rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Spenden bei Neuaufnahme in einen Golf-Club
Leitsatz (redaktionell)
- Die Aufhebung der Gemeinnützigkeit eines Vereins stellt für den Einkommensteuerbescheid eines Vereinsmitglieds, das dem Verein Spenden zugewendet hat, kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
- Von der Führung eines Vereins (Golf-Club) erwartete Spenden, die von Neumitgliedern im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein erwartet werden, stellen dann keine sog. „Beitrittsspenden“ dar, wenn die Zahlung rechtlich nicht eingefordert werden kann.
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10b Abs. 1, 4; AO § 173 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Spenden an einen Golfclub.
Der im Jahr 1934 geborene Kläger erzielte als Friseurmeister in den Streitjahren 1988 und 1989 Einkünfte aus Gewerbetrieb (... Tsd. DM bzw. ... Tsd. DM Veräußerungsgewinn in 1989), daneben (auch im Streitjahr 1990) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (... Tsd. DM, ... Tsd. DM und ... Tsd. DM). Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger betrug in den Streitjahren ... Tsd. DM, ... Tsd. DM und ... Tsd. DM.
Der Kläger und seine Ehefrau bewarben sich im Jahr 1987 um die Aufnahme in den "Golf-Club X". Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass Golf-Clubs von neu aufgenommenen Mitgliedern Spenden erwarteten. Bei einem persönlichen Gespräch aus Anlass des Aufnahmeantrages mit dem damaligen Vizepräsidenten des Golf-Clubs erkundigte sich der Kläger deshalb nach der Höhe der Beträge, die üblicherweise bei Eintritt in den "Golfclub X" gespendet würden. Ihm wurde geantwortet, dass ein Betrag von rund 30.000 DM für zwei Personen erwartet werde. Weitere Abreden wurden bei dieser Gelegenheit nicht getroffen. Mit Schreiben vom 3.6.1988 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Vorstand beschlossen habe, seine Frau und ihn ab sofort als ordentliche Mitglieder in dem Golf-Club aufzunehmen. In dem Schreiben wird auf eine Spende mit folgendenden Worten Bezug genommen:
"Ich danke Ihnen für Ihre Bereitschaft, dem Hamburger Sport-Bund eine Spende mit dem Verwendungszweck "zugunsten Golf-Club X, Wiederaufbau des Clubgebäudes" zu leisten."
Nach § 2 Abs. 1 der in den Streitjahren geltenden Satzung des Golfclubs verfolgte dieser "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff AO durch Förderung des Golfsports". Die Mitgliedschaft wurde nach § 5 der Satzung durch Beschluss des Vorstands über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag erworben. Die Aufnahmeanträge sollten möglichst von zwei Vereinsmitgliedern befürwortet sein. Gem. § 5 Abs. 4 der Satzung konnte die Aufnahme von einer nicht rückzahlbaren Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden, über deren Höhe der Vorstand zu beschließen hatte (in den Streitjahren: 1500,- DM). In der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Vereins für die Jahre 1987 bis 1989 vom 24.2.1992 (Bl. 108 KSt - Akten Band I) bestätigte das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-..., dass der Golfclub gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er gemeinnützigen Zwecken dient. Der Golfclub hatte Ende 1986 etwa 750 Mitglieder.
Die Einkommensteuererklärungen des Klägers und seiner mit ihm zusammenveranlagten Ehefrau gingen am 15.12.1989 (für 1988), am 12.3.1991 (für 1989) und am 6.2.1992 (für 1990) bei dem Beklagten ein. Darin machten sie jeweils Spenden u.a. in Höhe von 10.000 DM als Sonderausgaben geltend, die von dem Hamburger Sport-Bund e.V. an den "Golf-Club X" e.V. weitergeleitet worden waren. In den jeweils vorgelegten Bestätigungen des Hamburger Sport-Bundes vom 29.6.1988, 19.5.1989 und 2.8.1990 wird der Golf-Club als ein i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vom Finanzamt als begünstigter Empfänger anerkannter Sportverein bezeichnet. Auf die Möglichkeit, die von der Vereinsführung erwarteten Spenden nicht in einem Betrag, sondern ratenweise über mehrere Jahre verteilt zu leisten, ist der Kläger von anderen Vereinsmitgliedern angesprochen worden.
Die Spenden wurden in dem gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid 1988 vom 10.1.1990 und den gem. § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen ESt-Bescheiden 1989 und 1990 vom 2.5.1991 bzw. 26.6.1992 in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung für den ESt-Bescheid 1988 wurde am 12.4.1991 aufgehoben und auch dieser Bescheid wegen hier nicht streitiger verfassungsrechtlicher Fragen für teilweise vorläufig erklärt.
Am 6.12.1994 und 17.10.1995 gingen bei dem Beklagten Kontrollmitteilungen des Finanzamtes für Körperschaften Hamburg-... ein, mit denen mitgeteilt wurde, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung der Veranlagungszeiträume 1986-1990 bei dem "Golf-Club X" e.V. festgestellt worden sei, dass der Verein seinen Mitgliedern Spendenbescheinigungen für Eintrittsgebühren erteilt habe, die den Zahlenden (u.a. dem Kläger) den Abzug gem. § 10b EStG ermöglicht hätten. Dem Verein sei auch deshalb mit Bescheid...