Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurücknahme von Ausfuhrerstattungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
Soweit exportierte Zuchtrinder auf dem Transport oder in der Quarantäne auf den Empfangsfarmen verenden oder notgeschlachtet werden, besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Normenkette
MOG § 10 Abs. 1; EGV 3665/87 Art. 4 Abs. 1; EGV 3665/87 Art. 5 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 09.12.2002; Aktenzeichen VII R 8/02) |
Tatbestand
Die Klägerin führte im November 1991 und April 1992 unter Vorlage der in der Anlage zum Rückforderungsbescheid des Beklagten vom ... aufgeführten Kontrollexemplare Zuchtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1000 1900 nach Jordanien und Kuwait aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte mit mehreren Bescheiden (die in den Anlagen I-III zum Rückforderungsbescheid vom ... aufgeführt sind - Bl. 37 - 40 d.A.) die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.
Anlässlich einer Marktordnungsprüfung bei der Klägerin stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Hannover (BpZ) fest, dass insgesamt 41 der exportierten Tiere auf dem Transportweg und während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet, infolge von Aborten verstorben bzw. durch Notschlachtungen oder Notverkäufe in Verlust geraten waren. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der BpZ vom ... Bezug genommen. - Bl. 2 ff. d. Sachakte Heft I, Teilabschn. 1)
Aufgrund der Feststellungen der BpZ forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom ... Ausfuhrerstattungen in Höhe von ... DM zurück. (Wegen der Berechnung wird auf die Anlagen I-III zum Rückforderungsbescheid verwiesen. - Bl. 37 - 40 d.A.) Den hiergegen am ... erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom ..., zur Post aufgegeben am ..., zurück.
Mit ihrer am ... erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte zu Unrecht die Auffassung vertrete, dass das Erzeugnis tatsächlich in unverändertem Zustand den Bestimmungsmarkt des Drittlandes erreicht haben müsse, um dort vermarktet zu werden. Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung sei vielmehr allein, dass die Erzeugnisse innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hätten. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung der Vorschriften stelle eine Benachteiligung deutscher Ausführer dar, da z.B. dänische Behörden in vergleichbaren Fällen die Ausfuhrerstattungen nicht zurückforderten. Im Übrigen seien die Tiere - bis auf die während des Transports gestorbenen - im Drittland zum freien Verkehr abgefertigt und an die Käufer geliefert worden. Sie seien dort für einen Monat auf einer Farm untergebracht gewesen, weil während dieser Zeit Versicherungsschutz für den Fall der Verendung bzw. des Aborts bestanden habe. Die Tiere hätten sich nicht in amtlicher Quarantäne befunden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Todesfälle überwiegend durch in den Bestimmungsländern vorgenommene Impfungen verursacht worden seien und dass arabische Landwirte häufig Todesfälle behaupteten, die tatsächlich nicht eingetreten seien. Jedenfalls hätten sich die Todesfälle nicht in ihrem (der Klägerin) Einflussbereich ereignet, so dass sie sich als Fälle höherer Gewalt darstellten.
Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass die Vermarktung der exportierten Tiere eine Erstattungsvoraussetzung sei. Soweit die Klägerin vortrage, dass Zweifel an den behaupteten Todesfällen bestünden bzw. dass diese durch Impfungen im Bestimmungsland verursacht worden seien, habe sie entsprechende Nachweise nicht erbracht. Die Todesfälle könnten auch nicht als Fälle höherer Gewalt angesehen werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben zwei Bände Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die streitigen Ausfuhrerstattungen zu Recht zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rückforderungsbescheid ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG). Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide über (u.a.) Ausfuhrerstattungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Zu erstattende Beträge werden nach § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt. Diese Voraussetzungen für eine Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen sind im Streitfall erfüllt. Soweit exportierte Zuchtrinder auf dem Tra...