Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Mineralölhändler verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er nicht spätestens zwei Monate nach der Belieferung seines Kunden konkrete Schritte zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs unternommen hat.
Die Frist von zwei Monaten ist ausreichend bemessen, es besteht keine Veranlassung, sie weiter auszudehnen.
Der Mineralöllieferant kann die Zweimonatsfrist nicht in jedem Fall ausschöpfen, bevor er die gerichtliche Anspruchsverfolgung einleitet. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind, um den Vergütungsanspruch zu erhalten. So kann eine Situation eintreten, die vom Lieferanten unverzügliches Handeln erfordert.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin belieferte die Firma A seit dem Sommer 1999 mit Mineralöl. Die Lieferungen erfolgten jeweils unter verlängertem Eigentumsvorbehalt "zahlbar in 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum". Am 7.9.2000 wurde die Klägerin telefonisch von Ihrer Bank informiert, dass von der Firma A übergebene Schecks nicht gedeckt gewesen seien. Am 13.9.2000 wurde über das Vermögen der Firma A ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 30.10.2000 ging der Mahnbescheidsantrag der Klägerin vom 27.10.2000 beim Amtsgericht X ein. Der Mahnbescheid wurde am 1.12.2000 erlassen. Am 1.11.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma A eröffnet. Am 9.11.2000 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Am 15.12.2000 widersprach der Insolvenzverwalter dem Mahnbescheid.
Mit Schreiben vom 21.12.2001 beantragte die Klägerin die Erstattung des Mineralölsteueranteils in Höhe von 600.458,96 DM, die bei der Firma A in Y als Warenempfängerin ausgefallen ist. Alle Forderungen würden immer laufend und sorgfältig überwacht. Das betriebliche Rechnungs- und Buchführungssystem sei so organisiert, dass mit der Rechnungsstellung eine automatische Verarbeitung der Buchungsdaten einhergehe, die zugleich auch eine Offene-Posten-Verwaltung mit einem integrierten Mahnsystem umfasse. Es werde überwacht, dass in jedem Fall schriftlich oder mündlich (fernmündlich) unter Fertigung von Gesprächsnotizen gemahnt werden. Die Klägerin legte Rechnungen über Lieferungen im Zeitraum vom 3.8. bis zum 31.8.2000 vor. Mit Schreiben vom 9.1.2002 reduzierte die Klägerin den Erstattungsbetrag auf 506.767,95 DM, nachdem ein entsprechender Betrag vom Insolvenzverwalter ausgeschüttet worden war. Im Streit bleiben infolgedessen nur noch die Lieferungen in der Zeit vom 23. bis zum 31.8.2000.
Eine Prüfung des Prüfungsdienstes des Beklagten bei der Klägerin führte ausweislich des Berichts vom 7.11.2003 zu der Feststellung, dass das automatisierte Mahnwesen die Gewähr dafür biete, dass von einer ordnungsgemäßen Überwachung der Außenstände ausgegangen werden könne. Gegenüber der Firma A sei kein Mahnverfahren durchgeführt worden, weil ein Zahlungsverzug bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 10.12.2003 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag ab. Weder habe die Klägerin die Forderungen schriftlich gemahnt, noch habe sie das gerichtliche Mahnverfahren rechtzeitig eingeleitet.
Am 19.12.2003 legte die Klägerin Einspruch ein.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.4.2006 zurück. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Warenempfängerin nach Ausbleiben der Zahlung rechtzeitig gemahnt habe. Auch sei nicht rechtzeitig ein Mahnbescheid beantragt worden. Entscheidend sei der Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht. Die Zweimonatsfrist für die Lieferungen vom 23. bis 31.8.2000 sei Ende Oktober 2000 abgelaufen. Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass der Mahnbescheidsantrag vom 27.10.2000 innerhalb der Zweimonatsfrist beim Amtsgericht eingegangen sei. Dass der Mahnbescheid erst am 1.12.2000 erlassen worden sei, deute darauf hin, dass das Amtsgericht Mängel entdeckt habe, die der Klägerin zuzurechnen seien.
Mit ihrer am 12.5.2006 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nachdem sie am 7.9.2000 durch ihre Bank von den ungedeckten Schecks der Warenempfängerin für am 2. und 3.9.2000 fällige Rechnungsbeträge erfahren habe, habe sie diese am 7. und 8.9.2000 telefonisch zur unverzüglichen Begleichung der fälligen Beträge aufgefordert. Nach Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 13.9.2000 habe eine erste Besprechung mit den Vorbehaltslieferanten am 15.9.2000 stattgefunden. Dies habe am 18.9.2000 zur Gründung eines Sicherheitenpools geführt, aus dem sie später Zahlungen erhalten habe. Entscheidend sei jedoch, dass sie innerhalb der Zweimonatsfrist den Mahnbescheid beantragt habe. Diese Frist verkürze sich auch nicht dadurc...