Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensions- und andere Rückstellungen bei (nicht freiberuflicher) GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vorgeschriebene Diskontierung der Pensionsrückstellungen mit dem Zinssatz von 6 % verstößt (auch 1996-1998) nicht gegen die Verfassung.

2. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen von einem Pensionsalter von 65 Jahren auszugehen.

3. Über die Gesetze und GoB hinaus dürfen keine Rückstellungen für allgemeine wirtschaftliche Risiken gebildet werden, auch nicht für ein angebliches Schadensrisiko aus rechtswidrigem Verhalten staatlicher Organe.

4. Eine GmbH gilt schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb, so dass es für die Gewerbesteuer auf die tatsächliche Tätigkeit oder freiberufliche Merkmale nicht ankommt.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 6a, 15, 18; GewStG § 2 Abs. 2; GG Art. 3; HGB §§ 249, 274 Abs. 1; KStG § 8

 

Tatbestand

A. Tatbestand

I. Nach zwischenzeitlicher Umsetzung verschiedener tatsächlicher Verständigungen durch den Beklagten (das Finanzamt -FA-) wendet sich die Klägerin noch gegen die finanzamtliche Neuberechnung der Pensionsrückstellungen, wobei sie einen Zinsfuß von 4 % statt gesetzlicher 6 % und Altersgrenzen von 62 Jahren (männlich) und 60 Jahren (weiblich) statt 65 Jahren zugrunde legt. Außerdem macht die Klägerin eine zusätzliche Rückstellung wegen wirtschaftlicher Risiken geltend. Ferner bestreitet die Klägerin ihre Gewerbesteuerpflicht, weil sie - als GmbH - freiberuflich tätig gewesen sei. Schließlich erhebt sie einen Folgenbeseitigungsanspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf das Verwaltungs- und das Gerichtsverfahren und auf deren Verfahrensdauer.

II. Die Klägerin wurde 1986 als GmbH mit dem Zweck der Beratung für Datenverarbeitung gegründet (Akte Allgemeines -Allg-A- Bl. 1 ff).

Sie sagte im August 1986 ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer (heutigem Liquidator) eine Pension ab 62 Jahren und ihrer damaligen Mitarbeiterin und späteren (ab 1989) Gesellschafter-Geschäftsführerin (heutigen Liquidatorin) eine Pension ab 60 Jahren zu (Betriebsprüfungs-Arbeitsakte -Arb-A-).

Die Klägerin berechnete die Pensionsrückstellungen mit dem zugesagten Pensionsalter und zinste mit 4 % statt der in § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) vorgesehenen 6 % ab (vgl. Fachprüfer-Gutachten vom 29. Mai 2000, Arb-A).

III. Gegen die nach Betriebsprüfung (Bp) ergangenen Bescheide 1996-1998 betreffend Körperschaftsteuer, Verlustfeststellung, Eigenkapitalfeststellung, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer, Gewerbeverlust-Feststellung und Umsatzsteuer vom 3. Januar 2001 legte die Klägerin am 25. Januar 2001 Einspruch ein wegen verschiedener Streitpunkte, u.a. wegen streitiger verdeckter Gewinnausschüttungen (Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A-; Rechtsbehelfs-Akten -Rb-A- Bd. I-II).

Im Zusammenhang damit beantragte sie am 5. April 2001 beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV), die ihr nach Maßgabe verschiedener vor dem FG getroffener tatsächlicher Verständigungen am 10. Juli 2001 durch das FA gewährt wurde (III 347/01).

Unter Berücksichtigung der Verständigungen änderte das FA mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 27. September 2002 den Körperschaftsteuerbescheid 1996 und wies den Einspruch im Übrigen zurück (Rb-A Bd. I Bl. 106 = Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 2).

Nach Klageerhebung vom 29. Oktober 2002 änderte das FA aufgrund eines Verlustrücktrags aus 1999 am 29. August 2003 die Bescheide 1998 betreffend Körperschaftsteuer und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (FG-A Bl. 24a ff).

Nach gerichtlichen Erörterungen vom 25. März und 9. September 2003 mit weiteren tatsächlichen Verständigungen (FG-A Bl. 15, 35) änderte das FA am 29. Oktober 2003 die Bescheide 1996-1998 betreffend Körperschaftsteuer, Eigenkapitalfeststellung, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer (FG-A Bl. 42 ff).

Nachdem die Änderungen der Körperschaftsteuer-Bescheide mangels verbaler Erläuterungen rechnerisch nur schwer nachvollziehbar waren (Schriftsätze, FG-A Bl. 64 ff; Erörterungsprotokoll vom 4. Dezember 2003, FG-A Bl. 100) und auch die nachträglich tabellarisch mitgeteilten Berechnungsschritte grafisch unübersichtlich angeordnet waren (FG-A Bl. 69, 114) hat die Klägerin am 16. April 2004 nochmals AdV beantragt, die ihr am selben Tag mit Beschluss III 114/04 gewährt worden ist (FG-A III 114/04 Bl. 1, 6; Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 922).

Tatsächlich hat das FA nach den vor dem FG getroffenen tatsächlichen Verständigungen wie folgt gerechnet (vgl. FG-A Bl. 69): ... (Tabelle Berechnung für 1996, 1997, 1998)

Zur nochmaligen Überprüfung wurde bei den Berechnungen nicht von den Jahresüberschüssen nach Betriebsprüfung, sondern von den Jahresüberschüssen laut Buchführung der Klägerin (Bilanz-Akten -Bil-A- Bd. I) ausgegangen (FG-A Bl. 114): ... (Tabelle Berechnung für 1996, 1997, 1998)

Inzwischen besteht Übereinstimmung zwischen den Beteiligten über die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Änderungsbescheide (Erörterungsprotokoll vom 22. April 20...

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