Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Tarifierung einer Kontaktmatte
Leitsatz (amtlich)
1. Eine "Kontaktmatte aus einer spezifisch (asymmetrisch) geformten, transparenten Silikonmatte (ca. 40 x 50 x 3 mm) mit fünf erhabenen Tasten auf der Oberseite sowie jeweils einem, darin eingebetteten, elektrisch leitenden Karbon-Kontaktpunkt auf der Unterseite, zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen auf einer darunter liegenden Leiterplatte (nicht Gegenstand der vZTA) durch die Kontaktpunkte per Tastendruck (nach Einbau in einen Schalter), für eine Spannung von weniger als 24 V" ist unter Zugrundelegung von Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI als "elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von weniger als 1000 V, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge" in die Warennummer 8536 9085 99 einzureihen.
2. Eine Tarifierungsverordnung bzw. eine Einreihungsverordnung kann grundsätzlich analog angewandt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die einzureihende Ware, mit der von der Tarifierungsverordnung erfassten Ware identisch bzw. austauschbar ist und dass die sich aus der Begründung der Tarifierungsverordnung ergebenden Voraussetzungen für die Einreihung auch bei der Ware gegeben sind, auf die die Verordnung analog angewandt werden soll.
3. Die Revision wurde zugelassen.
Normenkette
KN Warennummer 8536 9085 99; KN Anm. 2 a) zu Abschn. XVI; KN Anm. 2 b) zu Abschn. XVI; VO (EU) Nr. 714/2012
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Am 25.01.2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine wie folgt beschriebene Ware: "Kontaktmatte aus Silikon (Silicon Keypad) für den Einbau in einen Schalter zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen auf einer darunter liegenden Leiterplatte (nicht Gegenstand der vZTA) durch die Kontaktpunkte per Tastendruck. Die Spannung liegt unter 1000 V." Die Kontaktmatten werden in Autos zu verschiedenen Einsatzzwecken eingebaut. Sie dienen bestimmten Zusatzfunktionen, wie etwa der Verstellung elektrischer Außenspiegel oder der Einstellung von Datum und Zeit einer Uhr.
Am 10.08.2012 erteilte der Beklagte der Klägerin die verbindliche Zolltarifauskunft DE .../...-1. Die Kontaktmatte wurde der Codenummer 8536 9085 99 zugewiesenen. Zur Warenbeschreibung heißt es: "Kontaktmatte (Art.-Nr. ...) aus einer spezifisch (asymmetrisch) geformten, transparenten Silikonmatte (ca. 40 x 50 x 3 mm) mit fünf erhabenen Tasten auf der Oberseite sowie jeweils einem, darin eingebetteten, elektrisch leitenden Karbon-Kontaktpunkt auf der Unterseite, zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen auf einer darunter liegenden Leiterplatte (nicht Gegenstand der vZTA) durch die Kontaktpunkte per Tastendruck (nach Einbau in einen Schalter), für eine Spannung von weniger als 24 V. Das Erzeugnis ist als "elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von weniger als 1000 V, nicht für bestimmte Luftfahrzeuge - Kontaktmatte" einzureihen." Zugrunde gelegt wurde die Anm. 2 a) zu Abschnitt XVI.
Mit Bescheid vom 12.09.2012 widerrief der Beklagte die verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 9 Abs. 1 Zollkodex unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2012 vom 30.07.2012, wonach derartige Waren nicht mehr als "elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen" der Position 8563 zugewiesen, sondern als erkennbares Teil über die Anm. 2 b) zu Abschnitt XVI bzw. die Anm. 2 b) zu Kapitel 90 eingereiht würden (ggf. in die Position 8548, wenn nicht erkennbar für ein bestimmtes Gerät). Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde der Klägerin unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt, die verbindliche Zolltarifauskunft noch bis zum 18.03.2013 zu nutzen.
Am 11.10.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen den Widerruf ein. Sie meinte, die von ihr eingeführte Ware sei nicht mit der in der VO Nr. 714/2012 beschriebenen Ware vergleichbar. Insbesondere sei sie nicht für ein Mobiltelefon bestimmt. Die VO Nr. 714/2012 sei nicht analogiefähig. Außerdem sei die VO Nr. 714/2012 bereits am 30.07.2012 und damit vor Erlass der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 10.08.2012 verkündet worden. Auch in den Jahren zuvor seien die Matten in die Position 8536 eingereiht worden. Die Silikonmatten entsprächen genau der Codenummer 8536 9085 94, sie seien in der Erläuterung 09.9 KN zur Position 8536 ausdrücklich genannt.
Mit Schreiben vom 15.11.2012 nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung zu dem Einspruch Stellung. In der Stellungnahme heißt es, in der VO 714/2012 sei eine Silikonmatte als Teil eines Mobiltelefons in die Unterposition 8517 7090 eingereiht worden, da sie aufgrund ihrer spezifischen Form und Bauart zum Einbau in ein bestimmtes Mobiltelefon bestimmt sei. Zwar handele es sich nicht um identische Waren, gleichwohl finde die Durchführungsverordnung analog auf vergleichbare Erzeugnisse Anwendung. Die in Rede stehende Kontaktmatte der Klägerin habe die gleiche F...