Leitsatz (redaktionell)

Der Geldwert der Privatnutzung eines PKW der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – nach den Grundsätzen sog. beamteneigener Fahrzeuge – für Dienst- und Privatfahrten überlassen wird, ist nicht einkommensteuerfrei.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 13

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen VI R 122/98)

 

Tatbestand

Der Kläger ist leitender Angesteller der Berufsgenossenschaft … in Hamburg. Sein Arbeitgeber stellte ihm in den Streitjahren einen Pkw zur Verfügung – nach den Richtlinien für die Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge des Bundesministers der Finanzen vom 19.6.1973 –, den der Kläger auch privat nutzen durfte. Das Fahrzeug war dem Kläger zu Eigentum übertragen. Die Anschaffungskosten wies der Arbeitgeber als Forderung gegen den Kläger aus, die in der in den Richtlinien vorgesehenen Weise abeschrieben wurde. Alle Betriebsnebenkosten übernahm der Arbeitgeber (RbA Bl. …). Der Kläger zahlte eine kilometerabhängige Kostenpauschale an den Arbeitgeber in Höhe von 22, 23 bzw. 24 Pfennig (vgl. grünes Heft Bl. …). Für die Wagenpflege gewährte der Arbeitgeber eine Pauschale in Höhe von 30 DM monatlich (grünes Heft Bl. …), insgesamt in den Streitjahren:

1990

180 DM

1991

360 DM

1992

360 DM

1993

180 DM

Im Februar 1993 übernahm der Kläger den ihm übereigneten „beamteneigenen” Pkw von seinem Arbeitgeber zu ausschließlich eigenem Recht. Der Arbeitgeber stellte ihm dafür … DM in Rechnung. Der Schätzwert betrug zu diesem Zeitpunkt 14.000 DM inkl. Mehrwertsteuer (grünes Heft Bl. …).

Der Kläger hat für die genannten geldwerten Vorteile keine Lohnsteuer bezahlt, weil sein Arbeitgeber diese Vorteile nach § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei ansah.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber ist der Beklagte der Auffassung, daß die Pflegepauschale, die Differenz zwischen Übernahme- und Schätzpreis des Pkw (… DM) sowie der Gebrauchsnutzen des Pkws für die Privatfahrten – inkl. der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – als Sachbezug zu versteuern sei.

Den Gebrauchsnutzen schätzte der Beklagte (grünes Heft Bl. …).

Den geldwerten Vorteil der Nutzung des Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzte er wie folgt an:

zu versteuernder Betrag – DM –

01.07.90 – 31.12.90

100,20

01.01.91 – 31.12.91

99,45

01.01.92 – 31.12.91

240,41

01.01.93 – 30.06.93

166,06

Den Sachbezug für die sonst nicht dienstlich gefahrenen Kilometer schätzte der Beklagte wie folgt:

1.7. – 31.12.90

1.1. – 31.12.91

1.1. – 30.06.92

1.1. – 30.06.93

375,91 DM

1240,65 DM

3456,10 DM

636,23 DM

Der Beklagte änderte die Einkommensteuerveranlagungen 1990 – 1993 der Kläger mit Änderungsbescheiden vom … – gestützt auf § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärten Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (1990 – 1992 je … DM und 1993: … DM) berücksichtigte er jeweils erklärungsgemäß.

Gegen die Änderungsbescheide legten die Kläger am … Einspruch ein.

Mit Entscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und setzte gleichzeitig die Einkommensteuer für die Streitjahre höher fest, weil als Werbungskosten nur noch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 2.000 DM zu berücksichtigen sei (RbA Bl. 96):

1990

… DM

1991

… DM

1992

… DM

1993

… DM

Dagegen haben die Kläger am … Klage erhoben.

Sie tragen vor:

Der Beklagte besteuere in den angefochtenen Änderungsbescheiden Reisekostenvergütungen, die nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei seien; er, der Kläger, sei Bediensteter bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sein Arbeitgeber habe sich bei der Abführung der Lohnsteuer an die Richtlinien über Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge des Bundesministers der Finanzen vom 19. Juni 1973 (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft Nr. 14 von 1973, Seite 306) und die hierzu ergangenen Ausführungsanordnungen (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft 1903 von 1974 S. 58) gehalten (vgl. RbA Bl. 34 und 39). Diese Richtlinien seien nicht aufgehoben worden. Der BdF-Erlaß vom 23.4.1981 habe in Abschnitt II Ziff. 1 bestimmt: „Beamteneigene und privateigene, zur dienstlichen Verwendung zugelassenen Fahrzeuge werden nicht mehr zugewiesen; die vorhandenen Fahrzeuge können von ihrem derzeitigen Inhaber bis zur Aussonderung weitergeführt werden.”

Wenn die Richtlinien aus 1973 – entgegen seiner Auffassung – als aufgehoben anzusehen seien, dann stehe ihm, dem Kläger, aber Vertrauensschutz zu, nachdem die Finanzverwaltung diese Richtlinien jahrelang angewendet habe. Das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde seines Arbeitgebers habe die Auffassung vertreten, daß erst seit 1988 keine „beamteneigenen” Kraftfahrzeuge mehr zugewiesen werden sollten. Es sei aber eine Besitzstandsregelung getroffen worden, wonach alle Mitarbeiter, die am 1.10.1988 ein beamteneigenes Kraftfahrzeug besessen hätten, weiterhin einen Anspruch auf dieses Fa...

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