Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Mitunternehmerschaft
Leitsatz (amtlich)
Keine verdeckte Mitunternehmerschaft bei fehlendem Rechtsbindungswillen. Liegt keine Mitunternehmerschaft vor, so sind demnach die Gewerbeerträge der KG nicht um die Tätigkeitsvergütungen für die Geschäftsführungsaufgaben der GmbH zu erhöhen.
Normenkette
EStG § 15
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob R in den Streitjahren als Mitunternehmer einer Personengesellschaft tätig war.
Herr R... war in den Streitjahren beherrschender Gesellschafter (52%) und vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der R... Gesellschaft mbH - GmbH -. Minderheitsgesellschafterin der GmbH war seine Ehefrau ... (48%). Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 13.1.1988, auf den Bezug genommen wird (Blatt 177 bis 187 Bp-Arbeitsakten), ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an anderen Unternehmen, insbesondere als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft R GmbH "... (A)" & Co.
Durch Gesellschafterbeschluss vom 26.8.1999 wurde die Firma in R GmbH "... (A)" geändert. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.3.2001 wurde die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters angeordnet. Am 1.6.2001 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter gestellt.
Die GmbH war ohne Einlage und ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft Komplementärin der 1987 in Flensburg gegründeten und 1988 ins Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragenen Kommanditgesellschaft R... GmbH "... (A)" & Co. - KG -. Gegenstand dieses Unternehmens war gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 25.9.1987, auf den Bezug genommen wird (Bp-Arbeitsakten bleibt 147 bis 157), der Groß- und Einzelhandel mit Textilien, insbesondere Damenoberbekleidung, sowie alle diesen Zwecken dienenden Hilfsgeschäfte. Frau R war Kommanditistin der KG mit einer Einlage von 20.000 DM.
§ 8 (Ergebnisverteilung) des Gesellschaftsvertrages lautet: "1. Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden die aus der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft entstehenden Kosten und Auslagen erstattet. Für die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung erhält sie eine jährliche Vergütung von 5% des Stammkapitals..." § 9 (Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse) lautet: "... 7. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Gesellschafter vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Kapitals beschlussfähig ist... ... 9. Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ... 11. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme." § 10 (Ausscheiden eines Gesellschafters) lautet: "... 3. In allen Fällen des Ausscheidens wird die Gesellschaft nicht aufgelöst sondern von den übrigen Gesellschaftern mit allen Aktiven und Passiven unter der bisherigen Firma fortgeführt..."
Am 18.1.1988 schloss R mit der GmbH einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ab, auf den Bezug genommen wird (Blatt 160 bis 163 Bp-Arbeitsakten). § 2 dieses Vertrages lautet: "Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft sowie der Kommanditgesellschaft R... GmbH "...(A)" & Co. und hat die verantwortliche Leitung des gesamten Geschäftsbetriebes." Gemäß § 4 dieses Vertrages erhält der Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 9.500 DM sowie eine Tantieme. R unterzeichnete diesen Anstellungsvertrag auch stellvertretend für die KG.
Die KG betrieb in den Streitjahren zunächst drei, später vier Ladengeschäfte in ..., und ... Hamburg. Ausweislich ihrer Jahresabschlüsse erzielte die KG in den Streitjahren folgende Umsatzerlöse und Jahresüberschüsse bzw. -fehlbeträge:
|
Umsatzerlöse |
Jahresergebnis |
1992 |
3.708.846 DM |
- 31.310,20 DM |
1993 |
3.920.932 DM |
- 64.779,20 DM |
1994 |
4.473.218 DM |
- 72.664,69 DM |
1995 |
4.100.701 DM |
- 174.617,64 DM |
1996 |
4.809.255 DM |
65.136,57 DM |
R war u.a. verantwortlich für das Personal, die Auswahl der Kollektionen, den Wareneinkauf, die Kalkulation, die täglichen Kassenabschlüsse, den erforderlichen Schriftwechsel und den Kontakt mit dem Steuerberater.
Er erzielte in den Streitjahren ein Geschäftsführergehalt, das sich aus dem Festgehalt und der PKW-Nutzung zusammensetzte, in folgender Höhe:
1992 |
144.288,00 DM |
1993 |
147.849,00 DM |
1994 |
149.517,52 DM |
1995 |
147.802,24 DM |
1996 |
154.352,04 DM |
1996 bildete die KG eine Rückstellung für einen Gewinntantieme in Höhe von 16.280 DM.
Am 13.12.1999 wurde in das Handelsregister eingetragen, dass die Kommanditistin Frau R aus der Gesellschaft ausgeschieden, die Gesellschaft aufgelöst und die Firma erloschen ist.
Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 12.9.1984 war die am 6.11.1984 ins Handelsregister eingetragene R GmbH "... (A)" gegründet wor...