Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz
Leitsatz (redaktionell)
Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst gewährt worden, wenn und soweit dem Schuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass seine Waren beim Zollkontingent berücksichtigt worden sind.
Jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmeldet, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des Kontingents und vom Zeitpunkt der Zollanmeldung damit rechnen, dass die Waren nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden können. Die Erschöpfung des Kontingents begründet deshalb keinen besonderer Fall im Sinne des Art. 905 Zollkodex-DVO.
Normenkette
ZK Art. 220, 236, 239; ZK- DVO Art. 869; ZKDV Art. 900, 902, 905
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Unter dem 26.2.1998 meldete die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co., beim beklagten Hauptzollamt - Zollamt Y - 814 Pakete Sperrholz aus Kanada zur Abfertigung zum freien Verkehr - Kontingent K 0013 - an. Die Ware wurde vom Zollamt antragsgemäß (vorläufig) zollfrei abgefertigt.
Nachdem die Zentralstelle Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf den Beklagten mit Anrechnungsmitteilung vom 3.3.1998 davon unterrichtet hatte, dass das Zollkontingent bereits erschöpft sei, erhob dieser mit Steueränderungsbescheid vom 13.3.1998 Zoll in Höhe von DM 80.011,69 nach.
Mit Schreiben vom 15.4.1998 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Firma A GmbH & Co., die Erstattung der Einfuhrabgaben für 616 Pakete Sperrholz in Höhe von - u.a. - DM 61.440,05 Zoll unter Hinweis auf Art. 900 Abs. 1 lit. l), 901 Abs. 1 lit. c) Zollkodex-DVO mit der Begründung, da das Zollkontingent bereits erschöpft gewesen sei, habe sie nun 616 Pakete Sperrholz nach Grönland mit Verschiffung über Aalborg verkauft.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.4.1998 ab und führte zur Begründung u.a. aus: Eine Erstattung nach Art. 900 Abs. 1 lit. l) Zollkodex-DVO setze voraus, dass ein Verschulden der Zollbehörde zu einer erhöhten Abgabenerhebung geführt habe. Ein Verschulden der Zollbehörden sei hier aber nicht gegeben. Jedem Beteiligten, der auf ein Kontingent abfertige, sei bekannt, dass dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder teilweise erschöpft sein könne. Außerdem habe er die Möglichkeit, sich durch die einschlägigen Bekanntmachungen über die bisherige Inanspruchnahme des Kontingents zu informieren. Im Übrigen sei der Antrag abzulehnen, weil die Klägerin die Ware entgegen der Bestimmung des Art. 900 Abs. 4 Zollkodex-DVO bereits weiterverkauft habe.
Den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.1999 zurück: Zwar sei der Klägerin nicht zuzurechnen, dass das Zollkontingent im Zeitpunkt der Zollanmeldung bereits erschöpft gewesen sei und deshalb die Einfuhrabgaben buchmäßig hätten erfasst werden müssen. Eine Erstattung sei jedoch gemäß Art. 900 Abs. 2 Zollkodex-DVO davon abhängig, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt würden, was im Streitfalle nicht geschehen sei. Eine Erstattung der Einfuhrabgaben nach Art. 901 Zollkodex-DVO komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Klägerin habe nicht den nach Art. 902 Zollkodex-DVO erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Ware tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sei. - Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit ihrer am 2.3.1999 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe in Kanada 616 Pakete Sperrholz gekauft und diese direkt an eine Firma in Dänemark für den Export nach Grönland weiterverkauft. Diese Waren seien zusammen mit weiteren 198 Paketen Sperrholz von Vancouver nach Y verschifft worden. Da das Zollkontingent bei Ankunft der Ware in Y bereits erschöpft gewesen sei, seien die 198 Pakete, die für den Verkauf nach Dänemark bestimmt gewesen seien, in Y direkt verzollt worden. Versehentlich habe ihr Spediteur auch die weiteren 616 Pakete Sperrholz mitverzollt, statt insoweit ein Versandverfahren zu eröffnen. Da letztlich diese 616 Pakete Sperrholz aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt, nämlich nach Grönland exportiert worden seien, seien die Voraussetzungen für den Erlass der Abgaben gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.4.1998 und der Einspruchsentscheidung vom 2.2.1999 zu verpflichten, Zoll in Höhe von DM 61.440,05 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
Dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin ist die Ladung am 22.6.2001 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des Beklagten (Heft I und II) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung kann ergehen, obglei...