Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von Stromabnehmerbürsten (Bürstenfedern
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall der Tarifierung: Stromabnehmerbürsten (Bürstenfedern), die in Potentiometern eingesetzt werden, um dort vorhandene Schleifbahnen zu verbinden und so den Stromfluss zu ermöglichen, sind als elektrische Geräte zum Verbinden von Stromkreisen in die Position 8536 einzureihen.
Normenkette
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 218
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Eingangsabgaben.
Mit Zollanmeldung vom 2.5.2001 beantragte die Klägerin beim Zollamt Hamburg-A die Abfertigung zum freien Verkehr von Teilen für Potentiometer, die sie aus den USA einführen wollte. Die Waren wurden als "Wirebrush und Schleiffedern" bzw. "Metal Stampings" bezeichnet, die Klägerin gab die Codenummer 8533 9000 00 an.
Mit Bescheid vom 3.5.2001 setzte der Beklagte mit dem Bemerken, dass die Zollbehandlung noch nicht abgeschlossen sei, Abgaben in Höhe von insgesamt 13.709,32 DM fest, wobei er - den Angaben der Klägerin folgend - von der Codenummer 8533 9000 00 ausging.
Mit Schreiben vom 8.6.2001 reichte die Klägerin Abbildungen und Kurzbeschreibungen der eingeführten Teile ein und gab an, es handele sich um Spezialanfertigungen. Der Beklagte legte die Unterlagen der Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) vor. Diese kam in ihrem Gutachten vom 19.11.2001 zu dem Ergebnis, es handele sich um "Kontaktfedern bzw. Schleifelemente für Schichtstellwiderstand" der Codenummer 8536 9085 990.
Daraufhin forderte der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 11.12.2001 unter Bezugnahme auf Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Abgaben (Zoll) in Höhe von 1.969,91 DM nach, wobei er die Abgaben nunmehr nach der Codenummer 8536 9085 990 berechnete.
Mit Schreiben vom 13.2.2002 beantragte die Klägerin hinsichtlich des Steueränderungsbescheides die Erstattung der Abgaben. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6.5.2002 ab, nachdem sich der Prüfdienst des Beklagten auf entsprechende Nachfrage mit Schreiben vom 25.3.2002 der Einreihungsauffassung der ZPLA angeschlossen hatte.
Am 15.5.2002 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 6.5.2002 Einspruch ein. Sie verwies zur Begründung auf einen Bericht des Hauptzollamtes für Prüfungen Hamburg vom 10.4.2001. Darin heißt es, die Klägerin habe aus den USA regelmäßig Waren bezogen, die entweder unter die Codenummer 8533 9000 000 als Teilen für Widerstände oder unter die Codenummer 8536 9085 990 als elektrische Geräte zum Schließen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen angemeldet worden seien. Diese Waren seien als Teile anzusprechen, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung in Potentiometern für Kraftfahrzeuge und somit als Teile für Widerstände der Codenummer 8533 9000 000 zuzuordnen seien (Bürstenfedern). Die in den Jahren 1999 und 2000 eingeführten "spring / wire brush" seien der Codenummer 8536 9085 990 zuzuordnen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.2.2003 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 17.9.2002 teilte der Beklagte mit, der Steuerbescheid vom 11.12.2001 hätte auf Art. 218 Zollkodex gestützt werden müssen, da die ursprüngliche Abgabenerhebung unter dem Vorbehalt der weiteren Nachprüfung gestanden habe.
Mit ihrer am 12.3.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Einreihung in die Codenummer 8536 9085 990 sei unzutreffend. Es handele sich um so genannte Bürstenfedern (Stromabnehmerbürsten), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für die Verwendung in Potentiometern für Kraftfahrzeuge bestimmt seien und somit gemäß Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI der Position 8533 als Teile für Widerstände der Codenummer 8533 9000 000 zuzuordnen seien. Diese Auffassung sei auch vom Hauptzollamt für Prüfungen bestätigt worden, wie sich aus dem Prüfbericht vom 10.4.2001 ergebe. Wenn der Beklagte nunmehr auf Grund einer anderen Tarifierung Eingangsabgaben nacherhebe, verstoße er gegen Treu und Glauben.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 6.5.2002 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Steueränderungsbescheid vom 11.12.2001 festgesetzten Einfuhrabgaben zu erstatten.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die strittigen Waren würden als Teile von Potentiometern oder vergleichbaren Erzeugnissen mit Widerstandsbahn eingesetzt. Da sie nach ihrer Funktion "Verbinden von elektrischen Stromkreisen" selbst als Maschine, Apparat, Gerät oder Vorrichtung erfasst seien, seien sie gemäß Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI dieser Position, folglich 8536, zuzuweisen. Eine Anwendung der Anmerkung 2b zu Abschnitt XVI und damit eine Einreihung in die Position 8533 als Teile für Potentiometer scheide aus, weil die Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI in der Rangfolge ihrer Absätze zum Einreihungsergebnis führe. Da die Abgaben mit Bescheid vom 11.12.2001 erstmals endgültig festgesetzt worden seien, könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz nach Art. ...