl. 30-32 d. Sachakte Heft I a) die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.

Mit Schreiben an den Beklagten vom ... teilte das Zollfahndungsamt Hannover mit, dass im Rahmen von Ermittlungen gegen Verantwortliche der Klägerin festgestellt worden sei, dass bei den o.g. Ausfuhrsendungen 155 Tiere während des Seetransports, des Landtransports oder während der Quarantäne auf den Empfangsfarmen im Bestimmungsland verendet oder notgeschlachtet worden seien und dass es bei weiteren 128 Tieren zu Verkalbungen gekommen sei. Für alle Tierschäden habe die Klägerin Versicherungsleistungen erhalten.

Aufgrund der Feststellungen des Zollfahndungsamts forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom ... Ausfuhrerstattungen in Höhe von ... zurück. (Wegen der Berechnung wird auf die Anlage zum Rückforderungsbescheid vom ... verwiesen. - Bl. 30-32 d. Sachakte Heft I a) Den hiergegen am ... erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ... zurück.

Mit ihrer am ... erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt des Drittlandes erreicht haben müsse, um dort vermarktet zu werden. Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung sei vielmehr allein, dass die Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hätten. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Vorschriften stelle eine Benachteiligung deutscher Ausführer dar, da z.B. dänische Behörden in vergleichbaren Fällen die Ausfuhrerstattungen nicht zurückforderten. Im Übrigen seien die Tiere - bis auf die während des Transports gestorbenen - im Drittland zum freien Verkehr abgefertigt und an die Käufer geliefert worden. Sie seien dort für einen Monat auf einer Farm untergebracht gewesen, weil während dieser Zeit Versicherungsschutz für den Fall der Verendung bzw. des Aborts bestanden habe. Die Tiere hätten sich nicht in amtlicher Quarantäne befunden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Todesfälle überwiegend durch im Bestimmungsland vorgenommene Impfungen verursacht worden seien und dass arabische Landwirte häufig Todesfälle behaupteten, die tatsächlich nicht eingetreten seien. Jedenfalls hätten sich die Todesfälle nicht in ihrem (der Klägerin) Einflussbereich ereignet, so dass sie sich als Fälle höherer Gewalt darstellten.

Der Beklagte hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid mit Änderungsbescheid vom ... insoweit aufgehoben, als Ausfuhrerstattungen (insgesamt ... DM) für Zuchtrinder zurückgefordert worden sind, bei denen es auf dem Transport oder im Drittland zu Verkalbungen gekommen war. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom ... beantragt, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Rückforderungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... und des Änderungsbescheids vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Vermarktung der exportierten Tiere eine Erstattungsvoraussetzung sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass Zweifel an den behaupteten Todesfällen bestünden bzw. dass diese durch Impfungen im Bestimmungsland verursacht worden seien, habe sie entsprechende Nachweise nicht erbracht. Die Todesfälle könnten auch nicht als Fälle höherer Gewalt angesehen werden.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Dem Gericht haben vier Bände Sachakten des Beklagten (Heft I, I a, II, Beweismittelheft) vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die nach dem Erlass des Änderungsbescheids vom ... noch streitigen Ausfuhrerstattungen hat der Beklagte zu Recht zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid is...

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