Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschulden bei der Wiedereinsetzung
Leitsatz (amtlich)
Der Prozessbevollmächtigte muss die Einhaltung der Klagefrist bei Einreichung der Klage selbst überprüfen und kann diese Verpflichtung nicht an seine Angestellten delegieren.
Normenkette
AO § 56
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Grundstück, welches gekauft, danach bebaut, vermietet und anschließend verkauft wurde, Anlage- oder Umlaufvermögen ist und dementsprechend AfA vorgenommen werden kann. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist vorliegen.
Mit Vertrag vom 08.03.1999 wurde die Firma A Tochtergesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Firma A Tochtergesellschaft) errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma A 1 GmbH, Kommanditistin ist die Firma A GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A) mit einer Kommanditeinlage vom 10.000,- DM.
Gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages leistet die Komplementärin keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Gem. § 8 Abs. 1 enthält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 DM jährlich.
Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 19.03.1999 ist der Gegenstand des Unternehmens "die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Bebauung und Veräußerung von Grundstücken, sowie die Verfolgung aller Rechtsgeschäfte, die mit dem vorstehenden Zweck mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 19.03.1999 verwiesen (Anlagenband Bl. 48ff).
Dem Handelsregister wurde vom Notar folgender Gesellschaftszweck mitgeteilt:
"die Vermittlung von Grundstücken und Gebäuden, die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Bebauung und Veräußerung von unbebauten Grundstücken sowie die Verfolgung aller Rechtsgeschäfte, die mit dem vorstehenden Zweck mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehen".
Die Firma A ist bundesweit mit der Entwicklung und Realisierung gewerblicher Immobilien, vornehmlich im Bereich des Einzelhandels (Fachmärkte und Einkaufszentren) tätig. Die Formulierungen des Gesellschaftszweckes sind bei den anderen Töchtern (...) ähnlich. Die Tochtergesellschaften verfügen über kein eigenes Personal. Die Firma A übernimmt die Entwicklung der Projekte für ihre Töchter.
Mit Vertrag vom 27.07.1999 erwarb die Firma A Tochtergesellschaft Grundstücke in Ort B, um darauf einen ...-Verbrauchermarkt zu errichten.
Mit Vertrag vom 17.01.2000 schloss die Firma A Tochtergesellschaft mit ihrer Kommanditistin, der Firma A, einen Baubetreuungsvertrag ab, nach dem jährlich 350.000,- DM zu zahlen waren (Anlagenband Bl. 36ff). Die Firma A Tochtergesellschaft zahlte den vereinbarten Betrag nicht, sondern der Betrag wurde sowohl 2000 als auch 2001 über das Verrechnungskontos gebucht und als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen.
Im Februar (22.02.2001) und März 2001 (29.03.2001) wurde zwischen der Firma A Tochtergesellschaft und der Mieterin ein Mietvertrag für das Objekt unterzeichnet (siehe Anlagenband Bl. 126ff)
Der Baubeginn verzögerte sich bis 2002. Mit notariellem Vertrag von Februar 2002 wurde das Übergabedatum für das Grundstück auf den 15.04.2002 festgelegt. Die Bauzeit war von Mai bis November 2002. Die Vermietung erfolgte ab Dezember 2002.
Am 07.02.2002 wurde der Firma A Tochtergesellschaft ein Kreditrahmen i.H.v. 4.070.000,- € von der Vereinsbank (Eurokredit der Bank 1) für den Erwerb, die Mehrwertsteuer und den Hochbau zugesagt (siehe das Schreiben vom 07.02.2002, Anlagenband Bl. 31ff). Laufzeit war bis zum 30.01.2003. Im Schreiben ist folgende Regelung enthalten:
Die Rückführung der Finanzierung für Grundstücksankauf und Hochbau erfolgt primär aus den Verkaufserlösen für das vorgenannte Objekt... Die Rückführung der Vorfinanzierung der Mehrwertsteueroption erfolgt aus Mehrwertsteuerrückflüssen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.02.2002 (Anlagenband Bl. 47ff) verwiesen.
Zunächst bestand die Planung, das Objekt über einen Rahmendarlehensvertrag mit der Firma A zu finanzieren (siehe Darlehensvertrag vom 07.08.2002 bzw. 08.08.2002, Anlagenband Bl. 16ff). Von diesem Vorhaben wurde Abstand genommen (siehe Schreiben der Bank 2 vom 11.07.2003, Anlagenband Bl. 19ff). Zwischenzeitlich wurden die Rechnungen über Verrechnungskonten mit der Kommanditistin erfasst. Eine Verzinsung der Verrechnungskonten erfolgte nicht.
Durch Schreiben vom 14.10.2003 teilte die Bank 3 der Firma A Tochtergesellschaft mit, dass sie ein Darlehen in Höhe von 3.710.000 € gewähren würde. Im Schreiben ist folgende Regelung enthalten:
Die Rückführung der Finanzierung für Grundstücksankauf und Hochbau erfolgt primär aus den Verkaufserlösen für das vorgenannte Objekt... Sofern bis zum 01.01.2004 kein Käufer für das finanzierte Objekt gefunden wurde, wird hiermit ...